Sozialleistungen
Durch die Hartz IV Gesetzgebung erfolgte zum 01.01.05 eine Zusammenlegung der Sozialhilfe für erwerbsfähige Personen mit der bisherigen Arbeitslosenhilfe.
Das Bundessozialhilfegesetz trat mit Wirkung vom 31.12.04 außer Kraft.
Ab 01.01.05 gelten das Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) sowie das Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe).
Grundsicherung für Arbeitssuchende:
Die Grundsicherung für Arbeitssuchende sichert den Lebensunterhalt für erwerbsfähige Hilfebedürftige sowie mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Angehörige.
Anspruchsberechtigt sind Personen, die
- zwischen 15 und 65 Jahre alt sind,
- mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein können,
- und den Lebensunterhalt von sich und ihren Angehörigen nicht aus eigenen
Kräften und Mitteln sicherstellen können.
Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende sind die Agentur für Arbeit und der Landkreis Böblingen. Die beiden Träger haben eine gemeinsame Aufgabenabwicklung vereinbart und hierfür eine gemeinsame Einrichtung im Landkreis Böblingen gebildet.
Diese erbringt in gemeinsamer Verantwortung alle Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). In allen vier Großen Kreisstädten sind Jobcenter eingerichtet worden, in welchen die Anträge auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende (ALG II) bearbeitet werden.
Das Jobcenter Herrenberg befindet sich in der Stuttgarter Straße 35 in Herrenberg. Es ist zuständig für Anspruchsberechtigte aus Herrenberg, Bondorf, Jettingen, Mötzingen, Gäufelden, Deckenpfronn, Nufringen und Gärtringen.
Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII
Sozialhilfe bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit nach dem Sozialgesetzbuch XII erhalten bei Vorliegen von Bedürftigkeit
- nicht erwerbsfähige Personen, welche keinen Anspruch auf ALG II haben ,
- ältere Menschen über 65 Jahre
- Menschen mit Behinderung
- pflegebedürftige Menschen.
Träger dieser Leistungen ist der Landkreis Böblingen. Das dortige Kreissozialamt prüft und entscheidet über gestellte Anträge.
Sozialhilfeanträge erhalten Sie vom Landratsamt Böblingen, Amt für Soziales, Parkstraße 16, 71034 Böblingen.
Anträge können Sie auch beim städtischen Amt für Familie, Bildung und Soziales erhalten. Auch eine Weiterleitung ihres Antrags über die Stadt Herrenberg an das Landratsamt Böblingen ist möglich.
Sozialer Dienst
Stadt Herrenberg
Amt für Familie, Bildung und Soziales
Kirchgasse 2
71083 Herrenberg
Telefon: 0 70 32 / 924 - 214 und 924 - 397
Telefax: 0 70 32 /924 - 4 - 150
E-Mail: sozialedienste@no-spam-pleaseherrenberg.de
Sprechzeiten
| Montag - Mittwoch | 08.30 - 12.00 Uhr |
| Donnerstag | 13.30 - 17.30 Uhr |
| Freitag | 08.30 - 12.00 Uhr |

Aufgabe
des Sozialen Dienstes ist es Information, Beratung und Unterstützung für Herrenberger Familien und Einzelpersonen zu leisten. Der Sozialdienst ist Aufklärungs-, Beratungs- sowie Vermittlungsstelle für finanzielle und soziale Leistungen und Hilfen, aber auch Ansprechpartner bei persönlichen Schwierigkeiten in der Familie, in der Partnerschaft und sonstigen Lebenssituationen.
Beispiele für konkrete Hilfen:
- Information über die Frage kommende Sozialleistungen und Vermittlung an die entsprechenden Leistungsträger (z.B. Ausbildungsförderung, Leistungen der Arbeitsförderung, Leistungen der Rehabilitation)
- Information über andere Soziale (Spezial-)Hilfsdienste und Vermittlung an diese (z.B. Alkohol- oder Drogenberatungsstelle, Hilfsdienste für psychisch Kranke, Hilfsdienste zur Bekämpfung von Gewalt in der Familie, Schuldnerberatungsstelle)
Informations-, Anlauf- und Vermittlungsstelle für Hilfen im Alter (iav-Stelle Herrenberg) finden Sie hier.
