Sozialleistungen
Durch die Hartz IV Gesetzgebung erfolgte zum 01.01.05 eine Zusammenlegung der Sozialhilfe für erwerbsfähige Personen mit der bisherigen Arbeitslosenhilfe.
Das Bundessozialhilfegesetz trat mit Wirkung vom 31.12.04 außer Kraft.
Ab 01.01.05 gelten das Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) sowie das Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe).
Grundsicherung für Arbeitssuchende:
Die Grundsicherung für Arbeitssuchende sichert den Lebensunterhalt für erwerbsfähige Hilfebedürftige sowie mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Angehörige.
Anspruchsberechtigt sind Personen, die
- zwischen 15 und 65 Jahre alt sind,
- mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein können,
- und den Lebensunterhalt von sich und ihren Angehörigen nicht aus eigenen
Kräften und Mitteln sicherstellen können.
Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende sind die Agentur für Arbeit und das Landratsamt Böblingen.
Die beiden Träger haben eine gemeinsame Aufgabenabwicklung vereinbart und hierfür eine Arbeitsgemeinschaft im Landkreis Böblingen gebildet.
In allen vier Großen Kreisstädten sind Jobcenter eingerichtet worden in welchen die Anträge auf die Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II) bearbeitet werden.
Das Jobcenter Herrenberg befindet sich in der Stuttgarter Straße 35 in Herrenberg. Es ist zuständig für Anspruchsberechtigte aus Herrenberg, Bondorf, Jettingen, Mötzingen, Gäufelden, Deckenpfronn, Nufringen und Gärtringen.
Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII
Sozialhilfe bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit nach dem Sozialgesetzbuch XII erhalten bei Vorliegen von Bedürftigkeit
- nicht erwerbsfähige Personen, welche keinen Anspruch auf ALG II haben ,
- ältere Menschen über 65 Jahre
- Menschen mit Behinderung
- pflegebedürftige Menschen.
Träger dieser Leistungen ist der Landkreis Böblingen. Das dortige Kreissozialamt prüft und entscheidet über gestellte Anträge.
Sozialhilfeanträge erhalten Sie vom Landratsamt Böblingen, Kreissozialamt, Parkstraße 16, 71034 Böblingen.
Anträge können Sie auch beim städtischen Amt für Jugend, Sport, Senioren und Soziales erhalten. Auch eine Weiterleitung ihres Antrags über die Stadt Herrenberg an das Landratsamt Böblingen ist möglich.
Sozialer Dienst
Stadt Herrenberg
Amt für Jugend, Sport, Senioren und Soziales
Marktplatz 5
71083 Herrenberg
Telefon: 0 70 32 / 924 - 214 und 924 - 397
Telefax: 0 70 32 /924 - 4 - 150
E-Mail: sozialedienste@no-spam-pleaseherrenberg.de
Sprechzeiten
| Montag - Mittwoch | 08.30 - 12.00 Uhr |
| Donnerstag | 13.30 - 17.30 Uhr |
| Freitag | 08.30 - 12.00 Uhr |

Aufgabe
des Sozialen Dienstes ist es Information, Beratung und Unterstützung für Herrenberger Familien und Einzelpersonen zu leisten. Der Sozialdienst ist Aufklärungs-, Beratungs- sowie Vermittlungsstelle für finanzielle und soziale Leistungen und Hilfen, aber auch Ansprechpartner bei persönlichen Schwierigkeiten in der Familie, in der Partnerschaft und sonstigen Lebenssituationen.
Beispiele für konkrete Hilfen:
- Information über die Frage kommende Sozialleistungen und Vermittlung an die entsprechenden Leistungsträger (z.B. Ausbildungsförderung, Leistungen der Arbeitsförderung, Leistungen der Rehabilitation)
- Information über andere Soziale (Spezial-)Hilfsdienste und Vermittlung an diese (z.B. Alkohol- oder Drogenberatungsstelle, Hilfsdienste für psychisch Kranke, Hilfsdienste zur Bekämpfung von Gewalt in der Familie, Schuldnerberatungsstelle)
Informations-, Anlauf- und Vermittlungsstelle für Hilfen im Alter (iav-Stelle Herrenberg) finden Sie hier.
