Anzeige baurechtswidriger Zustände oder Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten
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Sachbearbeitung Bauordnungsrecht & Servicebüro Bauen
Die Baurechtsbehörde hat darauf zu achten, dass die baurechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Sie kann Arbeiten einstellen, wenn bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder abgebrochen werden. Ferner kann der teilweise oder vollständige Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, angeordnet oder eine rechtswidrige Nutzung untersagt werden. Diese Bestimmungen ergeben sich aus der Landesbauordnung (LBO). Daraus ergibt sich nicht automatisch, dass Sie als Nachbar*in einen Anspruch auf Einschreiten der Baurechtsbehörde haben. Damit die Baurechtsbehörde prüfen kann, ob Ihre Bedenken berechtigt sind und über ein mögliches Einschreiten entscheiden kann, müssen Sie darlegen
- welche nachbarschützenden Vorschriften verletzt sind (z.B. Unterschreitung von Abstandsflächen nach §5 f. LBO) und
- inwieweit Sie als Nachbar*in beeinträchtigt sind (eine zumindest grobe Darlegung der im Einzelnen befürchteten Beeinträchtigungen; keine bloße Mutmaßung, die bauliche Anlage könne bestimmten Vorschriften nicht genügen).
Nur so ist eine Prüfung, ob Sie als Nachbar*in überhaupt ein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht gegen ein Vorhaben und ggf. einen Anspruch auf behördliches Einschreiten haben, überhaupt möglich.
Die Untere Baurechtsbehörde prüft Ihre Mitteilung eines baurechtswidrigen Zustandes sorgfältig und entscheidet dann bei festgestellten baurechtswidrigen Zuständen im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens, ob und ggf. wie sie gegen den baurechtswidrigen Zustand vorgeht. Über das Ergebnis dieser Entscheidung werden Sie jedoch nicht unterrichtet. Sollte sich im Rahmen der Überprüfung Ihrer Mitteilung herausstellen, dass diese offensichtlich unrichtig ist, werden nach § 1 sowie §§ 3-8 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Herrenberg i. V. m. der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung vom 22.03.2016, in der zuletzt geänderten Fassung vom 28.01.2025, in Kraft getreten am 01.02.2025, Gebühren für den Verwaltungsaufwand der Überprüfung der Mitteilung erhoben.
Anstelle einer formlosen Mitteilung eines baurechtswidrigen Zustandes haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO bzw. §§ 64 f. LBO zu stellen. In diesem Fall erlässt die Untere Baurechtsbehörde ggf. einen förmlichen Ablehnungsbescheid mit entsprechender Begründung, gegen den der/die Antragsteller*in Rechtsmittel einlegen kann (z.B. Widerspruch und Klage). Bitte beachten Sie, dass der Erlass eines solchen Ablehnungsbescheides gebührenpflichtig ist. Nach § 1 sowie §§ 3-8 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Herrenberg i. V. m. der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung vom 22.03.2016, in der zuletzt geänderten Fassung vom 28.01.2025, in Kraft getreten am 01.02.2025, wird in solchen Fällen eine Gebühr i.H.v. 85,00 € pro Stunde erhoben. Sofern diese Mitteilung eines baurechtswidrigen Zustandes gleichzeitig einen förmlichen Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO bzw. §§ 64 f. LBO darstellen soll, kreuzen Sie bitte im Antragsformular das entsprechende Kästchen an.
Der hinterlegte Online-Prozess (siehe oben) ist zu verwenden.
Für den/die Antragsteller*in ist ein Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten oder die Mitteilung eines baurechtswidrigen Zustandes gebührenfrei, wenn
1. der Antrag oder die Mitteilung eines baurechtswidrigen Zustandes erfolgreich ist und in einordnungsbehördliches Einschreiten gegen den/die Bauherr/in mündet oder
2. der Antrag zurückgenommen wird, bevor die Untere Baurechtsbehörde mit der sachlichen Bearbeitung begonnen hat oder
3. die Mitteilung eines baurechtswidrigen Zustandes von der Unteren Baurechtsbehörde aufgrund des ihr eingeräumten Ermessens nicht weiterverfolgt wird.
Für den/die Antragsteller*in ist ein Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten oder die Mitteilung eines baurechtswidrigen Zustandes gebührenpflichtig, wenn
1. der Antrag von der Unteren Baurechtsbehörde abgelehnt wird oder
2. der Antrag (erst) zurückgenommen wird, nachdem die Untere Baurechtsbehörde mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen hat oder
3. die Mitteilung eines baurechtswidrigen Zustandes sich nach Überprüfung des Sachverhaltes als offensichtlich unrichtig darstellt.
Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass anonymen Anzeigen nicht nachgegangen wird.