Rechtliche Grundlagen zum Winterdienst

Die Wahrnehmung und Ausübung des Winterdienstes wird auf der Basis von rechtlichen Vorgaben, die auf Gesetzesvorgaben und auf der aktuellen Rechtssprechung aufbauen, von den Technischen Diensten organisiert und durchgeführt. Nachfolgend soll versucht werden, diese rechtlichen Grundlagen allgemein verständlich darzustellen.

Allgemein

Der Winterdienst wird auf der Basis umfangreichen Fachwissens auf dem aktuellen Stand der Technik mit intensivem Arbeitseinsatz unserer Mitarbeiter bei jeder Wetterlage durchgeführt, denn nur so kann gewährleistet werden, dass die Verkehrssicherheit und der Verkehrsfluss auch unter widrigen winterlichen Witterungsbedingungen gegeben ist.

 

In welchem Rahmen die Ausführung des Winterdienstes erfolgen soll, stellt dabei die zentrale Frage des Winterdienstes dar.

 

Zunächst ist die Räum- und Streupflicht ein Teil der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen, denn sie dient der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Verkehrs. Die mit dem Bau und der Unterhaltung sowie der Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen zusammenhängenden Pflichten obliegen den Organen und Bediensteten der damit befassten Körperschaften und Behörden als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit (§ 59 Straßengesetz für Baden-Württemberg StrG).

Den Gemeinden obliegt es im Rahmen des Zumutbaren als öffentlich-rechtliche Pflicht, Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten zu beleuchten, zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen, soweit dies aus polizeilichen Gründen geboten ist.; dies gilt auch für Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen (§ 41 Abs. 1 StrG).

Winterdienst für den Fahrverkehr

Der Umfang der Räum- und Streupflicht richtet sich grundsätzlich nach der Verkehrsbedeutung der Straßen und der Leistungsfähigkeit der Gemeinde. Sie hat die Aufgabe eine verkehrssichere Fläche für den Straßenverkehr zu schaffen.

Die Räum- und Streupflicht besteht innerhalb der geschlossenen Ortslage nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen. Beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.

Außerhalb der geschlossenen Ortslage besteht die Streupflicht nur an besonders gefährlichen Stellen, soweit diese ebenfalls verkehrswichtig sind.

Alle Winterdienstmaßnahmen sind nur zur Sicherung des Tagesverkehrs durchzuführen.

Als verkehrswichtig im Sinne der Rechtssprechung gelten grundsätzlich nur Hauptverkehrs- und Durchgangsstraßen sowie sonstige Verkehrsmittelpunkte, auf denen erfahrungsgemäß mit stärkerem Verkehrsaufkommen zu rechnen ist.

Zu den gefährlichen Stellen rechnen Bereiche, an denen der Kraftfahrer die von der Glätte ausgehende Gefahr nicht ohne weiteres erkennen und meistern kann, also vor allem scharfe, unübersichtliche Kurven, Straßenverengungen, besondere Gefällstrecken, Kreuzungen und Einmündungen (soweit unübersichtlich oder schwierig zu durchfahren).

Als besonders gefährliche Stellen werden Bereiche angesehen, an denen Anlage oder Zustand der Straße die Bildung von Eis, Eisglätte oder seine Wirkung erhöhen und diese besonderen Verhältnisse vom Kraftfahrer trotz der bei Fahrten auf winterlichen Straßen von ihm zu fordernden erhöhten Sorgfaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind. Also die Fahrbahnstellen, an denen sich auch ein gewissenhafter und aufmerksamer Kraftfahrer allein nicht mehr zu helfen vermag.

Unter geschlossener Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes zu verstehen, der zusammenhängend bebaut ist, gleichgültig ob in geschlossener oder offener Bauweise. Der Zusammenhang wird nicht durch einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrochen (§ 8 Abs. 1 StrG).

Die Straßen sind soweit von Schnee zu räumen und zu streuen, dass sie den tatsächlichen Bedürfnissen des Verkehrs, dem sie gewidmet sind, entsprechen.

