Wahl zum 21. Deutschen Bundestag 2025

Der Deutsche Bundestag ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland und als maßgebliches Gesetzgebungsgremium ihr wichtigstes Organ. Er besteht aus Abgeordneten des deutschen Volkes, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt werden.

Die Wahlperiode des 20. Deutschen Bundestages hat mit ihrer konstituierenden Sitzung am 26. Oktober 2021 begonnen. Somit muss der Wahltermin innerhalb der Zeitspanne von Mittwoch, dem 27. August 2025 und Sonntag, dem 26. Oktober 2025 liegen.

Der Wahltag muss ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein (§ 16 Bundeswahlgesetz). Dabei wird berücksichtigt, dass die Termine für Bundestagswahlen möglichst nicht mit Hauptferienzeiten kollidieren.

Der Bundespräsident hat in Abstimmung mit der Bundesregierung den Wahltag auf Sonntag, den 28. September 2025, festgelegt.

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Wahl des 21. Bundestags im Jahr 2025, die laufend aktualisiert werden.

Vorgezogene Neuwahlen

Eine Neuwahl findet im Falle der Auflösung des Deutschen Bundestages innerhalb von sechzig Tagen statt. Gemäß § 16 Bundeswahlgesetz bestimmt der Bundespräsident den Wahltag.

Der Bundespräsident hat am 27.12.2024 den Deutschen Bundestag aufgelöst und als Wahltag für die vorgezogene Neuwahl den 23.02.2025 bestimmt.

Nach dem vorzeitigen Ende der Ampel-Koalition kommt es aller Voraussicht nach 2025 zu vorgezogenen Bundestagswahlen.
Ursprünglich war die Bundestagswahl für den 28. September 2025 terminiert.

Der Bundespräsident hat den Deutschen Bundestag nach der verlorenen Vertrauensfrage von Bundeskanzler Scholz aufgelöst und als Wahltermin für die vorgezogenen Neuwahlen den 23.02.2025 bestimmt.

Der Bundespräsident hat den Wahltag auf Sonntag, 23. Februar 2025 festgelegt.

Am Wahlsonntag sind die Wahllokale von 8 bis 18 Uhr geöffnet.


Wahlberechtigt sind bei der Bundestagswahl alle deutschen Staatsangehörigen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in Deutschland ihren Hauptwohnsitz inne haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Ferner sind alle volljährigen Auslandsdeutschen wahlberechtigt, sofern sie nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland mindestens ihren gewöhnlichen Aufenthalt inne hatten und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder die aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Weitere Hinweise sind auf der Homepage der Bundeswahlleiterin zu finden:

www.bundeswahlleiterin.de

Um wählen zu können, müssen die wahlberechtigten Personen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen sein.
Wahlberechtigte können an der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag nur teilnehmen, wenn sie im Inland in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind. Deutsche, die außerhalb Deutschlands leben und nicht im Inland für eine Wohnung gemeldet sind, müssen die Eintragung in ein Wählerverzeichnis beantragen.
Für die richtige Antragstellung sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden, wobei Fall 2 nur dann Anwendung findet, wenn Fall 1 nicht zutrifft.

Fall 1:

  • Sie sind Deutsche oder Deutscher,
  • leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
  • sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet,
  • haben aber nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten und
  • dieser Aufenthalt liegt nicht länger als 25 Jahre zurück (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Bundeswahlgesetz)
 
Nutzen Sie den Antrag nach Anlage 2 zur Bundeswahlordnung.

Den ausgefüllten und handschriftlich unterschriebenen Antrag nach Anlage 2 Bundeswahlordnung können Sie postalisch, per Fax, E-Mail oder sonstiger elektronischer Übermittlung an die zuständige Gemeindebehörde (= letzte deutsche Meldegemeinde) senden. Er muss bis Fristende dort eingegangen sein.

Fall 2:

  • Sie sind Deutsche oder Deutscher,
  • leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
  • sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet,
  • haben noch nie oder nur vor Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten oder dieser Aufenthalt liegt länger als 25 Jahre zurück,
  • Sie sind aber aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar vertraut mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland und von diesen betroffen (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Bundeswahlgesetz)
 Nutzen Sie den Antrag nach Anlage 2a zur Bundeswahlordnung.

