Wahl der Oberbürgermeisterin I des Oberbürgermeisters 2023

Am Sonntag, 3. Dezember, um 19.10 Uhr stand das vorläufige Wahlergebnis fest: Von rund 25.200 Wahlberechtigten waren am Sonntag 10.343 Herrenbergerinnen und Herrenberger zur Wahlurne gegangen.

Der Gemeindewahlausschuss hat in seiner Sitzung am Montag, 4. Dezember, das amtliche Endergebnis der OB-Wahl am letzten Sonntag festgestellt und mündlich bekannt gegeben.

Danach ist Nico Reith mit 7.409 Stimmen (72,51 Prozent) im ersten Wahlgang zum Oberbürgermeister der Stadt Herrenberg gewählt.

Auf Thomas Werner entfielen 1.678 Stimmen (16,42 Prozent),

auf Hubert Reichhardt 816 Stimmen (7,99 Prozent)

und auf Diana Kobrow 232 Stimmen (2,27 Prozent).

Andere Gewählte erhielten 0,81 Prozent der Stimmen.

Die Wahlbeteiligung lag bei 41,04 Prozent.
22,04 Prozent nutzten die Möglichkeit per Brief zu wählen.

Das festgestellte amtliche Endergebnis wird auf der Webseite der Stadt öffentlich bekannt gemacht. Mit der öffentlichen Bekanntmachung beginnt auch die einmonatige Wahlprüfungsfrist für das Regierungspräsidium Stuttgart.

direkt zu den Ergebnissen

Häufige Fragen

Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung (GemO) hat die Wahl frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Freiwerden der Stelle stattzufinden.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 27.06.2023 den Wahltag für die Wahl der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters auf Sonntag, 3. Dezember 2023, festgesetzt.

Der Termin für eine eventuell notwendig werdende Stichwahl wurde auf Sonntag, 17. Dezember 2023 festgesetzt.

Die Wahllokale sind von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet.
Die Amtszeit einer Bürgermeisterin bzw. eines Bürgermeisters beträgt acht Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt. Die Amtszeit von Oberbürgermeister Thomas Sprißler dauert vom 21.02.2016 bis zum 20.02.2024. Damit ist die Stelle auf den 21.02.2024 zu besetzen.
Die Einreichungsfrist beginnt am Samstag, 16. September 2023, um 00:00 Uhr und endet am Montag, 6. November 2023, um 18:00 Uhr.
Die Bewerbung an der Wahl gem. § 10 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz (KomWG) umfasst auch eine Teilnahme an einer Stichwahl (§ 10a KomWG). Eine Rücknahme der Bewerbung nach der ersten Wahl ist nicht mehr möglich. Eine Stichwahl findet statt, sofern auf keine Person mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen entfallen sind.
Die Wahl findet statt zwischen den zwei Personen, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los (§ 45 Abs. 2 Gemeindeordnung).
Anders als bisher, können keine neuen Bewerbungen im Rahmen der Stichwahl zugelassen werden. Neue Bewerberinnen und Bewerber könnten nur durch Eintragung in die freie Zeile bei der ersten Wahl hinzukommen, wenn diese die meisten oder zweitmeisten Stimmenzahlen erhalten sollten.

Gemäß § 45 Gemeindeordnung (GemO) wird die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister  in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahl ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
Entfällt auf keine Person mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl eine Stichwahl zwischen den zwei Personen statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben; bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los.
Unter Wahlberechtigung, dem „aktiven Wahlrecht“, versteht man die Befugnis, wählen zu dürfen. Die sachlichen Voraussetzungen des Wahlrechts sind in §§ 12, 14 Gemeindeordnung (GemO) geregelt.
Die Ausübung des Wahlrechts ist außerdem an formelle Voraussetzungen geknüpft:
Jede/Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur persönlich und nur einmal ausüben.

Wahlberechtigt sind Deutsche und Unionsbürger die das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens 3 Monaten mit Hauptwohnsitz in Herrenberg gemeldet und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§§ 12, 14 GemO).





Die sachlichen Voraussetzungen der Wählbarkeit für die OB-Wahlen sind in der Gemeindeordnung in § 46 geregelt.

Wählbar zur Oberbürgermeisterin bzw. zum Oberbürgermeister sind

  • Deutsche im Sinne von Art. 116 des GG oder
  • Unionsbürger, die vor der Zulassung der Bewerbung in der Bundesrepublik Deutschland wohnen und
  • am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  • die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten.