Eine Räum- und Streupflicht besteht nur an verkehrswichtigen und gleichzeitig gefährlichen Stellen.

Unter nicht geschlossener Ortslage ist das übrig Gemeindegebiet zu verstehen.

Hierbei ist besonders zu beachten, dass Feldwege beschränkt öffentliche Wege und daher von untergeordneter Verkehrsbedeutung sind und somit keiner Räum- und Streupflicht unterliegen.

Ansonsten besteht für Gemeindestraßen außerhalb der geschlossenen Ortslage eine Pflicht zu räumen und zu streuen nur für verkehrswichtige und besonders gefährliche Stellen. Es müssen dabei ebenfalls beide Merkmale nebeneinander erfüllt sein.

Auf der Basis dieser gesetzlichen Regelungen werden Jahr für Jahr Winterdiensteinsatzpläne für das gesamte Gemeindegebiet der Stadt Herrenberg erstellt. Dabei werden alle Straßen, Wege und Plätze in 3 unterschiedliche Prioritätsstufen klassifiziert.

Stufe 1:               Pflichtaufgabe, da beide Merkmale (verkehrswichtig und gefährlich) erfüllt sind.
Stufe 2:Sinnvolle Ergänzung zu Stufe 1, jedoch ohne rechtliche Verpflichtung, da nicht beide Merkmale erfüllt sind.
Stufe 3:Alle übrigen Flächen.

Sofern nun ein Winterdiensteinsatz erfolgt werden zunächst die in Stufe 1 klassifizierten Flächen winterdienstlich behandelt. Hier handelt es sich um eine Pflichtaufgabe der Stadt. Vorausgesetzt es bleibt noch Zeit wird anschließend die Stufe 2 ausgeführt. Bei diesen Flächen handelt es sich in der Regel um Hauptverkehrsverbindungen, die zwar nicht gefährlich sind, jedoch zur Leichtigkeit des Verkehrsflusses beitragen. Bereits dies stellt keine Pflichtaufgabe der Stadt, sondern vielmehr eine Freiwilligkeitsleistung, dar.

Die Stufe 3 wird nur in Ausnahmefällen, z.B. bei extremen Wetterbedingungen, gefahren.

Diese Vorgehensweise des differenzierten Winterdienstes mit weißem Winterdienst der untergeordneten Straßen entspricht übrigens nicht nur den gesetzlichen Anforderungen, sondern wird auch ausdrücklich von den verschiedensten Interessensgruppen, Verbänden/Vereinen und Institutionen empfohlen. Exemplarisch seien hier das Umweltbundesamt, das Öko-Institut und der ADAC genannt.

Winterdienst für den Fußgängerverkehr

Die Räumung des Gehweges ist nach der gültigen Räum- und Streupflichtverordnung der Stadt Herrenberg Anwohnerpflicht.

Durch die seit 01.01.1990 in Kraft getretene Satzung wird zunächst in § 1 geregelt, dass es den Straßenanliegern obliegt, innerhalb der geschlossenen Ortslage die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nach Maßgabe der Satzung zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Eis- und Schneeglätte zu bestreuen.

 

In § 3, Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht, werden die entsprechenden Flächen definiert. In Satz 1 heißt es: Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die Bestandteile einer Straße sind. Weiter wird in Satz 3 ausgeführt: Entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn sind, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, Flächen in einer Breite von 1 m.

 

Diejenigen Fußgängerwege bei denen die Stadt selbst Anlieger und somit gemäß der Satzung verkehrssicherungspflichtig ist, werden innerhalb der geschlossenen Ortslage danach beurteilt, ob ein echtes Verkehrsbedürfnis besteht. Lediglich unwichtige (wenige begangene) Fußgängerwege werden winterdienstlich nicht betreut.

 

Für Fußgängerwege außerhalb der geschlossenen Ortslage besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zu Räum- und Streumaßnahmen. Lediglich wenn verschiedene Ortsteile nicht allzu weit auseinander liegen und ein echtes Bedürfnis besteht, kann für diesen Verbindungsweg eine Streupflicht gegeben sein.

 

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