Wohngeld
Das Wohngeld dient zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens und ist für diesen Zweck gebunden.
Wohngeld gibt es als
- Mietzuschuss für Mieter von Wohnraum
- Lastenzuschuss für ein selbst bewohntes Eigenheim oder eine selbst bewohnte Eigentumswohnung
Ein Anspruch auf Wohngeld bzw. die Höhe desselben ist abhängig von der
- Anzahl der Haushaltsmitglieder (Familienmitglieder)
- Höhe des gesamten Familieneinkommens
- Höhe der Miete (bei Mietzuschuss) bzw. Belastung (bei Lastenzuschuss)
wobei das Wohngeldgesetz Obergrenzen bei der Berücksichtigung von Miete bzw. Belastung vorsieht
Wohngeld wird gewährt ab dem 1. des Monates des Antragseinganges
Wer ist berechtigt?
Zum 01. Januar 2005 hat sich im Rahmen der ?Hartz IV? ? Gesetze auch das Wohngeldrecht grundsätzlich geändert.
Alle Personen, die ab 01. Januar 2005 eine der unten genannten Leistungen beziehen, haben keinen Anspruch auf Wohngeld mehr, wenn bei der Berechnung der Sozialleistung die Unterkunftskosten berücksichtigt werden.
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, auch bei Vorschüssen und Abschlagszahlungen auf Übergangs- oder Verletztengeld
- Übergangsgeld und Verletztengeld jeweils in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II
- Zuschüsse zu den nicht gedeckten Kosten der Unterkunft für Auszubildende und Studenten
- Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII
- Leistungen nach den Asybewerberleistungsgesetz
- Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG
- Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören
Ein Ausschluss vom Wohngeld besteht auch bereits dann, wenn ein Antrag auf eine der genannten Leistungen gestellt wurde, über den noch nicht entschieden wurde.

Wohngeld für Schülerinnen und Schüler, Studierende und Auszubildende
Schülerinnen und Schüler, Studierende und Auszubildende können unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Wohngeld haben. Allerdings nur dann wenn sie:
keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungs-förderungsgesetz (BAföG) oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben oder hätten.
Kein Wohngeldanspruch besteht, wenn in einem Haushalt ausschließlich Familienmitglieder leben, denen grundsätzlich Leistungen nach dem BAföG oder BAB zustehen würden ? auch wenn sie keine dieser Leistungen beantragt haben oder nur aufgrund der Höhe ihrer Einkünfte und/oder der Einkünfte der Eltern keine Leistungen bekommen.
Diese Regelung im Wohngeldgesetz hat den Zweck, Auszubildende und Studierende ausschließlich auf die für sie vorgesehenen staatlichen Hilfen zu verweisen.
Ausnahme: Wenn zum Haushalt weitere Familienangehörige (z.B. Ehegatte, Kinder) gehören, denen selbst keine Leistungen nach BAföG oder BAB zustehen, kann für diese Haushaltsmitglieder eine Wohngeldanspruch geltend gemacht werden.
Wohngeld 2009
Um die Mietenentwicklung und die gestiegenen Heizkosten der letzten Jahre auszugleichen, wurde das Wohngeld ab 2009 erhöht. Bei der Wohngeldberechnung werden erstmals auch pauschale Beträge für Heizkosten berücksichtigt. Höhere Wohngeldleistungen sollen auch diejenigen wohngeldberechtigten Personen erhalten können, die 2009 Wohngeld auf Grund eines bereits 2008 erlassenen Bescheides erhalten. Die Wohngeldbehörden prüfen deshalb die entsprechenden Fälle nach Ablauf des Bewilligungszeitraums von Amts wegen (von sich aus). Liegen die Voraussetzungen für ein erhöhtes Wohngeld vor, wird dann rückwirkend ein erhöhtes Wohngeld geleistet.
