Im Ortskern von Affstätt soll eine identitätsstiftende Ortsmitte entstehen, angrenzende Wohnbereiche saniert und die gesamte Ortsdurchfahrt B 296 untersucht werden. Im Mai 2023 wurde Affstätt in das baden-württembergische Landessanierungsprogramm 2023 aufgenommen. Der Bewilligungszeitraum läuft zunächst bis 30. April 2032. Der gewählte Bereich umfasst den historischen Ortskern des Stadtteils sowie angrenzende Wohnbereiche und die gesamte Ortsdurchfahrt B 296. Die STEG (Stadtentwicklung GmbH) aus Stuttgart wurde von der Stadt Herrenberg beauftragt, die Vorbereitenden Untersuchungen im vorgesehenen Geltungsbereich durchzuführen (Link zur Drucksache 2023-112). Am 10. Juli 2023 fand die erste Informationsveranstaltung für alle Bürgerinnen und Bürger aus Affstätt statt, bei der die Stadtverwaltung Herrenberg und die STEG über den Stand und das weitere Vorgehen informierten (Link zur Präsentation der STEG). Im Rahmen der Vorbereitenden Untersuchung sammelte die STEG Informationen über die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse im Sanierungsgebiet. Dazu wurden die Eigentümerinnen und Eigentümer schriftlich befragt. In einem weiteren Schritt wurde die Gebietskulisse nochmals überprüft und die endgültige Sanierungsabgrenzung festgelegt. Am 24. Januar 2024 fand eine zweite Informationsveranstaltung für alle Eigentümerinnen und Eigentümer im Sanierungsgebiet statt, bei der die STEG vertiefte Informationen zur Sanierung gab (Link zur Präsentation der STEG). Am 19. März 2024 gab der Gemeinderat die Zustimmung zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets und zu den Förderkonditionen für private Maßnahmen im Sanierungsgebiet (Link zur Drucksache 2024-037). Bei der dritten Informationsveranstaltung am 25. September 2024 in der Gemeindehalle in Affstätt wurden die Eigentümerinnen und Eigentümer über die Förderkonditionen informiert und erhielten die Möglichkeit, sich konkret zu ihrem Sanierungsbedarf beraten zu lassen (Link zu den beiden Präsentationen: STEG und Stadt Herrenberg).
Im Rahmen der Ortskernsanierung sollen die Ortsmitte und die Ortsdurchfahrt neu gestaltet werden. Dafür wird ein Planungswettbewerb ausgeschrieben. Im Juli 2025 stimmten der Ortschaftsrat Affstätt und der Gemeinderat der Beauftragung eines externen Büros für die Verfahrensbetreuung des Planungswettbewerbs zu (Link zur Drucksache 2025-113)
Am 15. November 2025 fand ein Erfahrungsaustausch mit der Affstätter Bevölkerung statt (Programminhalte des Tages).
Interessierte Bürgerinnen und Bürger - kleine und große - gaben bei geführten Rundgängen durch den Ortsteil Anregungen zur Gestaltung der Dorfmitte. Diese Impulse aus der Bevölkerung fanden Eingang in den Ausschreibungstext für den freiraumplanerischen / städtebaulichen Wettbewerb. Ziel ist eine klimaangepasste und nachhaltige Freiraumplanung für das gesamte Wettbewerbsgebiet. Die Inhalte der Klimaanpassungsstrategie der Stadt Herrenberg flossen in den Ausschreibungstext mit ein.
Im März 2026 stimmten die Gremien der Durchführung des Planungswettbewerbs inklusive Ausschreibungstext zu (DS 2026-005).
Über den Sommer konnten Planungsbüros ihre Bewerbungen einreichen.
Am 28. September 2026 fand die Preisgerichtssitzung statt.
Das Preisgericht unter Vorsitz von Professor Leonhard Schenk von der Hochschule aus Konstanz (HTWG Konstanz) legte in einer ganztägigen Sitzung anhand in der Auslobung festgelegten Kriterien die ersten drei Plätze des Wettbewerbs fest: 1. Preis: Stefan Fromm Landschaftsarchitekten aus Dettenhausen zusammen mit BERNARD GRUPPE ZT GmbH, Aalen, 2. Preis: NMM [Nicole M. Meier] LandschaftsArchitektur (Landschaftsarchitektur) mit mobildenker GmbH (Verkehrsplanung), 3. Preis: AE Seven Germany GmbH (Landschaftsarchitektur, Verkehrsplanung, Stadtplanung). Zusätzlich gab es zwei Anerkennungen: Möhrle und Partner Freie Landschaftsarchitekten BDLA/IFLA (Landschaftsarchitektur) mit KMB PLAN | WERK | STADT GMBH (Verkehrsplanung) sowie faktorgruen Landschaftsarchitekten bdla Beratende Ingenieure mbB (Landschaftsarchitektur) mit IGV Ingenieur Gesellschaft Verkehr GmbH & Co. KG (Verkehrsplanung) und K9 ARCHITEKTEN GmbH (Stadtplanung).
