Änderung des Ehenamensrechts

 

Übergangsregelung bis 12. Februar 2006

 

Am 12.02.2005 ist das Gesetz zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts in Kraft getreten.  

Danach können Ehegatten zu ihrem Ehenamen nicht nur ? wie bisher ? den Geburtsnamen der Frau oder des Mannes bestimmen, sondern auch den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes.

Dies bedeutet, dass auch der Ehename der vorhergehenden Ehe zum Ehenamen bestimmt werden kann.   Zudem kann derjenige Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, nicht nur seinen Geburtsnamen, sondern auch den zum Zeitpunkt der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen dem neu bestimmten Ehenamen voranstellen oder anfügen.

Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte kann seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder annehmen oder diesen seinem Ehenamen voranstellen oder anfügen.  

Alle diesbezüglichen Entscheidungen bedürfen einer Erklärung gegenüber dem Standesbeamten.  

Diese Neuregelungen dürfen auch gewählt werden durch Ehegatten, deren Ehe vor dem 12.02.2005 geschlossen wurde: es gibt eine Übergangsfrist bis zum 12.02.2006.  

Für weitere Auskünfte und Informationen steht das Standesamt unter der Telefonnummer 924-306 und während der Sprechzeiten auch persönlich (im Oberamt, Kirchgasse 2, Zimmer 65) gerne zur Verfügung.