Verschiedene gesetzliche Regelungen bilden die Grundlage für Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen und enthalten zugleich Erleichterungen für diesen Ausbau. Wichtige aktuelle Entwicklungen betreffen insbesondere die nationale Umsetzung der EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie III (RED III), die seit August 2025 in deutsches Recht überführt wurde und neue Verfahrenserleichterungen schafft:
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz ist Grundlage für die Genehmigung unter anderem von Windenergieanlagen. Die Novelle des Bundes-Immissionsschutzgesetzes von Juni 2024 sorgt dafür, dass der Genehmigungsprozess für Windenergieanlagen schneller und einfacher durchgeführt wird. Folgende Neuerungen tragen beispielsweise dazu bei:
- "Klima" wurde als neues Schutzgut im BImSchG aufgenommen
- Einführung klarer Fristen und reduzierte Fristverlängerungen
- Erweiterte Digitalisierung
- Erörterungstermine entfallen, sofern kein Bedarf durch den Projektentwickler ausgesprochen wird
- Wegfall einer vorläufigen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und Gesamtbeurteilung bei Vorbescheidsverfahren
- Vereinfachte Verfahren beim Repowering, bspw. durch größere Standortflexibilität oder Änderung des Betreibers
- Vorzeitiger Baubeginn für Anlagen auf bereits bestehenden Standorte oder Änderungsgenehmigungen
Das Bundes-Naturschutzgesetz ist Grundlage für den Natur- und Artenschutz, die im Projektvorhaben und Genehmigungsverfahren beachtet werden muss. Durch die Novelle des BNatSchG gelten seit Inkrafttreten im Februar 2023 folgende Änderungen.
- Bundeseinheitliche Liste von kollisionsgefährdeten Brutvogelarten
- Bundeseinheitliche Definition verbindlicher Nah‑, zentrale Prüf‑ und erweiterte Prüfbereiche für jede Art
- Populationsschutz statt Individualschutz: Einzelne Vogeltode sind nicht per se rechtswidrig, sofern der Erhaltungszustand der Population nicht beeinträchtigt wird
- Regelung der Zumutbarkeitsschwelle
- Der Bau und Betrieb von Windenergieanlagen liegt nun ausdrücklich im überragenden öffentlichen Interesse. Daher gelten Erleichterungen bei Ausnahmen vom Artenschutz, welche gesetzlich geregelt und an konkrete Bedingungen geknüpft sind.
- Zahlungen in nationales Artenhilfsprogramm als Ausgleichsmaßnahme möglich
- Erleichterungen beim Repowering
- In ausgewiesenen Windenergiegebieten dürfen Anlagen auch in Landschaftsschutzgebieten errichtet werden, sofern sie außerhalb von Natura‑2000‑Gebieten liegen; bis zur Erreichung bundesweiter Flächenziele (z. B. 2 %) gilt diese Regelung vorübergehend auch außerhalb solcher ausgewiesenen Gebiete
Die EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie III (RED III, Richtlinie (EU) 2023/2413) wurde im August 2025 in Deutschland in nationales Recht umgesetzt. Sie schafft einen neuen Rahmen für beschleunigte Genehmigungsverfahren bei erneuerbaren Energien – insbesondere für Windenergie an Land.
- Beschleunigungsgebiete für Windenergie: vereinfachte und schnellere Verfahren sind in Beschleunigungsgebieten möglicht; UVP-, FFH- und umfassende Artenschutzprüfungen entfallen oder werden stark reduziert
- Digitale Verfahren: zentrale elektronische Antragstellung und vollständige digitale Genehmigungsprozesse
- Klare Fristen: meist 6 Monate für förmliche und 3 Monate für vereinfachte Verfahren; frühe Vollständigkeitsprüfung der Unterlagen
- Überragendes öffentliches Interesse des Ausbaus von erneuerbaren Energien wurde bestätigt
- Erleichtertes Repowering: weniger Prüfaufwand und mehr Flexibilität bei Standorten und Betreiberwechsel