Wohngeld
Das Wohngeld dient zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens und ist für diesen Zweck gebunden.
Wohngeld gibt es als
- Mietzuschuss für Mieter von Wohnraum
- Lastenzuschuss für ein selbst bewohntes Eigenheim oder eine selbst bewohnte Eigentumswohnung
Ein Anspruch auf Wohngeld bzw. die Höhe desselben ist abhängig von der
- Anzahl der Haushaltsmitglieder (Familienmitglieder)
- Höhe des gesamten Familieneinkommens
- Höhe der Miete (bei Mietzuschuss) bzw. Belastung (bei Lastenzuschuss)
wobei das Wohngeldgesetz Obergrenzen bei der Berücksichtigung von Miete bzw. Belastung vorsieht
Wohngeld wird gewährt ab dem 1. des Monates des Antragseinganges
Wer ist berechtigt?
Zum 01. Januar 2005 hat sich im Rahmen der ?Hartz IV? ? Gesetze auch das Wohngeldrecht grundsätzlich geändert.
Alle Personen, die ab 01. Januar 2005 eine der unten genannten Leistungen beziehen, haben keinen Anspruch auf Wohngeld mehr, wenn bei der Berechnung der Sozialleistung die Unterkunftskosten berücksichtigt werden.
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, auch bei Vorschüssen und Abschlagszahlungen auf Übergangs- oder Verletztengeld
- Übergangsgeld und Verletztengeld jeweils in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II
- Zuschüsse zu den nicht gedeckten Kosten der Unterkunft für Auszubildende und Studenten
- Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII
- Leistungen nach den Asybewerberleistungsgesetz
- Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG
- Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören
Ein Ausschluss vom Wohngeld besteht auch bereits dann, wenn ein Antrag auf eine der genannten Leistungen gestellt wurde, über den noch nicht entschieden wurde.

Wohngeld für Schülerinnen und Schüler, Studierende und Auszubildende
Schülerinnen und Schüler, Studierende und Auszubildende können unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Wohngeld haben. Allerdings nur dann wenn sie:
keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungs-förderungsgesetz (BAföG) oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben oder hätten.
Kein Wohngeldanspruch besteht, wenn in einem Haushalt ausschließlich Familienmitglieder leben, denen grundsätzlich Leistungen nach dem BAföG oder BAB zustehen würden ? auch wenn sie keine dieser Leistungen beantragt haben oder nur aufgrund der Höhe ihrer Einkünfte und/oder der Einkünfte der Eltern keine Leistungen bekommen.
Diese Regelung im Wohngeldgesetz hat den Zweck, Auszubildende und Studierende ausschließlich auf die für sie vorgesehenen staatlichen Hilfen zu verweisen.
Ausnahme: Wenn zum Haushalt weitere Familienangehörige (z.B. Ehegatte, Kinder) gehören, denen selbst keine Leistungen nach BAföG oder BAB zustehen, kann für diese Haushaltsmitglieder ein Wohngeldanspruch geltend gemacht werden.
Anträge
BW620000 Mietzuschussantrag
BW620001 Lastenzuschussantrag
BW620004 Mietbescheinigung
BW620005 Wohngeld Verdienstbescheinigung
BW620008 Wohngeld Verdienstbescheinigung
BW620016 Bescheinigung Fremdmittel
BW620080 Mietzuschussantrag Mietbescheinigung
BW620082 Mietzuschussantrag Kombivordruck mit Mietbescheinigung und Verdienstbescheinigung
Beratung erhalten Sie bei der Wohngeldstelle des Amtes für Familie, Bildung und Soziales:
Stadt Herrenberg
Wohngeldbehörde
Kirchgasse 2, Zimmer 53
71083 Herrenberg
Telefon: 0 70 32 / 924-217
Telefax: 0 70 32 / 924-4-150
E-Mail: sozialedienste@no-spam-pleaseherrenberg.de
| Montag - Mittwoch | 08.30 - 12.00 Uhr |
| Donnerstag | 13.30 - 17.30 Uhr |
| Freitag | 08.30 - 12.00 Uhr |
Aktuelle Informationen erhalten Sie beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unter www.bmvbs.de
Bildung und Teilhabe
Zuschüsse für die Förderung von Kindern
Seit 2011 können bedürftige Familien für ihre Kinder Leistungen aus dem so genannten Bildungs- und Teilhabepaket erhalten. Damit haben Sie die Möglichkeit, zusätzliche Leistungen für die Förderung Ihrer Kinder zu bekommen. Wenn Sie Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beziehen, können Sie Ihre Anträge bei Ihrem zuständigen Jobcenter abgeben. Empfänger von Sozialhilfe und von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wenden sich an das Kreissozialamt. Wenn Sie Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten, können Sie Ihre Anträge bei der örtlichen Wohngeldstelle abgeben.
