Grundbuch - Einsicht nehmen
Das Grundbuch informiert über die rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks, beispielsweise
- wer Eigentümer oder Eigentümerin eines Grundstücks ist,
- ob und welche Rechte andere Personen an einem Grundstück haben (zum Beispiel Grundpfandrechte oder Dienstbarkeiten) oder
- ob es Vormerkungen und bestimmte Verfügungsbeschränkungen gibt.
Eine Vormerkung sichert einen Anspruch auf Eigentumsübertragung aus einem Kaufvertrag.
Sie sollten Einsicht in das Grundbuch nehmen, bevor Sie ein Grundstück kaufen. Sie kaufen sonst möglicherweise ein Grundstück mit Belastungen, die Ihnen nicht bekannt sind.
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Sachbearbeitung Gewerbe, Waffen, Grundbucheinsichtsstelle, Ratschreiber*in
- PDF-Formular zum Ausdrucken Grundbuchauszug beantragen
Sie müssen ein berechtigtes Interesse haben, das Grundbuch einzusehen.
Sie müssen die Einsicht in das Grundbuch schriftlich beantragen. Das Antragsformular ist vollständig ausgefüllt und unterschrieben beim Rathaus Herrenberg abzugeben oder per Post/E-Mail an die Grundbucheinsichtsstelle bei der Stadt Herrenberg zu senden.
Die Stadt Herrenberg betreibt seit Oktober 2015 eine Grundbucheinsichtsstelle. Bürgerinnen und Bürger der Stadt Herrenberg (und Stadtteile), die einen Grundbuchauszug benötigen oder Einsicht in ihr Grundbuch nehmen wollen, können dies bei der Grundbucheinsichtsstelle beantragen.
Hinweis: Zum Schutz des Eigentümers oder der Eigentümerin dürfen Sie nur Einsicht in das Grundbuch nehmen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen. Gläubiger oder Gläubigerinnen etwa können Einsicht nehmen, wenn sie zwangsvollstrecken möchten.
Möchten Sie ein Grundstück kaufen und aus diesem Grund Einsicht nehmen? Damit muss der Eigentümer oder die Eigentümerin einverstanden sein. Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass Sie das Grundbuch einsehen dürfen.
Sollte nur ein Grundbuchausdruck gewünscht sein, so wird dieser per Post zugesandt, sobald alle notwendigen Unterlagen vorliegen.
Eine elektronische Übermittlung von Grundbuchauszügen ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich.
Um Einsicht in das Grundbuch zu nehmen, wird nach Vorlage aller notwendigen Unterlagen ein Termin für die persönliche Einsicht vereinbart.
Hierzu geben Sie bitte eine E-Mail-Adresse und/oder eine Telefonnummer im Antrag an, sowie 3 Terminvorschläge.
Bei der Grundbucheinsichtsstelle kann nur Einsicht ins elektronische Grundbuch genommen und (un-)beglaubigte Grundbuchauszüge erstellt werden. Weitere Daten, wie z. B. Teilungserklärungen, Kaufverträge, etc. sind nur in den Grundakten enthalten.
Zur Vornahme von Änderungen und Eintragungen in ein Grundbuch, sowie Beratungsleistungen ist die Grundbucheinsichtsstelle nicht berechtigt. Hierfür ist das Grundbuchamt beim Amtsgericht Böblingen zuständig:
www.amtsgericht-boeblingen.de/pb/,Lde/Startseite/Das+Amtsgericht/Grundbuchamt
- Reisepass oder Personalausweis
- wenn das Grundstück nicht Ihr Eigentum ist: Unterlagen, aus denen sich Ihr berechtigtes Interesse ergibt (beispielsweise Einverständniserklärung des Eigentümers oder der Eigentümerin)
- Antrag Grundbucheinsicht
Informationen zu Auszügen aus dem Grundbuch finden Sie in der Leistung "Grundbuchabschrift beantragen".
- § 12 bis § 12c Grundbuchordnung (GBO) (Grundbucheinsicht und Abschriften)
- § 132 Grundbuchordnung (GBO) (Einsichtnahme)
- § 79 Grundbuchverfügung (GBV) (Einsicht)
- § 35a Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG) (Grundbucheinsichtsstelle)
- § 133a Grundbuchordnung (GBO) (Mitteilung des Grundbuchinhalts durch Notar)
- Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GNotKG) Nummer 25209