Wohnsitz anmelden
Wenn Sie in Herrenberg zugezogen sind, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen anmelden.
Ihre Anmeldung können Sie in der Kernstadt bei den Bürgerdiensten oder in allen Stadtteilen auf den Bezirksämtern vornehmen.
Ihre Anmeldung können Sie in der Kernstadt bei den Bürgerdiensten oder in allen Stadtteilen auf den Bezirksämtern vornehmen.
- Anmeldung Wohnsitz
- Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über eine verschlüsselte Verbindung direkt an uns senden. Wohnungsgeberbestätigung
- PDF-Formular zum Ausdrucken Wohnungsgeberbestätigung
Um sich anzumelden, sollten Sie persönlich bei den Bürgerdiensten oder auf einem Bezirksamt erscheinen. Es werden Ihre neuen Daten erfasst, Sie bestätigen die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Daten mit Ihrer Unterschrift auf dem Anmeldeformular.
Sie können Ihre Familienangehörigen ebenfalls anmelden, wenn diese mit Ihnen bisher in der gleichen Wohnung gewohnt haben und mit Ihnen umziehen.
Sie können Ihre Familienangehörigen ebenfalls anmelden, wenn diese mit Ihnen bisher in der gleichen Wohnung gewohnt haben und mit Ihnen umziehen.
Die Meldebehörde kann von Ihnen weitere Unterlagen verlangen. Dies sind in der Regel:
- Personalausweis oder Reisepass (Bei einer schriftlichen Anmeldung fügen Sie bitte eine Ausweiskopie aller zuziehenden Personen bei)
- Ausweise der Familienangehörigen: Für Kinder, die keinen Kinderreisepass besitzen, müssen Sie die Geburtsurkunde vorlegen.
- Bescheinigung des Wohnungsgebers
Tipp: Sie können gleichzeitig mit der Wohnsitz-Anmeldung die Anschrift Ihrer Ausweisdokumente aktualisieren lassen.
Innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug
keine
Ihr Wohnungsgeber ist verpflichtet, Ihnen den Einzug in die neue Wohnung schriftlich zu bestätigen. Legen Sie diese Bescheinigungen der Meldebehörde vor. Die Bestätigung des Wohnungsgebers ist auch elektronisch möglich. In diesem Fall erhalten Sie ein Zuordnungsmerkmal, über das die Bestätigung abgewickelt wird.
Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Meldebestätigung für Ihre Unterlagen.
- § 17 Bundesmeldegesetz (BMG) (Anmeldung, Abmeldung)
- § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) (Mitwirkung des Wohnungsgebers)
- § 23 Bundesmeldegesetz (BMG) (Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht)
- § 25 Bundesmeldegesetz (BMG) (Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person)
- § 5 Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG) (Führung und Aufgaben des zentralen Meldeportals)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)