Anträge
BW620000 Mietzuschussantrag
BW620001 Lastenzuschussantrag
BW620004 Mietbescheinigung
BW620005 Wohngeld Verdienstbescheinigung
BW620008 Wohngeld Verdienstbescheinigung
BW620016 Bescheinigung Fremdmittel
BW620080 Mietzuschussantrag Mietbescheinigung
BW620082 Mietzuschussantrag Kombivordruck mit Mietbescheinigung und Verdienstbescheinigung
Beratung erhalten Sie bei der Wohngeldstelle des Amtes für Jugend, Sport,, Senioren und Soziales:
Stadt Herrenberg
Wohngeldstelle
Marktplatz 5, Zimmer 13
71083 Herrenberg
Telefon: 0 70 32 / 924-217
Telefax: 0 70 32 / 924-4-150
E-Mail: sozialedienste@no-spam-pleaseherrenberg.de
| Montag - Mittwoch | 08.30 - 12.00 Uhr |
| Donnerstag | 13.30 - 17.30 Uhr |
| Freitag | 08.30 - 12.00 Uhr |
Aktuelle Informationen erhalten Sie beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unter www.bmvbs.de
Sonstige soziale Leistungen
Rundfunkgebührenbefreiung
Die Rundfunkgebührenbefreiung ist zu beantragen beim:
Amt für Jugend, Sport, Senioren und Soziales der Stadt Herrenberg
Sonstige soziale Leistungen
Marktplatz 5, 71083 Herrenberg
Tel: (07032) 924-216
E-mail: sozialedienste@no-spam-pleaseherrenberg.de
Anträge auf eine Befreiung erhalten Sie bei der vorgenannten Stelle oder den Bezirksämtern.
Die Rundfunkgebühr ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe mit Beitragscharakter (vergleichbar Steuern), trotz ihrer Bezeichnung also keine Gebühr. Sie muss von demjenigen bezahlt werden, der ein Rundfunkgerät besitzt.
Sinn und Zweck der Befreiungsverordnung ist es, aus sozialen Gründen und in besonde-ren Härtefällen eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu gewähren, damit dem Betreffenden ein gewisses Mindestmaß an gesellschaftlicher Kommunikation gewährleistet bleibt.
Bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen wird eine erteilte Befreiung ab dem Monat wirksam, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
Bevor jedoch eine Befreiung gewährt werden kann, muss der Antragsteller nachweisen, dass er die Voraussetzung für eine Befreiung erfüllt.
Dies ist der Fall, wenn man:
- Empfänger von Hilfe zum Lebensunerhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach §27a oder 27d des Bundesversorgungsgesetzes ist.
- Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches ist.
- Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches ist.
- Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist.
- a.) Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist, und der nicht bei den Eltern lebt. b.) Empfänger von Berufsausbildungshilfe nach den §§ 99, 100 Nr. 5 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB III) oder nach dem Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt des SGB III, die nicht bei den Eltern leben. c.) Empfänger von Ausbildungsgeld nach § 104 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III), die nicht bei den Eltern leben.
- Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)
- a.) blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60% allein wegen der Sehbehinderung. RF-Vermerk zuerkannt. b.) hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör mit Hörhilfen nicht möglich ist. RF-Vermerk zuerkannt.
- behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80% beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. RF-Vermerk zuerkannt.
- Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften ist
- Empfänger von Pflegezulagen nach §267 Abs. 1 des Lastenausgleichgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird.
- Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGD VIII) in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII leben.
Der Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung kann auch vorsorglich gestellt werden, wenn die Sozialleistung bzw. die Anerkennung des RF-Merkzeichens bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist, Sie aber noch keinen Bescheid erhalten haben. Im Antrag ist dann die entsprechende Ziffer der Befreiungsvoraussetzungen einzutragen.
Wie Sie sehen, wird eine Befreiung nur noch aufgrund bestimmter Leistungen bzw. des gültigen Schwerbehindertenausweises mit RF Vermerk ausgesprochen.
Es gibt keine Berechnung mehr!!!
Bei Antragstellung ist dem Antrag der entsprechende Bescheid bzw. gültige Ausweis beizufügen.
Hierbei ist folgendes zu beachten:
Sollte der Antrag beim Bezirksamt oder bei uns im Amt für Jugend, Sport, Senioren
und Soziales gestellt werden, ist dort der Originalbescheid (mit Berechnungsbogen) für den betreffenden Befreiungstatbestand bzw. der Originalausweis (RF-Vermerk) vorzulegen. Von uns kann dann in der entsprechenden Rubrik die Bestätigung, dass das Original vorgelegen hat, mit Stempel des Amtes erteilt werden.