Alle Arbeiten können auf der Website unter folgendem Link eingesehen werden.
Geltungsbereich
Über die Eintragung des Sanierungsvermerks werden die Grundstückseigentümerinnen und Eigentümer mit einem Schreiben vom Grundbuchamt Böblingen informiert.
Die Eintragung wird seitens der Stadt veranlasst. Es entstehen hierfür keine Kosten bei den Eigentümerinnen und Eigentümern.
Der Sanierungsvermerk im Grundbuch hat für die Eigentümer und Eigentümerinnen keine unmittelbaren Auswirkungen (Informations- und Sicherungsfunktion für den Grundstücksverkehr).
Er dient als Hinweis an andere Ämter und Notare, dass für bestimmte, das Grundstück betreffende Vorhaben und Rechtsvorgänge, eine sanierungsrechtliche Genehmigung zu beantragen ist.
Nach Abschluss des Sanierungsgebiets und Aufhebung der Sanierungssatzung wird der Sanierungsvermerk auf Antrag der Stadt wieder aus dem Grundbuch gelöscht.
- Nur Gebäude, die innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets liegen, können finanziell gefördert werden (Link auf den Geltungsbereich).
- Mit der Maßnahme darf noch nicht begonnen worden sein.
- Eine Förderung bereits abgeschlossener Maßnahmen ist nicht möglich.
- Modernisierungsmaßnahmen dienen vorwiegend dazu, Gebäude zeitgemäß neuen technischen, hygienischen und energetischen Ansprüchen anzupassen, Mängel zu beseitigen und den Gebrauchswert nachhaltig zu erhöhen.
- Zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern und der Stadt Herrenberg muss eine Modernisierungsvereinbarung geschlossen werden. Der Ortschaftsrat muss dem Abschluss dieser Vereinbarung zustimmen. Erst danach darf mit der Maßnahme begonnen werden.
- Nur umfassende Modernisierungsmaßnahmen sind förderfähig, es werden keine Einzelmaßnahmen (z.B. nur Austausch Heizung) gefördert.
- Für jede Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahme muss der Stadt Herrenberg eine genaue Aufstellung der vorgesehenen Maßnahme, eine Baubeschreibung und eine Kostenschätzung vorgelegt werden.
- Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Bezuschussung der Erneuerungsmaßnahme. Die Stadt entscheidet nach städtebaulicher Bedeutung, der baulichen Dringlichkeit sowie den finanziellen Gegebenheiten. Die gültigen Bauvorschriften sowie Bebauungsplanfestsetzungen sind einzuhalten.
- Zeitliche Befristung: Für die Durchführung der Maßnahme wird eine zeitliche Frist festgelegt.
- Bei der Modernisierung und Instandsetzung von Privatgebäuden werden 20 Prozent der förderfähigen Modernisierungskosten gefördert. Dabei muss die Modernisierung den Sanierungszielen entsprechen.
- Die Stadt Herrenberg hat das Recht, die Fördersätze im Laufe des Verfahrens an sich ändernde Rahmenbedingungen anzupassen. Das betrifft zum Beispiel die Änderung der Städtebauförderungsrichtlinien.
- Die Bauherrin, der Bauherr trägt das Bauherren- und Finanzierungsrisiko und muss das Projekt vorfinanzieren.
- Voraussetzung für die Gewährung eines Modernisierungszuschusses ist, dass das Gebäude nach der Modernisierung noch mindestens 30 Jahre für den gleichen Zweck nutzbar ist.
- Der Stadt Herrenberg müssen drei Vergleichsangebote von Abbruchfirmen vorgelegt werden.
- Der Stadt Herrenberg muss eine Planung für die anschließend geplante Neubebauung vorgelegt werden. Eine Förderung des Abbruchs erfolgt nur bei anschließender Neubebauung.
- Der Ortschaftsrat muss dem Abbruch als Ordnungsmaßnahme zustimmen.
- Vor Abschluss der Vereinbarung darf mit dem Abbruch noch nicht begonnen sein.