Am 09. Juni 2024 finden in Herrenberg gleich 5 Wahlen statt. Neben der Europawahl finden auch die Wahlen zur Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart, die Wahl des Kreistags des Landkreises Böblingen und die Wahlen für den Gemeinderat der Stadt Herrenberg, sowie der Ortschaftsräte in den Teilorten der Stadt Herrenberg statt.
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den Wahlen 2024, die laufend aktualisiert werden.
Europawahl
Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments werden alle fünf Jahre in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gewählt. Anders als bei der Bundestagswahl haben die Wählerinnen und Wähler nur eine Stimme, die sie für die Liste einer Partei abgeben können.Regionalversammlung
Die Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart (oft auch nur kurz: Regionalversammlung) ist das „Parlament“ des Verbands Region Stuttgart. Die Regionalversammlung wird seit 1994 von den Wahlberechtigten der Region Stuttgart auf fünf Jahre direkt gewählt.Kreistag
Der Kreistag ist die Vertretung aller Menschen aus dem Landkreis Böblingen. Er wird alle fünf Jahre gewählt und ist das Hauptorgan des Landkreises. Für die aktuelle Wahlperiode 2019 - 2024 wurden 84 Kreistagsmitglieder - 18 Kreisrätinnen und 66 Kreisräte gewählt.Gemeinderat
Der Gemeinderat wird alle fünf Jahre gewählt. Der aktuelle Gemeinderat der Stadt Herrenberg besteht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzendem und 32 ehrenamtlichen Stadträtinnen und Stadträten.Ortschaftsräte
In den Herrenberger Stadtteilen Affstätt, Gültstein, Haslach, Kayh, Kuppingen, Mönchberg und Oberjesingen gibt es außerdem Ortschaftsräte. Sie werden gleichzeitig mit dem Gemeinderat gewählt.Die Wahlergebnisse vom 9. Juni 2024 sind abrufbar unter https://wahlergebnisse.komm.one
Damit sich die Wahlberechtigten in Ruhe überlegen können, auf welche Kandidierenden sie ihre Stimmen verteilen, erhalten alle Wählerinnen und Wähler ihren Stimmzettel bereits vor der Wahl zugeschickt (ACHTUNG der Stimmzettel für die Europawahl wird NICHT vorher zugesandt).
Im Normalfall erfolgt der Versand ungefähr eine Woche vor der Wahl, spätestens jedoch einen Tag vor dem Wahltag. Wer zuvor einen Antrag auf Briefwahl gestellt hat, erhält zusammen mit dem Stimmzettel auch die weiteren hierfür erforderlichen Unterlagen. Dem Stimmzettel ist außerdem ein Merkblatt beigefügt, auf welchem die Stimmabgabe nochmals erklärt wird.
Die Wahlberechtigten können also bequem zu Hause ihre Stimmzettel ausfüllen und am Wahltag im Wahllokal abgeben oder auf Antrag per Briefwahl abstimmen.
Im Wahllokal erhalten die Wählerinnen und Wähler einen Stimmzettelumschlag. Der oder die Stimmzettel werden im Anschluss in der Wahlkabine in den Stimmzettelumschlag gelegt.
Wer seinen Stimmzettel nicht mehr finden kann, oder wem beim Ausfüllen des Stimmzettels ein Fehler oder Missgeschick unterlaufen ist, bekommt im Wahllokal einen neuen Stimmzettel und kann diesen direkt vor Ort ausfüllen.
Im Normalfall erfolgt der Versand ungefähr eine Woche vor der Wahl, spätestens jedoch einen Tag vor dem Wahltag. Wer zuvor einen Antrag auf Briefwahl gestellt hat, erhält zusammen mit dem Stimmzettel auch die weiteren hierfür erforderlichen Unterlagen. Dem Stimmzettel ist außerdem ein Merkblatt beigefügt, auf welchem die Stimmabgabe nochmals erklärt wird.
Die Wahlberechtigten können also bequem zu Hause ihre Stimmzettel ausfüllen und am Wahltag im Wahllokal abgeben oder auf Antrag per Briefwahl abstimmen.
