Demokratie lebt von Ihrer Stimme!
Hier finden Sie alle wichtigen Informationen rund um Wahlen in Herrenberg. Ob Bürgerentscheid, Kommunal-, Landtags-, Bundestags- oder Europawahlen – wir informieren Sie über Wahltage, Abläufe, Briefwahlmöglichkeiten und rechtliche Grundlagen.
Erfahren Sie mehr über Ihre Wahlmöglichkeiten und wie Sie aktiv an der politischen Gestaltung unserer Stadt mitwirken können.
In Deutschland ist verpflichtend, dass Wahlen:
- allgemein (Stimmrecht)
- unmittelbar (direkt)
- frei
- gleich (Jede Stimme zählt gleich viel)
- und geheim sind.
Das Wahlamt organisiert und führt alle allgemeinen politischen Wahlen und Abstimmungen in Herrenberg durch. Dazu gehört auch die amtliche Unterschriftensammlung bei Volksbegehren und Einwohneranträgen.
| Wahlart | Rhythmus | letzte Wahl | nächste Wahl |
| Kommunalwahlen (Gemeinde-, Ortschaftsrat, Kreistag, Regionalversammlung) |
alle 5 Jahre | 2024 | 2029 |
| Europawahl | alle 5 Jahre |
2024 | 2029 |
| Landtagswahlen | alle 5 Jahre | 2021 | 2026 |
| Bundestagswahlen | alle 4 Jahre | 2025 | 2029 |
| OB-Wahlen | alle 8 Jahre | 2023 | 2031 |
Bundestagswahl
- Wer darf wählen? Alle Personen mit deutscher Staatsbürgerschaft ab 18 Jahren.
- Was wird gewählt? Der Deutsche Bundestag, der Gesetze beschließt, die Bundesregierung kontrolliert und über den Bundeshaushalt entscheidet.
- Wie viele Stimmen? 2 Stimmen (Erststimme für einen Direktkandidaten, Zweitstimme für eine Partei).
Landtagswahl
- Wer darf wählen? Personen mit deutscher Staatsbürgerschaft ab 16 Jahren (neu ab 2026) mit Wohnsitz in Baden-Württemberg.
- Was wird gewählt? Der Landtag von Baden-Württemberg, der Landesgesetze beschließt, die Landesregierung wählt und den Landeshaushalt bestimmt.
- Wie viele Stimmen? 2 Stimmen (neu ab 2026, Erststimme für einen Direktkandidaten im Wahlkreis, Zweitstimme für die Landesliste einer Partei).
Europawahl
- Wer darf wählen? Alle deutschen und EU-Bürger ab 16 Jahren mit Wohnsitz in Deutschland.
- Was wird gewählt? Das Europäische Parlament, das EU-Gesetze verabschiedet, die EU-Kommission kontrolliert und über den EU-Haushalt entscheidet.
- Wie viele Stimmen? 1 Stimme (für eine Partei).
Regionalversammlung
- Wer darf wählen? Alle EU-Bürger ab 16 Jahren, die in der Region Stuttgart wohnen.
- Was wird gewählt? Die Regionalversammlung, die über den öffentlichen Nahverkehr, die Regionalplanung und wirtschaftliche Entwicklungen in der Region Stuttgart entscheidet.
- Wie viele Stimmen? 1 Stimme (für eine Partei oder Wählervereinigung).
Kreistag
- Wer darf wählen? Alle EU-Bürger ab 16 Jahren mit Wohnsitz im Landkreis Böblingen.
- Was wird gewählt? Der Kreistag, der über Schulen, Krankenhäuser, soziale Einrichtungen, Straßenbau und den öffentlichen Nahverkehr im Landkreis entscheidet.
- Wie viele Stimmen? Kumulieren und Panaschieren möglich, Anzahl der Stimmen hängt von der Größe des Kreistags ab. Im Landkreis Böblingen waren es bei der letzten Wahl im Jahr 2024 sieben Stimmen.
Gemeinderat
- Wer darf wählen? Alle EU-Bürger ab 16 Jahren mit Wohnsitz in der jeweiligen Stadt oder Gemeinde.
- Was wird gewählt? Der Gemeinderat, der über kommunale Themen wie Bauprojekte, Schulen, Verkehr, Finanzen und Stadtentwicklung entscheidet.
- Wie viele Stimmen? Kumulieren und Panaschieren möglich, Anzahl der Stimmen richtet sich nach der Größe des Gemeinderats. In Herrenberg sind es 32 Stimmen.
Ortschaftsräte
- Wer darf wählen? Alle EU-Bürger ab 16 Jahren, die in der Ortschaft wohnen.
- Was wird gewählt? Der Ortschaftsrat, der die Interessen der Ortschaft gegenüber dem Gemeinderat vertritt und Vorschläge zu lokalen Themen macht.
- Wie viele Stimmen? Kumulieren und Panaschieren möglich, Anzahl der Stimmen variiert je nach Ortschaft von sieben bis zehn Stimmen.
OB-Wahl
- Wer darf wählen? Alle deutschen und EU-Bürger ab 16 Jahren mit Wohnsitz in der jeweiligen Stadt oder Gemeinde.
