Gesetzliche Grundlagen auf Bundes- und Landesebene
Die Bundesregierung hat am 15.06.2022 das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land, das sogenannte Wind-an-Land Gesetz erlassen. Ziel ist die Ausweisung von 2 % der Bundesfläche für Windkraftanlagen bis 2032. Damit möchte die Bundesregierung dem Mangel an verfügbaren Flächen und Ausweisungen von Windkraftanlagen begegnen und den beschleunigten Ausbau dieser unterstützen. Das Flächenziel der Bundesregierung wurde mittels der Ausweisung von Teilflächenzielen an die Bundesländer übertragen. Die Teilflächenziele für Baden-Württemberg belaufen sich auf 1,2 % der Landesfläche bis 2027 und 1,8 % der Landesfläche bis 2032. Darüber hinaus hat die Landesregierung Baden-Württemberg beschlossen den Ausbau von Windenergie verstärkt zu fördern. Mittels des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg (KlimaG BW) wurde die Erreichung des Flächenbeitragswertes gemäß § 3 Absatz 1 Windenergieflächenbedarfsgesetz von 1,8 % der Landesfläche bis spätestens 30.09.2025 festgelegt. Die Ausweisung von Windvorranggebieten erfolgte im Rahmen der Teilfortschreibung Windkraft des Regionalplans Stuttgart. Der Satzungsbeschluss zur Teilfortschreibung wurde am 03.12.2025 durch die Regionalversammlung beschlossen.
Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz
Weiterhin wird zur Errichtung von Windkraftanlagen eine Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) benötigt. Diese definiert diverse Genehmigungskriterien, wie beispielsweise Richtwerte für Schall oder Schattenwurf und Gutachten für Wasser-, Natur- und Artenschutz und stellt die Umweltauswirkungen oder andere Belange dem Ausbau von Windenergie gegenüber und führt eine Abwägung durch. Das Genehmigungsverfahren hat eine sogenannte Konzentrationswirkung, durch welche alle für den Betrieb erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen mitgeprüft und beschieden werden. Das Genehmigungsverfahren wird durch das zuständige Landratsamt durchgeführt, für Herrenberg ist folglich das Landratsamt Böblingen zuständig.
Die Novelle des Bundes-Immissionsschutzgesetzes von Juni 2024 und die Umsetzung von RED III in nationales Recht sorgen dafür, dass der Genehmigungsprozess für Windenergieanlagen schneller und einfacher durchgeführt wird. Folgende Neuerungen tragen beispielsweise dazu bei:
- "Klima" wurde als neues Schutzgut aufgenommen
- Einführung klarer Fristen und reduzierte Fristverlängerungen
- Repowering wird deutlich erleichtert, bspw. durch größere Standortflexibilität oder Änderung des Betreibers
Ausschreibung nach EEG 2021
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz, kurz EEG, sieht eine Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energien und der Akzeptanz der Energiewende vor. Um dies stetig und effizient zu gewährleisten wird eine Vergütung des durch erneuerbare Energien erzeugten Stroms im Fördersystem ausgezahlt. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Wirtschaftlichkeit des Anlagenbetriebs und wird im Zuge von Ausschreibungen ermittelt. Mit Erlass des EEG 2017 ist für Windkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 750 kW und vorliegender BImSchG-Genehmigung die Teilnahme an Ausschreibungen in der Regel verpflichtend.