Im Wahllokal erhalten die Wählerinnen und Wähler einen Stimmzettelumschlag. Der oder die Stimmzettel werden im Anschluss in der Wahlkabine in den Stimmzettelumschlag gelegt.
Wer seinen Stimmzettel nicht mehr finden kann, oder wem beim Ausfüllen des Stimmzettels ein Fehler oder Missgeschick unterlaufen ist, bekommt im Wahllokal einen neuen Stimmzettel und kann diesen direkt vor Ort ausfüllen.
Wer Briefwahl beantragen möchte, sollte Folgendes beachten: Die Ausstellung eines Wahlscheins erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag kann persönlich, online oder schriftlich gestellt werden. Eine telefonische Antragstellung ist ausgeschlossen.
Bitte beachten Sie, dass das Verpacken und die Zustellung der Briefwahlunterlagen eine gewisse Bearbeitungszeit in Anspruch nehmen.
Aus diesem Grund war die Onlinebeantragung nur bis zum 29.05.2024 möglich.
Wir empfehlen nach diesem Zeitpunkt die Beantragung der Briefwahl persönlich im Bürgeramt, es ist jedoch auch noch die schriftliche Beantragung möglich.
Die Deutsche Post empfiehlt den Wahlberechtigten die Wahlbriefe bis spätestens 3 Tage vor dem Wahltermin an das Wahlamt auf den Postweg zu bringen.
Der persönliche Einwurf der Wahlbriefe ist bis zum 09.06.2024 um 17:59 Uhr möglich, bitte nutzen Sie hierfür den Briefkasten am Rathaus, Marktplatz 5.
Bei elektronisch übermittelten Wahlscheinanträgen muss, damit die Identität der antragstellenden Person zweifelsfrei feststeht, das Geburtsdatum und die Nummer, unter welcher die/der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, angegeben werden.
Der letzte Zeitpunkt für die Antragstellung ist der zweite Tag vor der Wahl: Freitag, 7. Juni 2024, 18:00 Uhr.
Nur in Ausnahmefällen (plötzlich nachgewiesene Krankheit) kann am Samstag, 08. Juni, und Sonntag, 10. Juni, bis 15 Uhr, noch Briefwahl beantragt werden.
Gem. § 10 Abs. 2 Satz 2 ff. Kommunalwahlordnung (KomWO) kann eine ins Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person einen Wahlschein noch bis zum Wahltag, Sonntag, 9. Juni, 15 Uhr beantragen, wenn diese wegen nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.
Wahlberechtigte Personen, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind (§ 9 KomWO), können unter bestimmten Voraussetzungen einen Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15 Uhr beantragen (§ 10 Abs. 2 KomWO).
Wer einen Antrag für einen anderen stellt, muss die Berechtigung hierzu durch schriftliche Vollmacht nachweisen. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Freitag, 07. Juni 2024: 08.30 – 12.00 Uhr und von 13:00 – 18:00 Uhr
Samstag, 08.Juni 2024: 09.30 – 12.00 Uhr
Sonntag, 09. Juni 2024: 09.00 – 17.00 Uhr (Wahlamt, Kirchgasse 2)
Bitte beachten Sie, dass das Verpacken und die Zustellung der Briefwahlunterlagen eine gewisse Bearbeitungszeit in Anspruch nehmen.
Aus diesem Grund war die Onlinebeantragung nur bis zum 29.05.2024 möglich.
Wir empfehlen nach diesem Zeitpunkt die Beantragung der Briefwahl persönlich im Bürgeramt, es ist jedoch auch noch die schriftliche Beantragung möglich.
Die Deutsche Post empfiehlt den Wahlberechtigten die Wahlbriefe bis spätestens 3 Tage vor dem Wahltermin an das Wahlamt auf den Postweg zu bringen.
Der persönliche Einwurf der Wahlbriefe ist bis zum 09.06.2024 um 17:59 Uhr möglich, bitte nutzen Sie hierfür den Briefkasten am Rathaus, Marktplatz 5.
Bei elektronisch übermittelten Wahlscheinanträgen muss, damit die Identität der antragstellenden Person zweifelsfrei feststeht, das Geburtsdatum und die Nummer, unter welcher die/der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, angegeben werden.