Nicht wählbar ist, wer

von der Wählbarkeit in den Gemeinderat ausgeschlossen (§ 28 Absatz 2 GemO) oder nach § 104 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig ist.
Nicht wählbar ist ferner,
  • wer aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wem das Ruhegehalt aberkannt oder gegen wen in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren durch die Europäische Gemeinschaft, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist oder
  • wer wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht oder durch die rechtsprechende Gewalt eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat,
in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren.
Alle Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, werden schriftlich benachrichtigt. Die Wahlbenachrichtigungen werden bis spätestens Sonntag, 12. November 2023, zugestellt sein.

Die Wahlbenachrichtigung enthält:

  • den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung der/des Wahlberechtigten
  • den Wahlraum und ob dieser barrierefrei ist
  • den Wahltag und die Wahlzeit
  • die Nummer, unter welcher die/der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist
  • die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung bei der Wahl mitzubringen und einen gültigen Identitätsausweis bereitzuhalten
Wer Briefwahl beantragen möchte, sollte Folgendes beachten: Die Ausstellung eines Wahlscheins erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag kann persönlich, online oder schriftlich gestellt werden. Eine telefonische Antragstellung ist ausgeschlossen.


Briefwahl online beantragen

Von Dienstag, 24. Oktober 2023, bis Donnerstag, 30. November 2023, 12:00 Uhr

Bei elektronisch übermittelten Wahlscheinanträgen muss, damit die Identität der antragstellenden Person zweifelsfrei feststeht, das Geburtsdatum und die Nummer, unter welcher die/der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, angegeben werden.

Briefwahl schriftlich beantragen

  • Für die schriftliche Beantragung bitte die Wahlbenachrichtigung ausfüllen und an die Bürgerdienste oder Bezirksämter senden bzw. zurückgeben.
  • Der letzte Zeitpunkt für die Antragstellung ist der zweite Tag vor der Wahl: Freitag, 1. Dezember 2023, 18:00 Uhr.
  • Nur in Ausnahmefällen (plötzlich nachgewiesene Krankheit) kann am Samstag, 02. Dezember, und Sonntag, 03. Dezember, bis 15 Uhr, noch Briefwahl beantragt werden.
  • Gem. § 10 Abs. 2 Satz 2 ff. Kommunalwahlordnung (KomWO) kann eine ins Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person einen Wahlschein noch bis zum Wahltag, Sonntag, 3. Dezember, 15 Uhr beantragen, wenn diese wegen nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.
  • Wahlberechtigte Personen, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind (§ 9 KomWO), können unter bestimmten Voraussetzungen einen Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15 Uhr beantragen (§ 10 Abs. 2 KomWO).

Briefwahl für andere beantragen

Wer einen Antrag für einen anderen stellt, muss die Berechtigung hierzu durch schriftliche Vollmacht nachweisen. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Öffnungszeiten der Bürgerdienste

Montag: 08:30 - 13:00 Uhr
Dienstag: 07:30 - 17:00 Uhr
Mittwoch: 08:30 - 13:00 Uhr
Donnerstag: 08:30 - 18:30 Uhr
Freitag: 08:30 - 12:00 Uhr
Samstag: 09:30 - 12:00 Uhr
Freitag, 01.12.2023

08.30 – 12.00 Uhr und von 13:00 – 18:00 Uhr
Samstag, 02.12.2023 09.30 – 12.00 Uhr
Sonntag, 03.12.2023 09.00 – 15.00 Uhr (Wahlamt, Kirchgasse 2)
                                

Die Stimmzettel für die Wahl zur Oberbürgermeisterin bzw. zum Oberbürgermeister bekommen alle Wahlberechtigten, die keine Briefwahl beantragt haben, am Wahltag vor Ort in ihrem jeweiligen Wahllokal. Auf Wahlumschläge bei der Urnenwahl wird verzichtet. Der Stimmzettel muss in der Wahlkabine gekennzeichnet und zusammengefaltet und so in die Wahlurne eingeworfen werden.




Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen.

Die Überprüfung von Daten anderer Wahlberechtigter ist hingegen daran gebunden, dass Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.
 
In das Wählerverzeichnis kann vom Montag, 13. November, bis Freitag, 17. November 2023, während den üblichen Sprechzeiten bei den Bürgerdiensten, Marktplatz 1, 71083 Herrenberg Einsicht genommen werden. Hierzu kann über www.herrenberg.de/terminvereinbarung ein Termin vereinbart werden.

www.herrenberg.de/terminvereinbarung
 
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch bei den Bürgerdiensten einlegen.

Öffnungszeiten der Bürgerdienste

Montag: 08:30 - 13:00 Uhr
Dienstag: 07:30 - 17:00 Uhr
Mittwoch: 08:30 - 13:00 Uhr
Donnerstag: 08:30 - 18:30 Uhr
Freitag: 08:30 - 12:00 Uhr


Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Herrenberg zur Wahl der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters 2023 werden unter www.herrenberg.de/bekanntmachungen veröffentlicht.