Selbstverständlich steht es dem Antragsteller frei, seinen Antrag auch selbst direkt an die GEZ zu senden. Es wäre lediglich darauf zu achten, dass dem Antrag entweder der Originalbescheid oder eine beglaubigte Kopie beigefügt wird. Die beglaubigte Kopie erhalten Sie auf dem Bürgeramt.
Sollten Sie Fragen haben wegen der Zahlung Ihrer Rundfunkgebühren oder möchten Sie der GEZ etwas mitteilen, so können Sie sich wie folgt an die GEZ wenden:
Sie erreichen die GEZ telefonisch montags bis freitags von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr.
Service-Tel.: 0 180/5791020 (0,14 Euro/min)*
Service-Fax: 0 180/582 10 10 (0,14 Euro/min)*
* aus den deutschen Festnetzen, abweichende Preise für Mobilfunkteilnehmer
Postanschrift:
Begühreneinzugszentrale (GEZ)
50656 Köln
http://www.gez.de
Sozialtarif der Deutschen Telekom

Die Deutsche Telekom gewährt bestimmten Personengruppen einen Sozialtarif auf die Entgelte für bestimmte Verbindungen im T-Net. Der Sozialtarif ist nur mit bestimmten Spezialtarifen der Deutschen Telekom kombinierbar.
Jeder berechtigte Kunde erhält nur eine soziale Vergünstigung. Dabei sind folgende Vor-aussetzungen nachzuweisen.
Die soziale Vergünstigung erhalten Sie, wenn Sie
a) von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind oder einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen RF besitzen.
b) Bezieher von BAföG sind.
Dies gilt auch, wenn ein Angehöriger, der mit Ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebt, die Voraussetzungen erfüllt.
Die soziale Vergünstigung erhalten Sie ebenfalls aufgrund einer Behinderung (blind, ge-hörlos oder sprachbehindert mit einem Grad der Behinderung von mindestens 90). Dies gilt auch, wenn ein Angehöriger, der mit Ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebt, die Voraussetzungen erfüllt.
Der Sozialtarif für Verbindungen im T-Net wird nur für die Anschlüsse überlassen, bei denen die Deutsche Telekom als Verbindungsnetzbetreiber dauerhaft voreingestellt ist.
Anträge auf den Sozialtarif erhalten Sie beim:
Amt für Jugend, Sport, Senioren und Soziales der Stadt Herrenberg
Sonstige soziale Leistungen
Marktplatz 5, 71083 Herrenberg
Tel: (07032) 924-216
E-Mail: sozialedienste@no-spam-pleaseherrenberg.de
sowie bei den Mitarbeiter-/innen der Bezirksämter.
Sie können einen Antrag aber auch hier aufrufen und ihn zu Hause gleich ausfüllen.
Hinweis:
Bei der Beantragung des Sozialtarifs ist zu beachten, dass die Ermäßigung erst dann gewährt, wenn ein Nachweis dem Antrag beigefügt werden kann. Ohne Nachweis kann die Telekom mit dem Antrag nichts anfangen.
Selbst wenn jemand den Antrag frühzeitig stellt z.B. zusammen mit einem Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung, wird der Sozialtarif dann erst ab dem Zeitpunkt eingetragen, wo der Nachweis vorliegt, nicht früher.
Erziehungsgeld / Elterngeld
Seit 01.01.2007 gibt es nun auch das Elterngeld, welches das bisherige Erziehungsgeld ablöst. Beantragen können es Eltern, deren Kind im Jahr 2007 geboren ist. Für Kinder, welche bis 31.12.06 geboren sind, kann Erziehungsgeld beantragt werden.
Das Elterngeld kann wie folgt beantragt werden:
- Elterngeld als Mindestbetrag in Höhe von 300,00 ? monatlich für die Dauer von maximal 14 Lebensmonaten. (vorausgesetzt der Partner nimmt die Partnermonate in Anspruch oder die Antragstellerin ist Alleinerziehende)
- Elterngeld als Einkommensersatzleistung mind. 67 % des vorherigen Einkommens
Im Anschluss an das Elterngeld wird das Landeserziehungsgeld (für die Geburten ab 01.01.07) gewährt für die Dauer von 10 Monaten.