Briefwahl schriftlich beantragen
Für die schriftliche Beantragung bitte die Wahlbenachrichtigung ausfüllen und an die Bürgerdienste oder Bezirksämter senden bzw. zurückgeben.Der letzte Zeitpunkt für die Antragstellung ist der zweite Tag vor der Wahl: Freitag, 7. Juni 2024, 18:00 Uhr.
Nur in Ausnahmefällen (plötzlich nachgewiesene Krankheit) kann am Samstag, 08. Juni, und Sonntag, 10. Juni, bis 15 Uhr, noch Briefwahl beantragt werden.
Gem. § 10 Abs. 2 Satz 2 ff. Kommunalwahlordnung (KomWO) kann eine ins Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person einen Wahlschein noch bis zum Wahltag, Sonntag, 9. Juni, 15 Uhr beantragen, wenn diese wegen nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.
Wahlberechtigte Personen, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind (§ 9 KomWO), können unter bestimmten Voraussetzungen einen Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15 Uhr beantragen (§ 10 Abs. 2 KomWO).
Briefwahl für andere beantragen
Wer einen Antrag für einen anderen stellt, muss die Berechtigung hierzu durch schriftliche Vollmacht nachweisen. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Öffnungszeiten der Bürgerdienste
| Montag | 8:30 - 13:00 Uhr |
| Dienstag | 8:30 – 17:00 Uhr |
| Mittwoch | 8:30 – 13:00 Uhr |
| Donnerstag | 13:30 - 18:30 Uhr |
| Freitag | 8:30 – 12:00 Uhr |
| Samstag | am 01.06.2024 geschlossen |
Freitag, 07. Juni 2024: 08.30 – 12.00 Uhr und von 13:00 – 18:00 Uhr
Samstag, 08.Juni 2024: 09.30 – 12.00 Uhr
Sonntag, 09. Juni 2024: 09.00 – 17.00 Uhr (Wahlamt, Kirchgasse 2)
Für die Wahlen am 09. Juni 2024 sucht die Stadtverwaltung ca. 300 Wahlhelfende. Die Stadt Herrenberg ist in 28 Wahlbezirke und 11 Briefwahlbezirke aufgeteilt, die in der Regel jeweils mit acht bis zehn Freiwilligen besetzt sind.
Wer bei den Wahlen 2024 unterstützen möchte, kann sich ab sofort über ein Online-Formular bewerben.
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Der Landtag von Baden‐Württemberg hat am 29. März 2023 eine Änderung des Kommunalwahlrechts beschlossen. Damit sind bei den Kommunalwahlen am 9. Juni 2024 auch wohnungslose Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Gemeindegebiet wahlberechtigt und können so an den Kommunalwahlen teilnehmen.
Zudem wurde das Mindestalter für die Wahl in ein kommunales Gremium von 18 auf 16 Jahre gesenkt. Damit hat diese Altersgruppe in Baden‐Württemberg erstmals nicht nur das aktive, sondern auch das passive Wahlrecht bei einer Gemeinderatswahl. Das bedeutet: 16-Jährige können selbst kandidieren.
Zudem wurde das Mindestalter für die Wahl in ein kommunales Gremium von 18 auf 16 Jahre gesenkt. Damit hat diese Altersgruppe in Baden‐Württemberg erstmals nicht nur das aktive, sondern auch das passive Wahlrecht bei einer Gemeinderatswahl. Das bedeutet: 16-Jährige können selbst kandidieren.
Auch die in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Bürgerinnen und Bürger der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) können an der Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen, entweder in der Bundesrepublik Deutschland oder im Herkunftsland.
Eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger, die oder der in Deutschland an der Wahl teilnehmen möchte, muss im Wählerverzeichnis eingetragen sein.
Eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger, die oder der in Deutschland an der Wahl teilnehmen möchte, muss im Wählerverzeichnis eingetragen sein.
Vom 6. bis 9. Juni 2024 wählen die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union zum zehnten Mal das Europäische Parlament. Die Bundesregierung hat am 10. August 2023 als Wahltermin für die Europawahl in Deutschland den Sonntag, 9. Juni 2024 bestimmt.
