Grundbuchabschrift oder Grundbuchausdruck beantragen
Wenn Sie zur Einsicht in das Grundbuch berechtigt sind, können Sie daraus einen Ausdruck erhalten.
Voraussetzung ist ein berechtigtes Interesse.
Um einen Ausdruck aus dem Grundbuch zu erhalten, müssen Sie dieses glaubhaft darlegen. Im Zweifel müssen Sie das berechtigte Interesse nachweisen.
Zum Beispiel als Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks können Sie einen Antrag stellen. Auch als Gläubigerin oder Gläubiger können Sie eine Abschrift beantragen, wenn Sie die Zwangsvollstreckung betreiben wollen.
Um einen Ausdruck aus dem Grundbuch zu erhalten, müssen Sie dieses glaubhaft darlegen. Im Zweifel müssen Sie das berechtigte Interesse nachweisen.
Zum Beispiel als Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks können Sie einen Antrag stellen. Auch als Gläubigerin oder Gläubiger können Sie eine Abschrift beantragen, wenn Sie die Zwangsvollstreckung betreiben wollen.
Sie müssen die Einsicht in das Grundbuch schriftlich beantragen. Das Antragsformular ist vollständig ausgefüllt und unterschrieben beim Rathaus Herrenberg abzugeben oder per Post/E-Mail an die Grundbucheinsichtsstelle bei der Stadt Herrenberg zu senden.
Die Stadt Herrenberg betreibt seit Oktober 2015 eine Grundbucheinsichtsstelle. Bürgerinnen und Bürger der Stadt Herrenberg (und Stadtteile), die einen Grundbuchauszug benötigen oder Einsicht in ihr Grundbuch nehmen wollen, können dies bei der Grundbucheinsichtsstelle beantragen.
Hinweis: Zum Schutz des Eigentümers oder der Eigentümerin dürfen Sie nur Einsicht in das Grundbuch nehmen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen. Gläubiger oder Gläubigerinnen etwa können Einsicht nehmen, wenn sie zwangsvollstrecken möchten.
Möchten Sie ein Grundstück kaufen und aus diesem Grund Einsicht nehmen? Damit muss der Eigentümer oder die Eigentümerin einverstanden sein. Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass Sie das Grundbuch einsehen dürfen.
Sollte nur ein Grundbuchausdruck gewünscht sein, so wird dieser per Post zugesandt, sobald alle notwendigen Unterlagen vorliegen.
Eine elektronische Übermittlung von Grundbuchauszügen ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich.
Um Einsicht in das Grundbuch zu nehmen, wird nach Vorlage aller notwendigen Unterlagen ein Termin für die persönliche Einsicht vereinbart.
Hierzu geben Sie bitte eine E-Mail-Adresse und/oder eine Telefonnummer im Antrag an, sowie 3 Terminvorschläge.
Bei der Grundbucheinsichtsstelle kann nur Einsicht ins elektronische Grundbuch genommen und (un-)beglaubigte Grundbuchauszüge erstellt werden. Weitere Daten, wie z. B. Teilungserklärungen, Kaufverträge, etc. sind nur in den Grundakten enthalten.
Zur Vornahme von Änderungen und Eintragungen in ein Grundbuch, sowie Beratungsleistungen ist die Grundbucheinsichtsstelle nicht berechtigt. Hierfür ist das Grundbuchamt beim Amtsgericht Böblingen zuständig:
www.amtsgericht-boeblingen.de/pb/,Lde/Startseite/Das+Amtsgericht/Grundbuchamt
Die Stadt Herrenberg betreibt seit Oktober 2015 eine Grundbucheinsichtsstelle. Bürgerinnen und Bürger der Stadt Herrenberg (und Stadtteile), die einen Grundbuchauszug benötigen oder Einsicht in ihr Grundbuch nehmen wollen, können dies bei der Grundbucheinsichtsstelle beantragen.
Hinweis: Zum Schutz des Eigentümers oder der Eigentümerin dürfen Sie nur Einsicht in das Grundbuch nehmen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen. Gläubiger oder Gläubigerinnen etwa können Einsicht nehmen, wenn sie zwangsvollstrecken möchten.
Möchten Sie ein Grundstück kaufen und aus diesem Grund Einsicht nehmen? Damit muss der Eigentümer oder die Eigentümerin einverstanden sein. Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass Sie das Grundbuch einsehen dürfen.
Sollte nur ein Grundbuchausdruck gewünscht sein, so wird dieser per Post zugesandt, sobald alle notwendigen Unterlagen vorliegen.
Eine elektronische Übermittlung von Grundbuchauszügen ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich.
