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19.11.2008 Allgemeinverfügung des Landratsamtes Böblingen zur Erteilung von Ausnahmen von Verkehrsverboten nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV in derUmweltzone Herrenberg

Umweltzone Herrenberg wird verschärft

Das Regierungspräsidium Stuttgart hat als zuständige Behörde im Juni 2008 den Herrenberger Luftreinhalte- / Aktionsplan in Kraft gesetzt und veröffentlicht. 

Zur dauerhaften Verbesserung der Luftqualität wurde dieser Luftreinhalte- /Aktionsplan erarbeitet, welcher verschiedene Maßnahmen enthält. 

Wesentlicher Bestandteil dieser Maßnahmen war die Ausweisung der Umweltzone „Kernstadt Herrenberg“ zum 01.01.2009. Folge dieser Festsetzung war, dass Fahrzeuge ohne Plakette nicht mehr in die Umweltzone einfahren durften. (Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 der Kennzeichnungsverordnung). 

Zum 01.01.2012 tritt nun das ganzjährige Fahrverbot auch für Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 2 nach der Kennzeichnungsverordnung in Kraft. Dies ist bereits im bisherigen Luftreinhalte- und Aktionsplan so festgelegt. 

Das bedeutet, dass ab Januar 2012 nur noch Fahrzeuge mit der gelben und grünen Plakette in die Umweltzone „Kernstadt Herrenberg“ einfahren dürfen. 

Für Fahrzeuge, welche mit einer roten Plakette ausgestattet sind, gilt das ganzjährige Fahrverbot innerhalb der Umweltzone. 

Ausnahmen: 

Für die betroffenen Fahrzeughalter ist es daher höchste Zeit, sich über die technischen Möglichkei-ten zur Nachrüstung des Fahrzeugs zu informieren oder die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges zu prüfen, sofern auch künftig die Umweltzone befahren werden soll. 

Es gibt die Möglichkeit, eine Ausnahme von den Verkehrsverboten zu beantragen. Die Ausnahme kann vom Landratsamt Böblingen als zuständige Immissionsschutzbehörde allerdings nur unter sehr engen Voraussetzungen erteilt werden. Entsprechend der gesetzlichen Regelungen gilt auch für den Landkreis Böblingen der Grundsatz „Nachrüstung vor Ausnahme“. 

Nur in wenigen Einzelfällen können auf Antrag Ausnahmen für Fahrten zu und von bestimmten Ein-richtungen erteilt werden. Hierzu müssen folgende besondere Gründe vorliegen: 

Eine Nachrüstung ist technisch nicht möglich und es steht kein Alternativfahrzeug zur Verfügung. Darüber hinaus muss eine Ersatzbeschaffung wirtschaftlich unzumutbar sein und weitere außerge-wöhnliche Umstände vorliegen, beispielsweise die notwendige Fahrt zur Nachtschicht ohne die Möglichkeit den öffentlichen Personennahverkehr zu nutzen. 

Weitere Informationen zu dieser Thematik gibt es unter www.landkreis-boeblingen.de, Rubrik Land-ratsamt/ Bauen und Gewerbe/ Gewerbeaufsicht/ Immissionsschutz/ Umweltzonen oder telefonisch unter Tel. 07031/663-1817. 

 

 Luftreinhalteplan 

Luftreinhalte- und Aktionsplan des Regierungspräsidiums, Teilplan Herrenberg

 

Umweltzonenplan Herrenberg. Vergrößerte Darstellung durch Klick ins Bild

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