Als gemeinsamer Wahltag für alle 5 Wahlen wurde Sonntag, der 09. Juni 2024 festgesetzt.
Die Wahllokale sind von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet.
Als gemeinsamer Wahltag für alle 5 Wahlen wurde Sonntag, der 09. Juni 2024 festgesetzt.
Die Wahllokale sind von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet.
Unter Wahlberechtigung, dem „aktiven Wahlrecht“, versteht man die Befugnis, wählen zu dürfen. Die sachlichen Voraussetzungen des Wahlrechts sind in § 6 Abs. 1 Europawahlgesetzt (EuWG) geregelt. Die Ausübung des Wahlrechts ist außerdem an formelle Voraussetzungen geknüpft: Jede/Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur persönlich und nur einmal ausüben.
a) alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag
b) das 16. Lebensjahr vollendet haben, und
c) seit mindestens 3 Monaten in der Bundesrepublik oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung (Hauptwohnung) innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Ein Unionsbürger ist wahlberechtigt, wenn er im Wahlgebiet eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und am Wahltage
a) das 16. Lebensjahr vollendet hat und
b) seit mindestens drei Monaten in Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der EG eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Weitere Informationen zur Europawahl finden Sie auf den Seiten der Bundeswahlleiterin.
weitere Informationen
Wahlberechtigung der Deutschen
Nach § 6 Abs. 1 EuWG sind wahlberechtigta) alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag
b) das 16. Lebensjahr vollendet haben, und
c) seit mindestens 3 Monaten in der Bundesrepublik oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung (Hauptwohnung) innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wahlberechtigung der Unionsbürger
Ein Unionsbürger ist wahlberechtigt, wenn er im Wahlgebiet eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und am Wahltagea) das 16. Lebensjahr vollendet hat und
b) seit mindestens drei Monaten in Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der EG eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Förmliche Voraussetzungen
Förmliche Voraussetzungen des Wahlrechts ist, wie für Deutsche, dass der wahlberechtigte Unionsbürger entweder in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt. Dazu ist hervorzuheben, dass der wahlberechtigte Unionsbürger nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wird (§ 17 a Europawahlordnung). Der Antrag kann bis zum 21. Tag vor der Wahl (19.05.2024) beim Wahlamt gestellt werden.Weitere Informationen zur Europawahl finden Sie auf den Seiten der Bundeswahlleiterin.
weitere Informationen
Unter Wahlberechtigung, dem „aktiven Wahlrecht“, versteht man die Befugnis, wählen zu dürfen. Die sachlichen Voraussetzungen des Wahlrechts für die Gemeindewahlen sind in der Gemeindeordnung in § 14 geregelt, und zwar positiv in § 14 Abs. 1 i.V.m. § 12 und negativ in § 14 Abs. 2, für die Wahl des Kreistags in § 10 Landkreisordnung und für die Wahl der Regionalversammlung in § 9 GVRS. Die Ausübung des Wahlrechts ist außerdem an formelle Voraussetzungen geknüpft: Jede/Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur persönlich und nur einmal ausüben.
b) die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürger) und
c) der das 16. Lebensjahr vollendet hat und
d) seit mindestens drei Monaten mit Hauptwohnung in der Gemeinde wohnt.
Diese Bestimmungen gelten bei der Wahl des Kreistags entsprechend. Gleiches gilt für die Wahl der Regionalversammlung, allerdings mit der Ausnahme, dass Unionsbürger nicht das Wahlrecht besitzen.
Wahlberechtigter Bürger ist gem. § 12 Abs. 1 GemO
a) wer Deutscher im Sinne von Art. 116 des GG ist oderb) die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürger) und
c) der das 16. Lebensjahr vollendet hat und
d) seit mindestens drei Monaten mit Hauptwohnung in der Gemeinde wohnt.
Diese Bestimmungen gelten bei der Wahl des Kreistags entsprechend. Gleiches gilt für die Wahl der Regionalversammlung, allerdings mit der Ausnahme, dass Unionsbürger nicht das Wahlrecht besitzen.
