An verschiedenen Lagerstätten im Wald wartet das Holz auf seine neuen Besitzer
Wichtige Hinweise für die Brennholz-Aufbereitung im Stadtwald Herrenberg
Regeln für die pflegliche und sichere Aufarbeitung von Brennholz
Allgemeine Information
Der Stadtwald Herrenberg ist zertifiziert nach PEFC. Das Zertifikat steht für eine nachhaltige und umweltgerechte Waldwirtschaft. Die Einhaltung der festgelegten Standards ist für die Forstbetriebe von elementarer Bedeutung.
Arbeitssicherheit, Unfallverhütung
Für Motorsägenführer ist der Nachweis eines Motorsägenlehrgangs verpflichtend. Außerdem ist Personen unter 18 Jahren die Arbeit mit der Motorsäge untersagt.
Für Ihre eigene Sicherheit und Gesundheit ist bei der Arbeit mit der Motorsäge die persönliche Schutzausrüstung (Helm mit Gehör- und Gesichtsschutz, Schnittschutzhose, Sicherheitsschuhe) zu tragen. Alleinarbeit ist verboten.
Maschinen- und Geräteeinsatz
Für die Motorsäge darf nur biologisches Kettenöl (blauer Engel) verwendet werden. Die Verwendung von Sonderkraftstoff wird empfohlen. Der Einsatz von Seilwinden ist nur nach Absprache mit dem Revierleiter möglich. Das Ziehen mit Ketten oder festen Seilen ist verboten.
Fahren im Wald
Das Fahren ist nur werktags auf Fahrwegen mit maximal 30 km/h, befestigten Maschinenwegen und markierten Rückegassen gestattet. Bei feuchter Witterung ist das Befahren der Rückegassen nicht erlaubt. Die Befahrung der Bestandesfläche ist nicht zulässig. Sofern der Käufer oder seine Erfüllungsgehilfen außerhalb der Rückegassen fahren, verpflichtet sich der Käufer des Flächenloses zu einer Vertragsstrafe von 50 Euro. Für die am Waldbestand oder am Waldboden verursachten Schäden behält sich der Waldeigentümer weitergehende Schadensersatzansprüche vor.
Holzaufarbeitung
Bei Flächenlosen darf sämtliches liegende Holz auf dem aktuellen Einschlag (auch Nadelholz) darf aufgearbeitet werden. Wege, Gräben und Böschungen sind frei zu räumen. Durch die Aufarbeitung darf der Waldweg für Langholzfahrzeuge oder andere Brennholzkäufer nicht blockiert werden oder muss ggf. umgehend freigemacht werden. Stehende Bäume oder Baumteile dürfen nicht umgesägt werden, auch wenn sie dürr sind. Der Anspruchzeitraum für die Aufarbeitung des Brennholzes erlischt am 02. Juli 2022. Sonn- und Feiertags ist weder die Aufarbeitung noch das Holen des Holzes erlaubt!
Holzlagerung
Das Holz darf ohne Rücksprache mit dem Revierleiter nicht über den Aufarbeitungszeitpunkt hinaus im Wald gelagert werden. Um die Holzabfuhr und die Wegeunterhaltung nicht zu beeinträchtigen ist ein Abstand von einem Meter zum Weg einzuhalten. Gräben und Rückegassen sind freizuhalten. An stehenden Bäumen darf kein Holz aufgeschichtet werden. Eine Abdeckung des Holzes ist nicht zulässig und wird vom Forstbetrieb gegen Kostenersatz entfernt.
Haftung
Für Schäden gegenüber Dritten haftet der Brennholzkäufer; für Eigenschäden besteht kein Versicherungsschutz durch den Forstbetrieb.
Verkaufsbestimmungen
Es gelten die Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen für Holzverkäufe aus dem Staatswald des Landes. Darüber hinaus ist dieses Merkblatt Bestandteil des Kaufvertrags. Mit dem Erwerb des Brennholz-Polters oder Flächenloses wird das Recht zur Aufarbeitung erworben. Verstöße gegen diese Aufarbeitungsregeln führen zum Verlust ohne Anspruch auf Rückvergütung des Kaufpreises. Außerdem ist ein zukünftiger Ausschluss aus dem Holzverkauf möglich. Die Weitergabe von Brennholz an Dritte bedarf der vorherigen Absprache mit dem Revierleiter.
Sonstige Hinweise
Bei der Aufarbeitung von Eichenholz ist es möglich, dass sich Gespinste des Eichen-Prozessionsspinners auf der Rinde befinden. Die darin enthaltenen Brennhaare der Raupen können allergische Reaktionen auslösen. Bitte beachten Sie dies bei der Aufarbeitung von Eichenholz und vermeiden Sie Berührungen mit den Gespinsten.