In welcher Form und in welchem Umfang Ihre Kinder Leistungen erhalten können, ist von Förderung zu Förderung unterschiedlich. Die Leistungen – bis auf die Zuschüsse zum persönlichen Schulbedarf und zur Schülerbeförderung – werden direkt mit den Anbietern abgerechnet. Folgende Förderungen können Sie beantragen:
Ausflüge und Fahrten von Kindertageseinrichtungen und Schulen
Für Kinder in Kitas und für Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren werden die Kosten für eintägige Ausflüge und für mehrtägige Fahrten übernommen. Der Beitrag hierfür wird direkt an die Kindertageseinrichtung, die Schule oder die Lehrkraft überwiesen. Taschengeld ist davon ausgenommen.
Was Sie dafür tun müssen: Vor dem Ausflug einen Antrag mit einem Nachweis für die entstehenden Kosten bei der für Sie zuständigen Stelle stellen.
Persönlicher Schulbedarf
Für Schulkinder wird ab dem 1. August 2011 ein pauschaler Zuschuss für notwendige Unterrichtsmaterialien gezahlt – wie Taschenrechner, Schulranzen, Zirkel oder Stifte. Dafür erhalten Sie jeweils zum Schuljahresbeginn 70 Euro und zu Beginn des 2. Schulhalbjahres 30 Euro.
Was Sie dafür tun müssen: Einen Antrag müssen Bezieher von Wohngeld oder Kinderzuschlag stellen. Allen anderen Berechtigten wird die Leistung automatisch überwiesen. Für alle Schüler ab Klasse 9 ist ein Nachweis über den Schulbesuch beizufügen.
Schülerbeförderung
Liegt die nächstgelegene Schule mehr als zwei Kilometer von der Wohnung entfernt, können Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren zu den Kosten für den Schulweg einen Zuschuss bekommen. Allerdings nur dann, wenn die Fahrkarte nicht bereits von einer anderen Stelle bezahlt wird.
Was Sie dafür tun müssen: Einen Antrag mit Nachweis über die tatsächlichen Fahrtkosten zur Schule stellen – zum Beispiel mit einer entsprechenden Fahrkarte des Scool-Abos.
Lernförderung
Kinder brauchen manchmal Unterstützung, um die Lernziele in der Schule zu erreichen. Ist die Versetzung Ihres Kindes in die nächste Klassenstufe gefährdet, können Sie Lernförderung beantragen, zum Beispiel in Form von Nachhilfestunden. Voraussetzung dafür ist, dass die Lehrkraft oder die Schule bestätigt, dass Ihr Kind die Lernförderung zusätzlich braucht.
Was Sie dafür tun müssen: Einen Antrag mit der Empfehlung der Schule für eine Lernförderung stellen. Für die Empfehlung gibt es ein eigenes Formular.
Mittagsverpflegung in Kindertageseinrichtungen und Schulen
Bietet die Kita, der Hort, die Kindertagespflegestelle oder Schule Ihres Kindes ein gemeinsames Mittagessen an, brauchen Sie künftig nur einen Euro pro Essen zu bezahlen. Die restlichen Kosten werden übernommen. Das gilt jedoch nicht für Verpflegung, die vom Schulkiosk oder ähnlichen Stellen verkauft wird – wie zum Beispiel ein belegtes Brötchen.
Was Sie dafür tun müssen: Einen Antrag mit einem Nachweis über die Anmeldung zur Mittagsverpflegung bei der für Sie zuständigen Stelle stellen.