Dieser Antrag nach Anlage 2a Bundeswahlordnung muss ausgefüllt und handschriftlich unterschrieben im Original bei der zuständigen Gemeindebehörde (= letzte deutsche Meldegemeinde oder, wenn eine Anmeldung nie bestand, die Gemeinde mit der Sie nach Ihrer Erklärung am engsten verbunden sind; wenn ein solcher Ort nicht festgestellt werden kann, kommt die letzte Heimatgemeinde der Vorfahren in gerader Linie im heutigen Bundesgebiet in Betracht, bei mehreren die des letzten Fortzuges) bis Fristende eingegangen sein; die Übermittlung des Antrags mittels E-Mail oder Telefax genügt nicht.

Der Antrag ist ausschließlich per Post an die zuständige Gemeindebehörde zu versenden.

Fristende für die Antragstellung (gilt für beide Fälle):


Die Frist für die Antragstellung endet am Sonntag, 02. Februar 2025.
 
Neben den obenstehenden Informationen finden Sie zahlreiche weitere Hinweise für Deutsche im Ausland auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin.

Nutzung des Kurierwegs zur Versendung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen


Neben der Möglichkeit der Übersendung von Briefwahlunterlagen per Luftpost in das außereuropäische Ausland, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, den Kurierweg des Auswärtigen Amtes zu nutzen.
Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Wahlberechtigte die Kurierwegnutzung vorher mit der zuständigen Auslandsvertretung abspricht.

Sollte dies erfolgt sein, kann die wahlberechtigte Person dann im Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis (unter Ziffer 11 der Anlage 2 BWO bzw. Ziffer 9 der Anlage 2a BWO) angeben, dass die Briefwahlunterlagen über die Kurieradresse des Auswärtigen Amts an die Auslandsvertretungen versendet werden sollen.
 
Für den Fall, dass der Wahlberechtigte in seinem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 oder Anlage 2a BWO angibt, dass die Briefwahlunterlagen über die Kurieradresse des Auswärtigen Amts übersendet werden sollen, müsste die wahlberechtigte Person die Gemeindebehörde zusätzlich auf Folgendes hinweisen:
 
Die Wahlunterlagen müssen sich in einem gesonderten und verschlossenen Umschlag befinden, der deutlich als Wahlsache gekennzeichnet ist und den Namen des Wahlberechtigten enthält. Dieser Umschlag wird verschlossen in einem weiteren, ebenfalls als amtliche Wahlsache gekennzeichneten Briefumschlag mit folgender Adressierung durch die Wahlämter versendet und für den Versand innerhalb Deutschlands ausreichend frankiert:
 
Auswärtiges Amt
für Botschaft/Generalkonsulat/Konsulat (Dienstort)
Kurstraße 36
10117 Berlin.
 
Vom Auswärtigen Amt werden diese Sendungen auf dem amtlichen Kurierweg an die jeweilige Auslandsvertretung weitergeleitet. Dort werden die Sendungen zur persönlichen Abholung durch den Wahlberechtigten bereitgelegt.

Den wahlberechtigten Deutschen im Ausland ist zu empfehlen, rechtzeitig mit der entsprechenden Auslandsvertretung die Laufzeiten des amtlichen Kurierwegs sowie das Verfahren der Lagerung und Übergabe bzw. der Weiterleitung der Sendungen zu klären.


Alle Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, werden schriftlich benachrichtigt. Die Wahlbenachrichtigungen werden bis spätestens 2. Februar 2025 (21. Tag vor der Wahl) zugestellt.

Die Wahlbenachrichtigung enthält:
  • den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung der/des Wahlberechtigten
  • den Wahlraum und ob dieser barrierefrei ist
  • den Wahltag und die Wahlzeit
  • die Nummer, unter welcher die/der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist
  • die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung bei der Wahl mitzubringen und einen gültigen Identitätsausweis bereitzuhalten
Wer am Wahltag nicht persönlich im Wahllokal erscheinen kann, hat die Möglichkeit, Briefwahlunterlagen zu beantragen. Hierbei ist Folgendes zu beachten:
Die Ausstellung eines Wahlscheins erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag kann persönlich, online oder schriftlich gestellt werden. Eine telefonische Antragstellung ist ausgeschlossen.