- Was wird gewählt? Der Bürgermeister, der die Stadt- oder Gemeindeverwaltung leitet, den Gemeinderat führt und für die Umsetzung von Beschlüssen verantwortlich ist.
- Wie viele Stimmen? 1 Stimme (für eine kandidierende Person oder eine andere Person, die auf die freie Zeile des Stimmzettels geschrieben wird). Falls niemand im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erreicht, gibt es eine Stichwahl.
Bürgerentscheid
- Wer darf wählen? Alle wahlberechtigten Bürger der Stadt oder Gemeinde.
- Was wird entschieden? Direkte Abstimmung über eine konkrete kommunale Frage, z. B. Bauprojekte, Umweltmaßnahmen oder Verkehrskonzepte.
- Wie viele Stimmen? 1 Stimme („Ja“ oder „Nein“ zur gestellten Frage). Entschieden ist die Frage in dem Sinne, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen mit Ja oder Nein beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 Prozent der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit „Nein“ beantwortet.
Alle Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, werden schriftlich benachrichtigt.
Die Wahlbenachrichtigung enthält:
- den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung der/des Wahlberechtigten
- den Wahlraum und ob dieser barrierefrei ist
- den Wahltag und die Wahlzeit
- die Nummer, unter welcher die/der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist
- die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung bei der Wahl mitzubringen und einen gültigen Identitätsausweis bereitzuhalten
Wer Briefwahl beantragen möchte, sollte Folgendes beachten: Die Ausstellung eines Wahlscheins erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag kann persönlich, online oder schriftlich gestellt werden. Eine telefonische Antragstellung ist ausgeschlossen.
Bei elektronisch übermittelten Wahlscheinanträgen muss, damit die Identität des Antragsstellers zweifelsfrei feststeht, das Geburtsdatum und die Nummer, unter welcher die/der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, angegeben werden.
Wir empfehlen, mit der Beantragung der Briefwahl zu warten, bis Sie Ihre Wahlbenachrichtigung erhalten haben.
Bitte beachten Sie, dass es einige Wochen dauern kann, bis die Briefwahlunterlagen bei Ihnen ankommen. Dies hängt von den gesetzlichen Fristen für die Zustellung der Wahlbenachrichtigung und der Fertigstellung der Stimmzettel ab, auf die wir keinen Einfluss haben. Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Der letzte Zeitpunkt für die Antragstellung ist regelmäßig der Freitag vor der Wahl.
Nur in Ausnahmefällen (plötzlich nachgewiesene Krankheit) kann am Samstag vor der Wahl und am Wahlsonntag, bis 15 Uhr, noch Briefwahl beantragt werden.
Bei elektronisch übermittelten Wahlscheinanträgen muss, damit die Identität des Antragsstellers zweifelsfrei feststeht, das Geburtsdatum und die Nummer, unter welcher die/der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, angegeben werden.
Wir empfehlen, mit der Beantragung der Briefwahl zu warten, bis Sie Ihre Wahlbenachrichtigung erhalten haben.
Bitte beachten Sie, dass es einige Wochen dauern kann, bis die Briefwahlunterlagen bei Ihnen ankommen. Dies hängt von den gesetzlichen Fristen für die Zustellung der Wahlbenachrichtigung und der Fertigstellung der Stimmzettel ab, auf die wir keinen Einfluss haben. Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Briefwahl schriftlich beantragen
Für die schriftliche Beantragung bitte die Wahlbenachrichtigung ausfüllen und an die Bürgerdienste oder Bezirksämter senden bzw. zurückgeben.Der letzte Zeitpunkt für die Antragstellung ist regelmäßig der Freitag vor der Wahl.
Nur in Ausnahmefällen (plötzlich nachgewiesene Krankheit) kann am Samstag vor der Wahl und am Wahlsonntag, bis 15 Uhr, noch Briefwahl beantragt werden.
Briefwahl für andere beantragen
Wer einen Antrag für einen anderen stellt, muss die Berechtigung hierzu durch schriftliche Vollmacht nachweisen. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen.
Die Überprüfung von Daten anderer Wahlberechtigter ist hingegen daran gebunden, dass Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.
In das Wählerverzeichnis kann immer vor den Wahlen während den üblichen Sprechzeiten bei den Bürgerdiensten, Marktplatz 1, 71083 Herrenberg Einsicht genommen werden. Der Zeitpunkt wird über eine öffentliche Bekanntmachung rechtzeitig zuvor bekannt gegeben.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch bei den Bürgerdiensten einlegen.
Die Überprüfung von Daten anderer Wahlberechtigter ist hingegen daran gebunden, dass Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.
In das Wählerverzeichnis kann immer vor den Wahlen während den üblichen Sprechzeiten bei den Bürgerdiensten, Marktplatz 1, 71083 Herrenberg Einsicht genommen werden. Der Zeitpunkt wird über eine öffentliche Bekanntmachung rechtzeitig zuvor bekannt gegeben.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch bei den Bürgerdiensten einlegen.