Öffentliche Vergabe - Angebot bei Öffentlicher Ausschreibung oder offenem Verfahren abgeben
Der öffentliche Auftraggeber (Stadtverwaltung Herrenberg) gibt die Ausschreibungen über spezielle Ausschreibungsmedien (Homepage und Amtsblatt der Stadt Herrenberg ggf. Staatsanzeiger) bekannt.
Hinweis: EU-Ausschreibungen müssen in jedem Fall im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden.
-
Sachbearbeitung Vergabestelle
-
Sachbearbeitung Vergabestelle
Die Abgabe Ihres Angebots ist an keine Voraussetzungen geknüpft. Ihr Angebot muss die inhaltlichen und formellen Anforderungen erfüllen, die in den Ausschreibungsunterlagen jeweils beschrieben sind.
Bei der Erstellung eines Angebots müssen Sie verschiedene formelle und inhaltliche Anforderungen beachten, zum Beispiel:
- die fristgerechte Einhaltung des Abgabetermins,
- die Kennzeichnung der Nebenangebote,
- die vollständige Eintragung der geforderten Preise sowie
- die vom Auftraggeber lückenlos geforderten Erklärungen und Nachweise.
Außerdem müssen Sie gewährleisten, dass Sie keine Änderungen an den Vertragsunterlagen vorgenommen haben.
Die ausgefüllten Ausschreibungsunterlagen senden Sie elektronisch in Textform an die Vergabestelle.
Hinweis: Die Vergabestelle muss eine ausreichende Angebotsfrist einräumen. Beim offenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist mindestens 35 Tage.
Die Vergabestelle darf die Angebote erst nach Ablauf der Angebotsfrist öffnen.
Sie prüft ordnungs- und fristgemäß eingegangene Angebote nach folgenden Kriterien:
-Vollständigkeit
- fachliche Richtigkeit und
- rechnerische Richtigkeit
Die Vergabestelle erteilt den Zuschlag in der Regel schriftlich. Er gilt gleichzeitig als Vertragsabschluss. Danach informiert sie nicht berücksichtigte Bieter und macht die Vergabe öffentlich bekannt.
Welche Unterlagen, Muster oder Proben Sie bei der Abgabe Ihres Angebots benötigen, entnehmen Sie den Ausschreibungsunterlagen.
Die Vergabestelle muss eine ausreichende Angebotsfrist einräumen. Beim offenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist mindestens 35 Tage.
Den Aufwand für die Bearbeitung des Angebots müssen Sie tragen. Ausnahme ist die Aufforderung der Vergabestelle an anbietende Unternehmen, Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen auszuarbeiten, die üblicherweise nicht Bestandteil sind. Dann muss sie diese Leistungeneinheitlich angemessen vergüten.
- § 119 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (Arten der Vergabe)
- § 134 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (Informationsfrist)
- §§ 14 - 20 Vergabeverordnung (VgV)
- § 3 und § 3a Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A)
- §§ 11 - 19 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A)
- §§ 9 - 12 Sektorenverordnung (SektVO)
- § 126b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Textform)