Anträge für Elterngeld, Erziehungsgeld und Landeserziehungsgeld erhalten Sie beim:
Amt für Jugend, Sport, Senioren und Soziales der Stadt Herrenberg
Sonstige soziale Leistungen
Marktplatz 5, 71083 Herrenberg
Tel: 07032/924-216
E-Mail: sozialedienste@no-spam-pleaseherrenberg.de
sowie bei den Mitarbeiter/-innen der Bezirksämter.
Die Anträge können auch bei den genannten Stellen abgegeben werden. Zuständige Stelle für die Entscheidung über die Anträge auf Erziehungsgeld sowie Elterngeld ist die Landeskreditbank Karlsruhe.
Anträge erhalten Sie auch über das Internet direkt bei der Landeskreditbank Karlsruhe unter www.lakra.de. Die Landeskreditbank ist telefonisch unter der Rufnummer 0800/6645471 (gebührenfrei) erreichbar. Servicezeiten: Montag bis Freitag 9.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 17.00 Uhr.
Unterhaltssicherung
Anträge auf Unterhaltssicherung für Wehr- und Zivildienstleistende erhalten Sie bei der Abteilung Unterhaltssicherung des Kreissozialamtes beim Landratsamt Böblingen (Parkstraße 16, 71034 Böblingen; Telefon: 07031/663-1410). Dort erfolgt auch die Bearbeitung.
Auf Wunsch können Sie den ausgefüllten Antrag im Rathaus Herrenberg, Sonstige soziale Leistungen, in Zimmer 2 zur Weiterleitung an das Landratsamt Böblingen abgeben.
Rentenangelegenheiten
- Auskünfte in allen Fragen zur gesetzlichen Sozialversicherung, insbesondere zur Rentenversicherung
- Überprüfung des Versicherungsverlaufes und Aufnahme der Anträge, damit alle rentenrechtlichen Zeiten bei der (späteren) Rentengewährung berücksichtigt werden. Zum Beispiel : Aufnahme von Kindererziehungszeiten
- Anträge zur Klärung des Rentenversicherungskontos (allgemein und bei Versorgungs-ausgleich/Ehescheidung)
- Aufnahme und Weiterleitung von Rentenanträgen für alle Versicherte
- Aufnahme von Unfällen für die gesetzliche Unfallversicherung / Berufsgenossenschaft
Art der Antragsstellung: persönlich, nacn vorheriger Terminvereinbarung.
Zuständige Stelle
Amts für Jugend, Sport, Senioren und Soziales
* Ortsbehörde - Rentenangelegenheiten
Marktplatz 5, 71083 Herrenberg
Telefon: 0 70 32 / 924 215
Telefax; 0 70 32 / 924-4-150
E-Mail: sozialedienste@no-spam-pleaseherrenberg.de
Sprechzeiten
| Montag - Mittwoch | 08.30. - 12.00 Uhr |
| Donnerstag | 13.30 - 17.30 Uhr |
| Freitag | 08.30 - 12.00 Uhr |
Die Rentenangelegenheiten für die Bürger in den Stadtteilen werden auch von den einzelnen Bezirksämtern bearbeitet. Bei den Bezirksämtern ist ebenfalls eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich. Die Sprechzeiten der einzelnen Bezirksämter finden Sie auf den Seiten der Stadtteile.
Weitere Hinweise
Die Deutsche Rentenversicherung führt an jedem 1. und 3. Mittwoch im Monat Sprechtage in Herrenberg durch. Sie finden im Rathaus, Marktplatz 5, Zimmer 01 von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 15.30 Uhr statt.
Eine Beratung ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Telefonnummer : (0711) 61466-100 möglich.
Weitere Informationen sowie Vordrucke und aktuelle Broschüren der Deutschen Rentenversicherung erhalten Sie unter www.deutsche-rentenversicherung-bw.de oder unter www.deutsche-rentenversicherung-bund.de
| Stichworte A-Z | Nützliche Links |
| Renten, Angestellte | www.deutsche-rentenversicherung-bund.de |
| Renten, Arbeiter | www.deutsche-rentenversicherung-bw.de |
| Allg. Fragen Sozialversicherung | www.ihre-vorsorge.de |