Bitte beachten Sie, dass das Verpacken und die Zustellung der Briefwahlunterlagen eine gewisse Bearbeitungszeit in Anspruch nehmen.

Die Deutsche Post empfiehlt den Wahlberechtigten die Wahlbriefe bis spätestens 3 Tage vor dem Wahltermin an das Wahlamt auf den Postweg zu bringen.

Der persönliche Einwurf der Wahlbriefe ist bis zum Wahltag um 18:00 Uhr möglich, bitte nutzen Sie hierfür den Briefkasten am Rathaus, Marktplatz 5.

Bei elektronisch übermittelten Wahlscheinanträgen muss, damit die Identität der antragstellenden Person zweifelsfrei feststeht, das Geburtsdatum und die Nummer, unter welcher die/der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, angegeben werden.

Briefwahl schriftlich beantragen

Für die schriftliche Beantragung bitte die Wahlbenachrichtigung ausfüllen und an die Bürgerdienste oder Bezirksämter senden bzw. zurückgeben.
Der letzte Zeitpunkt für die Antragstellung ist der zweite Tag vor der Wahl: Freitag, 21. Februar 2025, 15:00 Uhr.
Nur in Ausnahmefällen (plötzlich nachgewiesene Krankheit) kann am Samstag, 22. Februar, und Sonntag, 23. Februar 2025, bis 15 Uhr, noch Briefwahl beantragt werden.

Gem. § 25 Absatz 2 Bundeswahlordnung kann eine ins Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person einen Wahlschein noch bis zum Wahltag, Sonntag, 23. Februar 2025, 15 Uhr beantragen, wenn diese wegen nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.

Briefwahl für andere beantragen


Wer einen Antrag für einen anderen stellt, muss die Berechtigung hierzu durch schriftliche Vollmacht nachweisen. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Öffnungszeiten der Bürgerdienste für Briefwahlanträge

Montag 8:30 - 13:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Dienstag 8:30 – 17:00 Uhr
Mittwoch 8:30 – 13:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12: 00 Uhr und 13:30 - 18:30 Uhr
Freitag 8:30 – 12:00 Uhr
Samstag 09:30 - 12:00 Uhr

Freitag, 21. Februar 2025:            08:30 – 12:00 Uhr und von 13:00 – 15:00 Uhr
Samstag, 22. Februar 2025:         09:30 – 12:00 Uhr
Sonntag, 23. Februar 2025:         09:00 – 15:00 Uhr (Wahlamt, Kirchgasse 2)



Versendung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen in das außereuropäische Ausland


Es wird für die Erteilung und den Versand der Briefwahlunterlagen bei einer vorgezogenen Neuwahl am 23. Februar 2025 voraussichtlich nur ein sehr kurzer Zeitraum zur Verfügung stehen.
 
Gemäß § 28 Absatz 4 Satz 4 Bundeswahlordnung übersendet die Gemeindebehörde dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn dieses sonst geboten erscheint. § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO enthält ausschließlich die Regelung der Zustellung per Luftpost. Weitere (Sonder-)/ Regelungen zur Nutzung anderer Versandmöglichkeiten wie Express-Versand sind nicht gegeben.

Nutzung des Kurierwegs zur Versendung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen


Neben der Möglichkeit der Übersendung von Briefwahlunterlagen per Luftpost in das außereuropäische Ausland, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, den Kurierweg des Auswärtigen Amtes zu nutzen.
Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Wahlberechtigte die Kurierwegnutzung vorher mit der zuständigen Auslandsvertretung abspricht.
Sollte dies erfolgt sein, kann er dann im Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis (unter Ziffer 11 der Anlage 2 BWO bzw. Ziffer 9 der Anlage 2a BWO) angeben, dass die Briefwahlunterlagen über die Kurieradresse des Auswärtigen Amts an die Auslandsvertretungen versendet werden sollen.
 
