Genehmigung von Veranstaltungen

Für alle Fragen rund um die Genehmigung von Veranstaltungen durch das Ordnungsamt in Herrenberg haben wir hier alle notwendigen Informationen an einer Stelle gebündelt.

Grundsätzliches

Bei Fragen zum Thema Genehmigung von Veranstaltungen können Sie sich stets an veranstaltungen(at)herrenberg.de wenden. Hier haben mehrere Personen aus den unterschiedlichen Gebieten im Ordnungsamt Zugriff, so dass Sie stets eine Ansprechperson haben. Die eingehenden Nachrichten werden entsprechend der internen Zuständigkeiten verteilt.
Allgemeine Fragen zum Thema Organisation einer Veranstaltung bzw. Vernetzung innerhalb der Stadt finden Sie unter Tipps und Tricks im Engagement zusammengefasst.
Nachhaltige Veranstaltungen berücksichtigen ökologische, soziale, faire und wirtschaftliche Aspekte. Ziel ist es, Ressourcen zu schonen, Emissionen zu reduzieren, fair zu handeln, soziale Aspekte berücksichtigen und gleichzeitig ein gelungenes Event zu ermöglichen.
Weitere Informationen und Hinweise finden Sie hier.
Das hängt von Art und Umfang der Veranstaltung ab. Bei einem Stadtfest ist üblicherweise öffentliche Fläche betroffen, es wird auch von Vereinen Alkohol ausgeschenkt und Essen angeboten, es gibt Musik und zieht eine große Zahl an Personen an, außerdem wird Werbung für die Veranstaltung in Form von Plakaten gemacht, dann sind folgende Genehmigungen erforderlich:
  • Veranstaltungsgenehmigung
  • Verkehrsrechtliche Anordnung
  • Anzeige vorübergehendes Gaststättengewerbe
  • Plakatiergenehmigung
Mit dem neuen Veranstaltungsantrag sollen alle parallelen Anträge im Ordnungsamt miterledigt werden, so dass nur einmal ein Antrag ausgefüllt werden muss. 
Anträge rein baurechtlicher Natur müssen weiterhin an das Baurechtsamt gerichtet werden.
Auch natur- und umweltschutzrechtliche Anträge müssen weiterhin an die zuständige Behörde (Landratsamt Böblingen) gerichtet werden.

Der Antrag wird mindestens 4 Wochen vorher benötigt.
Großveranstaltungen müssen mindestens 8-12 Wochen zuvor beantragt werden. 
Bei nicht wiederkehrenden Großveranstaltungen empfiehlt es sich dringend frühzeitig Kontakt mit der Stadt unter veranstaltungen(at)herrenberg.de aufzunehmen.
Die Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes (früher Gestattung) muss mindestens 2 Wochen vor der Veranstaltung abgegeben werden.
Je nach Veranstaltung können notwendig sein:
  • Lageplan / Übersichtsplan
  • Veranstaltungsbeschreibung
  • Sicherheitskonzept
  • Rettungswegeplan
  • Verkehrs- und Umleitungsplan
  • Lärmschutzkonzept
  • Nachweis der Veranstalterhaftpflichtversicherung
  • Veranstaltererklärung
  • Ggf. bautechnische Nachweise für Bühnen, Zelte oder Hüpfburgen
  • Bestuhlungspläne
Wenn Sie sich nicht sicher sind welche Unterlagen notwendig sind, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf, wir beraten Sie gerne.
Ein Sicherheitskonzept soll den/die Veranstalter*in auf die möglichen Risiken und Szenarien aufmerksam machen, die während einer Veranstaltung entstehen können.

Es sorgt unter anderem dafür, dass im Krisenfall schnell gehandelt wird, weil allen Verantwortlichen die notwendigen Maßnahmen bekannt sind.

Ziel eines Sicherheitskonzeptes ist es,
  • die Verantwortlichkeiten festzulegen,
  • konkrete Personen zu benennen,
  • Szenarien zu beschreiben,
  • Verfahrensregeln und Kommunikationswege festzulegen und
  • den Personaleinsatz zu planen.
Aufgestellt und umgesetzt wird das Sichereheitskonzept IMMER vom Veranstalter. Die Sicherheitsbehörden prüfen bei Großveranstaltungen nur die Plausibiliät und Schlüssigkeit des eingereichten Konzepts.

