Natur- und Artenschutz 

Der Ausbau von Windenergie trägt durch die Nutzung erneuerbarer Energien einen erheblichen Teil zum Klimaschutz und somit auch zum Schutz und Erhalt von Arten bei. Gleichzeitig kann es bei der Errichtung von Windenergieanlagen auch zu Konflikten im Sinne des Natur- und Artenschutzes kommen. Vor dem Hintergrund des Bundesnaturschutzgesetzes und des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg ergeben sich Anforderungen hinsichtlich des Natur- und Artenschutzes, welche bei der Standortauswahl, Planung, Genehmigung sowie Errichtung von Windenergieanlagen erfüllt werden müssen. Im Rahmen der Gutachten zur BImSchG-Genehmigung werden die Belange untersucht, abgewogen und erneut überprüft. Durch die Novelle des BNatSchG gelten seit Inkrafttreten im Februar 2023 folgende Änderungen im Hinblick auf die Genehmigung von Windenergieanlagen.

  • Bundeseinheitliche Liste von kollisionsgefährdeten Brutvogelarten
  • Bundeseinheitliche Definition verbindlicher Nah‑, zentrale Prüf‑ und erweiterte Prüfbereiche für jede Art
  • Populationsschutz statt Individualschutz: Einzelne Vogeltode sind nicht per se rechtswidrig, sofern der Erhaltungszustand der Population nicht beeinträchtigt wird
  • Der Bau und Betrieb von Windenergieanlagen liegt nun ausdrücklich im überragenden öffentlichen Interesse. Daher gelten Erleichterungen bei Ausnahmen vom Artenschutz, welche gesetzlich geregelt und an konkrete Bedingungen geknüpft sind
  • Erleichterungen beim Repowering

Auswirkungen von Windenergieanlagen auf Vogelarten

Verschiedene Vogelarten sind in unterschiedlichem Maße von Windenergie betroffen. Beim Bau der Anlage besteht insbesondere für Brutvögel und bodenlebende Arten Auswirkungen im Bereich der Windenergieanlage. Insbesondere für Greifvögel können Kollisionen im Betrieb der Windenergieanlage bestehen. Häufig betroffene Arten sind Zugvögel und Fledermäuse als auch Greifvogelarten, wie zum Beispiel der Rotmilan oder Wanderfalke. Schätzungen des NABU zufolge belauft sich die Zahl der getöteten Vögel durch Windenergieanlagen in Deutschland auf bis zu 100.000 pro Jahr. Im Vergleich mit anderen Aspekten, die zum Vogelsterben beitragen, ist dies ein vergleichsweise geringer Wert. So sterben zum Beispiel jährlich 70 Millionen Vögel durch den Straßen- und Bahnverkehr. Gleichermaßen ist zu verzeichnen, dass insbesondere Greifvögel bisweilen kaum Ausweichverhalten bei Windenergieanlagen aufzeigen und entsprechend gefährdet sind. Für ebendiese Problematik können verschiedene Maßnahmen während des Betriebs der Anlagen getroffen werden.

Maßnahmen zum Artenschutz während des Betriebs von Windenergieanlagen

In bestimmten Fällen können auch bei einer Genehmigung von Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen Maßnahmen zum Artenschutz getroffen werden. So können beispielsweise Fledermäuse durch sogenannte Abschaltalgorithmen geschützt werden. Die Anlagen werden im Zeitraum der höchsten Aktivität der Fledermäuse nachts abgeschaltet. Ein ähnliches System kann zum Kollisionsschutz mit Greif- und Großvogelarten angewandt werden. So können kamera- oder radargestützte Systeme die Windenergieanlage ausschalten, sobald sich ein Vogel den Rotorblätter nähert. Zudem können attraktive Ersatzhabitate außerhalb des Bereichs der Anlagen im Vorfeld der Errichtung geschaffen werden. Die Zumutbarkeitsschwelle nach § 45b des BNatSchG regelt die Zumutbarkeit der Abschaltungen zum Artenschutz. Abschaltbezogene Schutzmaßnahmen sind nur möglich, soweit sie den Jahresenergieertrag um höchstens 6 % (besonders windhöffige Standorte) oder höchstens 4 % verringern.