Für den Fall, dass der Wahlberechtigte in seinem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 oder Anlage 2a BWO angibt, dass die Briefwahlunterlagen über die Kurieradresse des Auswärtigen Amts übersendet werden sollen, müsste er die Gemeindebehörde zusätzlich auf Folgendes hinweisen:
 
Die Wahlunterlagen müssen sich in einem gesonderten und verschlossenen Umschlag befinden, der deutlich als Wahlsache gekennzeichnet ist und den Namen des Wahlberechtigten enthält. Dieser Umschlag wird verschlossen in einem weiteren, ebenfalls als amtliche Wahlsache gekennzeichneten Briefumschlag mit folgender Adressierung durch die Wahlämter versendet und für den Versand innerhalb Deutschlands ausreichend frankiert:
 
Auswärtiges Amt
für Botschaft/Generalkonsulat/Konsulat (Dienstort)
Kurstraße 36
10117 Berlin.
 
Vom Auswärtigen Amt werden diese Sendungen auf dem amtlichen Kurierweg an die jeweilige Auslandsvertretung weitergeleitet. Dort werden die Sendungen zur persönlichen Abholung durch den Wahlberechtigten bereitgelegt. Den wahlberechtigten Deutschen im Ausland ist zu empfehlen, rechtzeitig mit der entsprechenden Auslandsvertretung die Laufzeiten des amtlichen Kurierwegs sowie das Verfahren der Lagerung und Übergabe bzw. der Weiterleitung der Sendungen zu klären.

Die Stimmzettel für die Bundestagswahl bekommen alle Wahlberechtigten, die keine Briefwahl beantragt haben, am Wahltag vor Ort in ihrem jeweiligen Wahllokal. Auf Wahlumschläge bei der Urnenwahl wird verzichtet. Der Stimmzettel muss in der Wahlkabine gekennzeichnet und zusammengefaltet und so in die Wahlurne eingeworfen werden.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen.

Die Überprüfung von Daten anderer Wahlberechtigter ist hingegen daran gebunden, dass Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.
 
In das Wählerverzeichnis kann vom Montag 03. Februar 2025 bis Freitag 07. Februar 2025 während den üblichen Sprechzeiten bei den Bürgerdiensten, Marktplatz 1, Einsicht genommen werden.
 
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch bei den Bürgerdiensten zu den üblichen Öffnungszeiten einlegen.
Die öffentlichen Bekanntmachungen finden Sie hier.

Wichtiger Hinweis:
Gemäß den Richtlinien darf mit der Plakatierung frühestens 8 Wochen vor der Wahl begonnen werden. Bei einer Wahl am 23.02.2025 ist eine Plakatierung frühestens ab dem 28.12.2024 möglich.
 
Die Genehmigung für die Plakatierung kann erst nach Bekanntgabe des offiziell festgelegten Wahltermins erteilt werden. Aufgrund des voraussichtlich erst kurz vor Weihnachten bekanntgegebenen Wahltermins wird die entsprechende Genehmigung erst kurz vor Genehmigungsbeginn versendet werden.
Vor diesem Hintergrund werden wir Ihre Anträge bereits im Vorfeld prüfen und bei Rückfragen entsprechend in den kommenden Wochen auf Sie zukommen.

Weitere Informationen zur Plakatierung und Informationsständen bei Wahlen finden Sie hier.

Wahlhelfende


Für die Wahl des 21. Bundestags im Jahr 2025 hat die Stadtverwaltung ca. 300 Wahlhelfende gesucht. Die Stadt Herrenberg ist in 28 Wahlbezirke und 11 Briefwahlbezirke aufgeteilt, die in der Regel jeweils mit sechs Freiwilligen besetzt sind.
Vielen herzlichen Dank an dieser Stelle für das große Interesse bei der Wahl zu helfen, zum jetzigen Zeitpunkt sind alle Positionen besetzt.



Die wahlhelfenden Personen werden am Wahltag in einem Wahllokal eingesetzt.