Sicherheit & Ordnung

Wenn die Art der Veranstaltung es erfordert - zum Beispiel aufgrund einer besonderen Gefährdungslage, bei Großveranstaltungen, etc. Eine pauschale Aussage ist nicht möglich. Jede Veranstaltung erfordert eine individuelle Gefährdungsanalyse, die von den Verantwortlichen für die Veranstaltung durchzuführen ist. Gerne können Sie bei Unklarheiten mit dem Team Veranstaltungen unter veranstaltungen(at)herrenberg.de Kontakt aufnehmen .
Rettungswege müssen jederzeit frei sein.
Wichtige Bereiche dürfen nicht zugeparkt oder verstellt werden.
Feuerlöscher, Löschwasserzugänge und ggf. Brandsicherheitswachen können verpflichtend sein.
Die Feuerwehr hat zu diesem Thema verpflichtende Brandschutzbestimmungen zusammengestellt:
Nicht immer.

Ein Sanitätsdienst ist üblicherweise nötig, wenn:
  • viele Besucher erwartet werden, und/oder
  • besondere Risiken bestehen.
Nutzen Sie gerne den so genannten "Maurer-Algorithmus" um eine erste Einschätzung zu erhalten, ob Sie einen Sanitätsdienst beauftragen müssen.

Die Entscheidung obliegt dem Veranstalter.

Bei gravierenden Verstößen welche eine Gefahr für die Sicherheit darstellen, sind Polizei, Feuerwehr und Ordnungsamt berechtigt den Abbruch oder die Unterbrechung der Veranstaltung anzuordnen.

Das entbindet den Veranstalter jedoch nicht von seiner Verpflichtung auch ohne Anordnung die Sicherheit der Veranstaltung sicherzustellen, selbst wenn dies nur durch eine Unterbrechung oder einen Abbruch der Veranstaltung möglich ist.
Ja, wenn die Art der Veranstaltung dies erfordert – z. B. bei größeren Festen, Alkoholausschank oder erhöhtem Besucheraufkommen.

Straßenverkehr

Für die Nutzung einer Straße oder Platzes benötigen Sie eine Sondernutzungs- bzw. Veranstaltungserlaubnis.
Bei Sperrungen oder Umleitungen ist zusätzlich eine verkehrsrechtliche Anordnung nötig.

Umleitungen sind auf entsprechend leistungsfähigen und geeigneten Straßen zu planen. Die entsprechende Umleitung ist mit dem Verkehrszeichenplan bzw. einem Umleitungsplan mit dem Antrag einzureichen.

Die Prüfung erfolgt im Rahmen der Antragsbearbeitung durch die Straßenverkehrsbehörde.

Für das Aufstellen der Beschilderung benötigen Sie Fachpersonal mit einer so genannten RSA-Schulung.
Ja. Je nach Veranstaltungsgröße kann die Stadt:
  • eine Parkraumplanung,
  • Shuttle-Konzepte,
  • Parkverbote oder
  • Flächen für Einsatzkräfte
vorschreiben.

Lärmschutz

Im Interesse der Anwohnenden und Anliegenden ist die Beschallung auf einen angemessenen Umfang zu beschränken. Üblicherweise gelten folgende Lärmrichtwerte als Grenzwerte:

Zumutbarer Durchschnittswert 
bis 22:00 Uhr
Zumutbarer, kurzfristiger
Spitzenwert
bis 22:00 Uhr
Zumutbarer
Durchschnittswert
nach 22:00 Uhr
Zumutbarer, kurzfristiger
Spitzenwert
nach 22:00 Uhr
60 dB(A) 90 dB(A) 45 dB(A) 65 dB(A)

Bei Veranstaltungen unter freiem Himmel bedeutet dies in den meisten Fällen, dass die Musik um 22:00 Uhr beendet sein muss (inklusive aller Zugaben). 
Bei besonderen seltenen Anlässen ist eine Verschiebung der Nachtzeit möglich, dies wird im Einzelfall geprüft. Die Verschiebung der Nachtzeit soll nur an Abenden vor Samstagen, bzw. Sonn- und Feiertagen erfolgen.
Der Veranstalter ist zur Eigenüberwachung verpflichtet und muss ggf. vorab eine Schallimmissionsprognose vorlegen. Des Weiteren ist der Veranstalter zur Information der Nachbarschaft - mindestens 14 Tage vorab - verpflichtet.
Je nach Veranstaltung können noch weitere Auflagen erfolgen.



In Baden-Württemberg gilt eine allgemeine Sperrzeit, welche unter der Woche um 3 Uhr und in der Nacht zum Samstag und zum Sonntag um 5 Uhr beginnt und jeweils um 6 Uhr endet.
Ein Abweichen muss zuvor beantragt werden.

Ausschank & Gastronomie

Das neue Landesgaststättengesetz in Baden-Württemberg bringt eine wesentliche Veränderung im Zusammenhang mit dem Ausschank von Alkohol bei Veranstaltungen.
  • Einführung eines Anzeigeverfahrens: Es muss keine Gestattung mehr beantragt werden, es reicht die fristgebundene Anzeige (mind. 2 Wochen vorher) bei der Gaststättenbehörde.
  • Die Anzeige kann über den Veranstaltungsantrag erfolgen.
  • Die Anzeige muss in Textform erfolgen, eine telefonische Anzeige reicht nicht aus. Bei kleinen Veranstaltungen ohne Sondernutzung, Plakatierung, etc. reicht somit eine Nachricht an die Gaststättenbehörde mit diesen Informationen bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung.
  • Mindestinhalt: Name verantwortliche Person, ladungsfähige Anschrift, Ort und Zeit der anlassgebenden Veranstaltung.
Auch nach dem 01.01.2026 ist der Ausschank von Alkohol bei Veranstaltungen an Voraussetzungen gebunden.
  • rechtzeitige Anzeige(mind. 2 Wochen vorher), dass Alkohol ausgeschenkt werden soll.
  • Anlassgebende Veranstaltung für den Ausschank von Alkohol.
Des Weiteren müssen auch weitere Vorgaben beim Ausschank von Alkohol eingehalten werden (Auflistung nicht abschließend):
  • Jugendschutz
  • lebensmittel- und hygienerechtliche Vorgaben
  • Kein Ausschank von Alkohol an erkennbar Betrunkene
  • keine Werbung (und auch keine Preisgestaltung), die geeignet ist übermäßigen Alkoholkonsum zu fördern.
  • Mind. 1 übliches nichtalkoholisches Getränk muss günstiger angeboten werden, als das günstigste alkoholische Getränk.
  • Arbeitsschutz
  • Brandschutz
  • Infektionsschutz
Auch nach der Gaststättengesetzreform, muss der Alkoholausschank an ein bestimmtes Ereignis gebunden sein, also einen „besonderen Anlass“.
Das heißt:
Es muss sich um eine einmalige oder seltene Veranstaltung handeln — nicht um etwas, das regelmäßig und dauernd stattfindet.
Die Veranstaltung darf nicht in erster Linie wegen dem Getränke-/Speiseverkauf stattfinden — der Verkauf darf nur neben dem eigentlichen Anlass stehen. Das Ereignis selbst (z. B. ein Fest, eine Feier, ein Markt …) ist das, worauf es ankommt. 


Es müssen keine Hygienekonzepte vorgelegt werden.

Der Veranstalter ist dennoch in jedem Fall zur Einhaltung der hygiene- und lebensmittelrechtlichen Vorgaben verpflichtet. Ein Verstoß kann weitreichende Konsequenzen haben
Eine Auswahl der relevanten Vorgaben finden Sie am Rand dieser Homepage.

Feuerwerk oder besondere Attraktionen

Ja, sie bedürfen einer Genehmigung.
Auch Feuershows müssen der Stadt gemeldet werden und können besondere Auflagen haben.
Je nach Bauart können notwendig sein:
  • Abnahme durch das Baurechtsamt
  • TÜV-Prüfungen
  • Standsicherheitsnachweise
  • Betriebsgenehmigungen
Der Betreiber muss alle Sicherheitsunterlagen vorlegen.

Versicherung und Haftung

In der Regel:
  • Veranstalterhaftpflichtversicherung
  • ggf. zusätzliche Sach- oder Unfallversicherungen
Ja.
Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die durch die Veranstaltung entstehen, z. B. an Grünflächen, Straßen oder Ausstattung.
  • Abbruch Veranstaltung
  • Bußgeld
  • Haftungsansprüche
  • künftige Einschränkungen bei Genehmigungen
  • wenn jemand zu Schaden kommt ggf. strafrechtliche Konsequenzen

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Herrenberg und richten sich nach Aufwand und Anzahl der Genehmigungen.
Der Veranstalter ist grundsätzlich selbst für die Müllentsorgung verantwortlich.