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Ob Fußball, Flötenunterricht oder Feriencamp: Bis zu 10 Euro monatlich kann Ihr Kind für Mitgliedsbeiträge in Vereinen, für Musikkurse oder für Freizeiten erhalten. Diese Förderung gilt für Kinder unter 18 Jahre.
Was S
ie dafü
r tun müssen: Einen Antrag mit Nachweis des Vereinsbeitrags, der Gebühr des Kurses oder des Freizeitangebots stellen.
Bezieher von Wohngeld und/ oder Kinderzuschlag erhalten weitere Informationen und Antragsformulare bei der Wohngeldstelle des Amtes für Familie, Bildung und Soziales:
Stadt Herrenberg
Wohngeldbehörde
Kirchgasse 2, Zimmer 53
71083 Herrenberg
Telefon: 0 70 32 / 924-217
Telefax: 0 70 32 / 924-4-150
E-Mail: sozialedienste@no-spam-pleaseherrenberg.de
Sonstige soziale Leistungen
Rundfunkgebührenbefreiung
Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich und stzt einen Antrag voraus.
Die Rundfunkgebühr ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe mit Beitragscharakter (vergleichbar Steuern), trotz ihrer Bezeichnung also keine Gebühr. Sie muss von demjenigen bezahlt werden, der ein Rundfunkgerät besitzt.
Sinn und Zweck der Befreiungsverordnung ist es, aus sozialen Gründen und in besonderen Härtefällen eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu gewähren, damit dem Betreffenden ein gewisses Mindestmaß an gesellschaftlicher Kommunikation gewährleistet bleibt.
Bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen wird eine erteilte Befreiung ab dem Monat wirksam, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
Bevor jedoch eine Befreiung gewährt werden kann, muss der Antragsteller nachweisen, dass er die Voraussetzung für eine Befreiung erfüllt.
Dies ist der Fall, wenn man:
- Empfänger von Hilfe zum Lebensunerhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach §27a oder 27d des Bundesversorgungsgesetzes ist.
- Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches ist.
- Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches ist.
- Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist.
- a.) Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist, und der nicht bei den Eltern lebt. b.) Empfänger von Berufsausbildungshilfe nach den §§ 99, 100 Nr. 5 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB III) oder nach dem Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt des SGB III, die nicht bei den Eltern leben. c.) Empfänger von Ausbildungsgeld nach § 104 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III), die nicht bei den Eltern leben.
- Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)
- a.) blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60% allein wegen der Sehbehinderung. RF-Vermerk zuerkannt. b.) hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör mit Hörhilfen nicht möglich ist. RF-Vermerk zuerkannt.
- behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80% beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. RF-Vermerk zuerkannt.
- Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften ist
- Empfänger von Pflegezulagen nach §267 Abs. 1 des Lastenausgleichgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird.
- Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGD VIII) in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII leben.
Der Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung kann auch vorsorglich gestellt werden, wenn die Sozialleistung bzw. die Anerkennung des RF-Merkzeichens bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist, Sie aber noch keinen Bescheid erhalten haben. Im Antrag ist dann die entsprechende Ziffer der Befreiungsvoraussetzungen einzutragen.
Wie Sie sehen, wird eine Befreiung nur noch aufgrund bestimmter Leistungen bzw. des gültigen Schwerbehindertenausweises mit RF Vermerk ausgesprochen.
Es gibt keine Berechnung mehr!!!
Bei Antragstellung ist dem Antrag der entsprechende Bescheid bzw. gültige Ausweis beizufügen.
Hierbei ist folgendes zu beachten:
Sollte der Antrag beim Bezirksamt oder bei uns im Amt für Familie, Bildung
und Soziales gestellt werden, ist dort der Originalbescheid für den betreffenden Befreiungstatbestand bzw. der Originalausweis (RF-Vermerk) vorzulegen. Von uns kann dann in der entsprechenden Rubrik die Bestätigung, dass das Original vorgelegen hat, mit Stempel des Amtes erteilt werden.