Ein so genannter Wahlvorstand besteht aus folgenden Positionen:
Wahlvorsteher*in
stv. Wahlvorsteher*in
Schriftführer*in
stv. Schriftführer*in
mind. 2 Beisitzer*innen

Zu ihren Aufgaben als Mitglieder der Wahlvorstände bei der Durchführung der Wahl gehören:
  • Überwachung der Wahlhandlung im Allgemeinen,
  • Wahrung der Geheimhaltung der Wahl,
  • Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Wahlraum,
  • Ausgabe der Stimmzettel,
  • Überprüfung der Wahlberechtigung anhand des Wählerverzeichnisses,
  • Beschlussfassung über die Zulassung oder Zurückweisung eines Wählers,
  • Freigabe der Wahlurne zum Einwurf des Stimmzettels,
  • Entscheidung über die Gültigkeit der Stimmzettel und Stimmen,
  • Entscheidung über alle Beanstandungen bei der Wahlhandlung und Stimmenzählung,
  • Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk.
Ein/e Wahlvorsteher*in leitet die Tätigkeit des Wahlvorstands.
  • Verpflichtung der Mitglieder des Wahlvorstands zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit.
  • Eröffnung und Beendigung der Wahlhandlung
  • Leitung der Stimmabgabe
  • Berichtigung des Wählerverzeichnisses (NUR auf Anforderung durch die Wahlzentrale)
  • Abschluss der Niederschrift
  • Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Wahlbezirk (Übermittlung Schnellmeldung an die Wahlzentrale)
  • Auszahlung Erfrischungsgeld an die Wahlvorstände (nachdem alle Arbeiten im Wahllokal abgeschlossen sind).

Aufgabe der Stellvertretungen von Wahlvorstehern und Schriftführern ist bei Abwesenheit dieser Personen, diese zu vertreten und ansonsten diese bei Ihrer Tätigkeit zu unterstützen.
Aufgabe der Schriftführer ist die Fertigung der Wahlniederschrift (es ist darauf zu achten, dass alle Niederschriften von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes unterschrieben werden).

Aufgabe der Stellvertretungen von Wahlvorsteher und Schriftführer ist bei Abwesenheit dieser Personen, diese zu vertreten und ansonsten diese bei Ihrer Tätigkeit zu unterstützen.
Beisitzer*innen unterstützen bei allen anfallenden Aufgaben im Wahllokal.
Wer sich als Wahlhelferin oder Wahlhelfer engagieren möchte, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
  • mindestens 18 Jahre alt sein,
  • seit mindestens drei Monaten den Hauptwohnsitz in Herrenberg haben,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein,
  • kein Mitglied in einem anderen Wahlorgan sein und auch nicht als Wahlbewerber, Vertrauensperson für Wahlvorschläge oder deren Stellvertretung (§ 9 Abs. 3 BWahlG) als Wahlhelfer ausgeschlossen sein,
  • das Amt unparteiisch wahrnehmen. So darf während der Tätigkeit als Wahlhelferin oder Wahlhelfer kein Zeichen sichtbar getragen werden, das auf die eigene politische Überzeugung hinweist.
Alle Wahlhelfenden werden vor der Wahl bei einer Schulung über Ablauf und Aufgaben informiert. Es sind also keine besonderen Vorkenntnisse nötig. Als Aufwandsentschädigung erhalten sie ein sogenanntes Erfrischungsgeld von 65 Euro pro Tag. Als Wahlvorsteherin bzw. Wahlvorsteher oder dessen Stellvertretung erhalten Sie zusätzlich pro Wahl noch einmal 25 Euro. Als Schriftführerin bzw. Schriftführer erhalten Sie zusätzlich pro Wahl noch einmal 15 Euro. Für die Teilnahme an der Schulung erhalten Wahlhelfende (nicht städtische Mitarbeitende) noch einmal 20 Euro.

Bei Fragen können sich Bürgerinnen und Bürger an das Wahlteam der Stadtverwaltung wenden per E-Mail an wahlen(at)herrenberg.de oder unter Telefon 07032 924-201.