Um Einsicht in das Grundbuch zu nehmen, wird nach Vorlage aller notwendigen Unterlagen ein Termin für die persönliche Einsicht vereinbart.
Hierzu geben Sie bitte eine E-Mail-Adresse und/oder eine Telefonnummer im Antrag an, sowie 3 Terminvorschläge.
Bei der Grundbucheinsichtsstelle kann nur Einsicht ins elektronische Grundbuch genommen und (un-)beglaubigte Grundbuchauszüge erstellt werden. Weitere Daten, wie z. B. Teilungserklärungen, Kaufverträge, etc. sind nur in den Grundakten enthalten.
Zur Vornahme von Änderungen und Eintragungen in ein Grundbuch, sowie Beratungsleistungen ist die Grundbucheinsichtsstelle nicht berechtigt. Hierfür ist das Grundbuchamt beim Amtsgericht Böblingen zuständig:
www.amtsgericht-boeblingen.de/pb/,Lde/Startseite/Das+Amtsgericht/Grundbuchamt
- Personalausweis oder Reisepass
- wenn Sie nicht der Eigentümer oder die Eigentümerin sind: Unterlagen, aus denen sich das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme ergibt
- wenn Sie sich vertreten lassen: schriftliche Vollmacht von der Person, die einen Antrag stellen darf
- Grundbuchauszug beantragen
Die Kosten für einen Grundbuchauszug beim Grundbuchamt oder der Grundbucheinsichtsstelle betragen:
a. für einen einfachen/unbeglaubigten Ausdruck aus dem Grundbuch: EUR 10,00
b. für einen beglaubigten / amtlichen Ausdruck aus dem Grundbuch: EUR 20,00
Achtung:
Im Internet beantragen Privatfirmen behördliche Dokumente für Kunden teilweise zu stark überhöhten Preisen. Geburtsurkunden kosten bei diesen Firmen zum Beispiel ab 35 Euro.
a. für einen einfachen/unbeglaubigten Ausdruck aus dem Grundbuch: EUR 10,00
b. für einen beglaubigten / amtlichen Ausdruck aus dem Grundbuch: EUR 20,00
Achtung:
Im Internet beantragen Privatfirmen behördliche Dokumente für Kunden teilweise zu stark überhöhten Preisen. Geburtsurkunden kosten bei diesen Firmen zum Beispiel ab 35 Euro.
- § 12 Grundbuchordnung (GBO) (Grundbucheinsicht und Abschrift)
- § 131 Grundbuchordnung (GBO) (Ausdruck und amtlicher Ausdruck)
- § 132 Grundbuchordnung (GBO) (anderes als örtlich zuständiges Grundbuchamt)
- § 133a Grundbuchordnung (GBO) (Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare)
- §§ 44, 45, 78, 85 Grundbuchverfügung (GBV) (Abschriften und Ausdrucke aus dem Grundbuch)
- § 35a Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG) (Grundbucheinsichtsstelle)
- Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GNotKG) Nummern 17000 und 17001 bzw. 25210 und 25211
Bitte beachten Sie die weiteren Zuständigkeiten für die Stadt Herrenberg:
Grundbuchamt Böblingen
zuständig für alle weiteren Grundbuchangelegenheiten wie z. B. Eintragungen ins Grundbuch
Otto-Lilienthal-Straße 24
71034 Böblingen
Telefon: 07031 / 6860-0
Fax: 07031 / 6860-300
Homepage: http://www.amtsgericht-boeblingen.de
Grundbuchzentralarchiv Baden-Württemberg
zuständig für die Anforderung von Grundakten und Einsichtnahme!
Stammheimer Straße 10
70806 Kornwestheim
Telefon: 07154 / 17820-100
Fax: 07154 / 17820-200
E-Mail: poststelle@gbzakornwestheim.justiz.bwl.de
Homepage: http://www.grundbuchzentralarchiv.de
Grundbuchamt Böblingen
zuständig für alle weiteren Grundbuchangelegenheiten wie z. B. Eintragungen ins Grundbuch
Otto-Lilienthal-Straße 24
71034 Böblingen
Telefon: 07031 / 6860-0
Fax: 07031 / 6860-300
Homepage: http://www.amtsgericht-boeblingen.de
Grundbuchzentralarchiv Baden-Württemberg
zuständig für die Anforderung von Grundakten und Einsichtnahme!
Stammheimer Straße 10
70806 Kornwestheim
Telefon: 07154 / 17820-100
Fax: 07154 / 17820-200
E-Mail: poststelle@gbzakornwestheim.justiz.bwl.de
Homepage: http://www.grundbuchzentralarchiv.de