Selbstverständlich steht es dem Antragsteller frei, seinen Antrag auch selbst direkt an die GEZ zu senden. Es wäre lediglich darauf zu achten, dass dem Antrag entweder der Originalbescheid oder eine beglaubigte Kopie beigefügt wird. Die beglaubigte Kopie erhalten Sie auf dem Bürgeramt.
Anträge auf eine Befreiung erhalten Sie bei der nach genannten Stelle oder den Bezirksämtern.
Stadt Herrenberg
Familie, Bildung und Soziales
Sonstige Soziale Leistungen
Kirchgasse 2, Zi. 52
71083 Herrenberg
Tel: (07032) 924-216
E-mail: sozialedienste@no-spam-pleaseherrenberg.de
Sollten Sie Fragen haben wegen der Zahlung Ihrer Rundfunkgebühren oder möchten Sie der GEZ etwas mitteilen, so können Sie sich wie folgt an die GEZ wenden:
Sie erreichen die GEZ telefonisch montags bis freitags von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr.
Service-Tel.: 0 180/5791020 (0,14 Euro/min)*
Service-Fax: 0 180/582 10 10 (0,14 Euro/min)*
* aus den deutschen Festnetzen, abweichende Preise für Mobilfunkteilnehmer
Postanschrift:
Begühreneinzugszentrale (GEZ)
50656 Köln
http://www.gez.de
Sozialtarif der Deutschen Telekom

Die Deutsche Telekom gewährt bestimmten Personengruppen einen Sozialtarif auf die Entgelte für bestimmte Verbindungen im T-Net. Der Sozialtarif ist nur mit bestimmten Spezialtarifen der Deutschen Telekom kombinierbar.
Jeder berechtigte Kunde erhält nur eine soziale Vergünstigung. Dabei sind folgende Vor-aussetzungen nachzuweisen.
Die soziale Vergünstigung erhalten Sie, wenn Sie
a) von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind oder einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen RF besitzen.
b) Bezieher von BAföG sind.
Dies gilt auch, wenn ein Angehöriger, der mit Ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebt, die Voraussetzungen erfüllt.
Die soziale Vergünstigung erhalten Sie ebenfalls aufgrund einer Behinderung (blind, gehörlos oder sprachbehindert mit einem Grad der Behinderung von mindestens 90). Dies gilt auch, wenn ein Angehöriger, der mit Ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebt, die Voraussetzungen erfüllt.
Der Sozialtarif für Verbindungen im T-Net wird nur für die Anschlüsse überlassen, bei denen die Deutsche Telekom als Verbindungsnetzbetreiber dauerhaft voreingestellt ist.
Anträge auf den Sozialtarif erhalten Sie bei der:
Stadt Herrenberg
Familie, Bildung und Soziales
Sonstige soziale Leistungen
Kirchgasse 2, Zi. 52
71083 Herrenberg
Tel: (07032) 924-216
E-Mail: sozialedienste@no-spam-pleaseherrenberg.de
sowie bei den Mitarbeiter-/innen der Bezirksämter.
Sie können einen Antrag aber auch hier aufrufen und ihn zu Hause gleich ausfüllen.
Hinweis:
Bei der Beantragung des Sozialtarifs ist zu beachten, dass die Ermäßigung erst dann gewährt, wenn ein Nachweis dem Antrag beigefügt werden kann. Ohne Nachweis bearbeitet die Telekom den Antrag nicht.
Selbst wenn jemand den Antrag frühzeitig stellt z.B. zusammen mit einem Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung, wird der Sozialtarif dann erst ab dem Zeitpunkt eingetragen, an dem Nachweis vorliegt, nicht ab Antragstellung.
Elterngeld / Landeserziehungsgeld
Seit 01.01.2007 gibt es das Elterngeld, welches das bisherige Erziehungsgeld ablöst. Beantragen können es Eltern, deren Kind ab dem 01.01.2007 geboren ist.
Das Elterngeld kann wie folgt beantragt werden:
- Elterngeld als Mindestbetrag in Höhe von 300,00 € monatlich für die Dauer von maximal 14 Lebensmonaten (vorausgesetzt der Partner nimmt die Partnermonate in Anspruch oder die Antragstellerin ist Alleinerziehende)
- Elterngeld als Einkommensersatzleistung (Für Nettoeinkommen zwischen 1200€ und 1240€ vor der Geburt des Kindes sinkt die Ersatzrate des Elterngeldes künftig schrittweise von 67 auf 65%. Für je zwei Euro, die das Einkommen über 1200€ liegt, sinkt die Ersatzrate um 0,1 Prozentpunkte. Für Voreinkommen von über 1240€ liegt die Ersatzrate künftig bei 65%).