Bis spätestens 3 Wochen vor der Wahl (19.05.2024) erhalten alle Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, per Post automatisch die Wahlbenachrichtigung.
Sollten Sie nach dem 19.05.2024 noch keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, sollten Sie unbedingt Kontakt mit den Bürgerdiensten aufnehmen.
Die Wahlbenachrichtigung enthält:
Sollten Sie nach dem 19.05.2024 noch keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, sollten Sie unbedingt Kontakt mit den Bürgerdiensten aufnehmen.
Die Wahlbenachrichtigung enthält:
- den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung der/des Wahlberechtigten
- den Wahlraum und ob dieser barrierefrei ist
- den Wahltag und die Wahlzeit
- die Nummer, unter welcher die/der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist
- die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung bei der Wahl mitzubringen und einen gültigen Identitätsausweis bereitzuhalten
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen.
Die Überprüfung von Daten anderer Wahlberechtigter ist hingegen daran gebunden, dass Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.
In das Wählerverzeichnis kann vom Montag, 20. Mai, bis Freitag, 24. Mai 2024, während den üblichen Sprechzeiten bei den Bürgerdiensten, Marktplatz 1, 71083 Herrenberg Einsicht genommen werden.
Hierzu kann über www.herrenberg.de/terminvereinbarung ein Termin vereinbart werden.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch bei den Bürgerdiensten einlegen.
Hier finden Sie die Öffnungszeiten der Bürgerdienste.
Die Überprüfung von Daten anderer Wahlberechtigter ist hingegen daran gebunden, dass Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.
In das Wählerverzeichnis kann vom Montag, 20. Mai, bis Freitag, 24. Mai 2024, während den üblichen Sprechzeiten bei den Bürgerdiensten, Marktplatz 1, 71083 Herrenberg Einsicht genommen werden.
Hierzu kann über www.herrenberg.de/terminvereinbarung ein Termin vereinbart werden.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch bei den Bürgerdiensten einlegen.
Hier finden Sie die Öffnungszeiten der Bürgerdienste.
Nach § 26 Gemeindeordnung (GemO) werden die Gemeinderäte in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Bürgern gewählt.
Gewählt wird auf Grund von Wahlvorschlägen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältniswahl. Jeder Wahlberechtigte hat so viel Stimmen, wie Gemeinderäte zu wählen sind. Der Wahlberechtigte kann Bewerber aus anderen Wahlvorschlägen übernehmen und einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben.
Gewählt wird auf Grund von Wahlvorschlägen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältniswahl. Jeder Wahlberechtigte hat so viel Stimmen, wie Gemeinderäte zu wählen sind. Der Wahlberechtigte kann Bewerber aus anderen Wahlvorschlägen übernehmen und einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben.
Bei der Wahl des Gemeinderats und des Ortschaftsrats hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie es Sitze zu verteilen gibt. Der Herrenberger Gemeinderat hat 32 Sitze, die Ortschaftsräte schwanken zwischen 8 und 10 Mitgliedern. Bisher traten mehrere Parteien oder Wählervereinigungen mit je einer Liste an.
Nun gibt es unterschiedliche Möglichkeiten seine Stimme abzugeben:
Nun gibt es unterschiedliche Möglichkeiten seine Stimme abzugeben:
- Listenwahl: Der Stimmzettel einer Partei oder Wählervereinigung (einer Liste) wird unverändert abgegeben. Damit erhält jede Person auf dem Stimmzettel jeweils eine Stimme.
- Panaschieren (mischen): Die maximale Anzahl der Stimmen kann auf Personen von unterschiedlichen Listen verteilt werden.
- Kumulieren (anhäufen): Um eine Person besonders zu unterstützen, können bis zu 3 Stimmen einer Person gegeben werden.
Die amtlichen Bekanntmachungen finden Sie hier.
Die Sitzungen des Gemeindewahlausschusses sind geplant für Montag, den 08. April 2024 um 18 Uhr und Donnerstag, 13. Juni 2024 um 17 Uhr.