Abgeschlossenheitsbescheinigung zur Aufteilung eines Gebäudes beantragen
Für die grundbuchmäßige Aufteilung von Gebäuden mit mehr als einer Nutzungseinheit benötigen Sie eine sogenannte Abgeschlossenheitsbescheinigung. Mit der Bescheinigung bestätigt die Baurechtsbehörde, dass eine Eigentumswohnung oder ein Teileigentum gemäß des Wohnungseigentumsgesetzes baulich vollkommen von anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossen ist. Abgeschlossen sind Wohnungen, wenn sie unabhängig von fremden Wohnungen und Räumen nutzbar sind. Wasserversorgung, Bad und Toilette müssen innerhalb der Wohnung liegen. Eine Küche oder Kochgelegenheit sowie ein Abstellraum müssen vorhanden sein. Die Wohnung muss einen eigenen, abschließbaren Zugang haben.
Der Notar/ das Grundbuchamt benötigt die Abgeschlossenheitsbescheinigung, damit für die einzelne Nutzungseinheit ein separates Grundbuchblatt angelegt werden kann. Weitere Hinweise zur Ausfertigung der Planunterlagen (Aufteilungspläne) sowie zum weiteren Verfahren finden Sie in unserem Antragsformular.
Der Notar/ das Grundbuchamt benötigt die Abgeschlossenheitsbescheinigung, damit für die einzelne Nutzungseinheit ein separates Grundbuchblatt angelegt werden kann. Weitere Hinweise zur Ausfertigung der Planunterlagen (Aufteilungspläne) sowie zum weiteren Verfahren finden Sie in unserem Antragsformular.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine der Voraussetzungen, um ein Grundstück und das darauf stehende Gebäude in Wohnungseigentum aufteilen zu können.
Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung bescheinigt die zuständige Stelle, welche Räume einer Wohnung, abgetrennte Keller oder Garagen in sich geschlossene Einheiten des Wohnhauses bilden und damit sondereigentumgsfähig sind.
Sie benötigen eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, wenn Sie vorhaben,
- eine Wohnung oder mehrere Wohnungen Ihres Mehrfamilienhauses einzeln zu verkaufen oder
- eine Wohnung Ihres Mehrfamilienhauses auf Ihr Kind zu übertragen.
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Sachbearbeitung Servicebüro Bauen
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Sachbearbeitung Servicebüro Bauen
- Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über eine verschlüsselte Verbindung direkt an uns senden. Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung
Lassen Sie einen Aufteilungsplan von einem Architekten anfertigen.
Legen Sie den Plan dem Servicebüro Bauen der Stadt Herrenberg vor und beantragen Sie gleichzeitig eine Abgeschlossenheitsbescheinigung.
In der Regel mindestens drei Fertigungen des Planhefts: für das Bauamt, das Notariat, den Antragssteller und eventuell weitere Fertigungen für Käufer, Bank etc.
Die Grundrisspläne, Schnitte und Ansichtspläne sind unten rechts mit einem Plankopf zu versehen: Die Pläne müssen den baurechtlichen Vorschriften bzw. dem letzten genehmigten Baugesuch entsprechen.
Inhalt des Planhefts
- Lageplan Maßstab 1:500 (aktuell)
- Grundrisspläne der einzelnen Stockwerke, Maßstab 1:100
- Schnitt, Maßstab 1:100
- Ansichten, Maßstab 1:100
- Wohnflächenberechnung, Angabe der 1.000stel Berechnung
Wichtig
Die Grundrisspläne, Schnitte und Ansichtspläne sind unten rechts mit einem Plankopf zu versehen: Die Pläne müssen den baurechtlichen Vorschriften bzw. dem letzten genehmigten Baugesuch entsprechen.
Die Kosten richten sich nach der Verwaltungsgebührensatzung der Großen Kreisstadt Herrenberg vom 22.03.2016, in der redaktionell ergänzten Fassung der Änderung vom 18.12.2018 in Verbindung.
Bei genauen Anfragen wenden Sie sich bitte an das Servicebüro Bauen.
Bei genauen Anfragen wenden Sie sich bitte an das Servicebüro Bauen.
- § 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Begriffsbestimmungen)
- § 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Arten der Begründung)
- § 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Vertragliche Einräumung von Sondereigentum)
- § 4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Formvorschriften)
- § 5 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums)
- § 6 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Unselbstständigkeit des Sondereigentums)
- § 7 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Grundbuchvorschriften)
- § 8 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Teilung durch den Eigentümer)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes