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Wer sich selbständig machen will (im gewerblichen Bereich, also beispielsweise nicht als "echter" Freiberufler [wobei hier die Unterscheidung nicht immer leicht fällt !], nicht im Bereich der sogenannten Urproduktion, wie Landwirtschaft, Gartenbau und Viehzucht und nicht im Bereich der reinen Verwaltung eigenen Vermögens) oder z.B. eine Firma gründet, sei es als juristische Person (wie GmbH oder AG) oder als Personenhandelsgesellschaft (wie eine KG oder OHG, ggf. auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR) muss in aller Regel ein Gewerbe anmelden. Das gilt auch dann, wenn ein bereits gemeldeter Betrieb irgendwo eine Zweigniederlassung oder eine unselbständige Zweigstelle eröffnet. Auch hier ist für jede Betriebsstätte eine Gewerbeanmeldung erforderlich. Wird der Gewerbe- gegenstand geändert, insbesondere erweitert oder wird der Betrieb innerhalb der jeweiligen Stadt oder Gemeinde verlegt, ist eine Gewerbeummeldung notwendig. Eine Gewerbeabmeldung wird notwendig, wenn der Betrieb oder auch nur die jeweilige Zweigstelle oder Zweigniederlassung wieder aufgegeben wird. Eine Gewerbeabmeldung ist auch notwendig, wenn ein Betrieb von einer Stadt oder Gemeinde in die andere verlegt wird. In einem solchen Fall muss das Gewerbe dann am neuen Betriebssitz wieder angemeldet werden. Eine Ummeldung ist in solchen Fällen nicht möglich.

 

Wichtig ist in jedem Fall, dass eine Gewerbeanzeige (also An-, Um- oder Abmeldung) nur von einer vertretungsberechtigten Person gemacht werden kann, bei einer GmbH also beispielsweise nur von dem oder den Geschäftsführer(n), bei einer Personenhandelsgesellschaft nur von einem oder (im Regelfall) auch allen geschäftsführenden Gesellschaftern. Bei einer GbR und einer anderen Personenhandelsgesellschaft ist für jeden geschäftsführenden Gesellschafter ein eigener Vordruck - vollständig ausgefüllt - erforderlich.

 

Notwendig ist auch auf jedem Formular eine Originalunterschrift des oder der Vertretungsberechtigten. Es ist deshalb leider noch nicht möglich, die Gewerbeanzeigen auf elektronischem Weg wieder an uns zurück zu schicken. Die Formulare können selbstverständlich am PC ausgefüllt werden, müssen dann aber ausgedruckt, original unterschrieben und dann per Post oder persönlich beim Gewerbeamt eingereicht werden.

 

Für eine Vielzahl von gewerblichen Tätigkeiten sind besondere Vorschriften zu beachten. So gelten für handwerkliche Tätigkeiten die Qualifikationsanforderungen der Handwerksordnung (die dem Gewerbeamt nachzuweisen sind, falls nicht bereits eine Eintragung in die Handwerksrolle vorgewiesen werden kann).

 

Für etliche andere Tätigkeiten sind Erlaubnisse, Genehmigungen oder Konzessionen der unterschiedlichsten Art notwendig, z.B. für das Betreiben einer Gaststätte, für die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, für den Betrieb einer Spielhalle, für das Pfandleiher-, Bewachungs- oder Versteigerergewerbe, für Makler- und Bauträgertätigkeiten, für den Handel mit besonderen Waren (wie Arzneimitteln, lebenden Tieren, Waffen und Munition [selbst wenn diese für volljährige Kunden frei erwerbbar sind !], Sprengstoffen usw.), für besondere Vertriebsformen, z.B. im Reisegewerbe, usw., usw. usw.

 

Bei wieder anderen gewerblichen Tätigkeiten bestehen bestimmte Ge- und Verbote, die teilweise bereits vor der Betriebseröffnung zu beachten sind, oder dem Gewerbeamt muss - durch Vorlage von einem polizeilichen Führungszeugnis und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister - bei der Gewerbeanmeldung die persönliche Zuverlässigkeit nachgewiesen werden, z.B. bei den sogenannten überwachungspflichtigen oder "Vertrauensgewerben", wie Auskunfteien, Detekteien, Ehe-, Partner- und Bekanntschaftsvermittlungen, Reisebüros und etlichen anderen.

 

Damit soll eigentlich nur eines deutlich gemacht werden: hier können die möglichen Sachverhalte bzw. "Lebenslagen" nur angerissen werden. Jede Darstellung, die nicht wenigstens 2 dicke Bücher füllt, wäre nicht vollständig und damit wohl auch gar nicht korrekt. Eine solche Darstellung wäre aber wirklich nur ein Fall für "echte Fans" mit entsprechenden Grundkenntnissen und sehr viel Zeit zum Lesen.

 

Es ist deshalb wesentlich sinnvoller, mit den jeweils konkreten Fragen und Problemen direkt auf das Gewerbeamt zuzugehen. Beim Gewerbeamt wird Ihnen auch auf Ihre besondere Frage kompetent geantwortet. Ob es sich beispielsweise um rechtliche Voraussetzungen, die Frage, ob überhaupt ein Gewerbe oder evtl. etwas anderes vorliegt (z.B. eine freiberufliche Tätigkeit) oder das Problem, wer bei welcher Rechtsform was wo anmelden muss - beim Gewerbeamt bekommen Sie die Antwort, die Sie benötigen.

 

Bei allen Fragen im Zusammenhang mit gewerblichen Tätigkeiten, Gewerbeanzeigen, Erlaubnispflichten usw. wenden Sie sich deshalb bitte an unser Gewerbeamt:

 

Ordnungsamt, Gewerbeabteilung, Kirchgasse 2, 71083 Herrenberg, Tel. 924-212, E-Mail: gewerbeamt@no-spam-pleaseherrenberg.de

  

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