Im Anschluss an das Elterngeld kann das Landeserziehungsgeld (für die Geburten ab 01.01.07) für die Dauer von 10 Monaten gewährt werden, wenn die Einkommensvoraussetzungen vorliegen.
Anträge für Elterngeld und Landeserziehungsgeld erhalten Sie bei der:
Stadt Herrenberg
Familie, Bildung und Soziales
Sonstige soziale Leistungen
Kirchgasse 2, Zi. 52
71083 Herrenberg
Tel: 07032/924-216
E-Mail: sozialedienste@no-spam-pleaseherrenberg.de
sowie bei den Mitarbeiter/-innen der Bezirksämter.
Die Anträge können auch bei den genannten Stellen abgegeben werden. Zuständige Stelle für die Entscheidung über die Anträge auf Erziehungsgeld sowie Elterngeld ist die Landeskreditbank Karlsruhe.
Anträge erhalten Sie auch über das Internet direkt bei der Landeskreditbank Karlsruhe unter www.lakra.de. Die Landeskreditbank ist telefonisch unter der Rufnummer 0800/6645471 (gebührenfrei) erreichbar. Servicezeiten: Montag bis Freitag 9.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 17.00 Uhr.
Rentenangelegenheiten
- Auskünfte in allen Fragen zur gesetzlichen Sozialversicherung, insbesondere zur Rentenversicherung
- Überprüfung des Versicherungsverlaufes und Aufnahme der Anträge, damit alle rentenrechtlichen Zeiten bei der (späteren) Rentengewährung berücksichtigt werden. Zum Beispiel : Aufnahme von Kindererziehungszeiten
- Anträge zur Klärung des Rentenversicherungskontos (allgemein und bei Versorgungs-ausgleich/Ehescheidung)
- Aufnahme und Weiterleitung von Rentenanträgen für alle Versicherte
- Aufnahme von Unfällen für die gesetzliche Unfallversicherung / Berufsgenossenschaft
Art der Antragsstellung: persönlich, nach vorheriger Terminvereinbarung.
Zuständige Stelle
Stadt Herrenberg
Familie, Bildung und Soziales
Rentenangelegenheiten
Kirchgasse 2, Zi. 52
71083 Herrenberg
Telefon: 0 70 32 / 924 215
Telefax; 0 70 32 / 924-4-150
E-Mail: sozialedienste@no-spam-pleaseherrenberg.de
Sprechzeiten
| Montag - Mittwoch | 08.30. - 12.00 Uhr |
| Donnerstag | 13.30 - 17.30 Uhr |
| Freitag | 08.30 - 12.00 Uhr |
Die Rentenangelegenheiten für die Bürger in den Stadtteilen werden auch von den einzelnen Bezirksämtern bearbeitet. Bei den Bezirksämtern ist ebenfalls eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich. Die Sprechzeiten der einzelnen Bezirksämter finden Sie auf den Seiten der Stadtteile.
Weitere Hinweise
Die Deutsche Rentenversicherung führt an jedem 1. und 3. Mittwoch im Monat Sprechtage in Herrenberg durch. Sie finden im Rathaus, Marktplatz 5, EG von 8.40 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 15.40 Uhr statt.
Eine Beratung ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Telefonnummer : (0711) 61466-510 möglich.
Weitere Informationen sowie Vordrucke und aktuelle Broschüren der Deutschen Rentenversicherung erhalten Sie unter www.deutsche-rentenversicherung-bw.de oder unter www.deutsche-rentenversicherung-bund.de
| Stichworte A-Z | Nützliche Links |
| Renten, Angestellte | www.deutsche-rentenversicherung-bund.de |
| Renten, Arbeiter | www.deutsche-rentenversicherung-bw.de |
| Allg. Fragen Sozialversicherung | www.ihre-vorsorge.de |
