Am 08. März 2026 wählt Baden-Württemberg einen neuen Landtag. Es wird der 18. Landtag in der Geschichte Baden-Württembergs sein, der sich anschließend konstituiert.
Es ist die erste Landtagswahl in Baden-Württemberg bei welcher das neue baden-württembergische Wahlrecht zur Anwendung kommt.
- Das Wählen ist erstmals schon ab 16 möglich.
- Künftig haben alle Wahlberechtigten zwei Stimmen.
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Wahl des 18. Landtags im Jahr 2026, die laufend aktualisiert werden.
Als Wahltag wurde festgelegt: Sonntag 08. März 2026
Am Wahlsonntag sind die Wahllokale von 8 bis 18 Uhr geöffnet.
Am Wahlsonntag sind die Wahllokale von 8 bis 18 Uhr geöffnet.
Wahlberechtigt sind bei der Landtagswahl alle deutschen Staatsangehörigen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr (neu) vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg ihren Hauptwohnsitz inne haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Um wählen zu können, müssen die wahlberechtigten Personen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen sein.
Bei der kommenden Landtagswahl gilt erstmals ein geändertes Wahlrecht. Künftig haben alle Wahlberechtigten zwei Stimmen:
Um wählen zu können, müssen die wahlberechtigten Personen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen sein.
Bei der kommenden Landtagswahl gilt erstmals ein geändertes Wahlrecht. Künftig haben alle Wahlberechtigten zwei Stimmen:
- Mit der Erststimme wird eine Kandidatin oder ein Kandidat aus dem Wahlkreis direkt gewählt.
- Mit der Zweitstimme wird für die Landesliste einer Partei gestimmt.
Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die es durch eine gerichtliche Entscheidung verloren haben.
Nicht wahlberechtigt sind außerdem:
Im Unterschied zu den Europa- und Kommunalwahlen dürfen bei der Landtagswahl auch die hier lebenden Bürgerinnen und Bürger anderer EU-Staaten nicht wählen.
Nicht wahlberechtigt sind außerdem:
- Menschen, die in einem anderen Bundesland ihre einzige oder Hauptwohnung haben,
- Deutsche, die im Ausland wohnen (im Unterschied zur Bundestagswahl),
- sowie Ausländerinnen und Ausländer, die in Baden-Württemberg leben, aber nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Im Unterschied zu den Europa- und Kommunalwahlen dürfen bei der Landtagswahl auch die hier lebenden Bürgerinnen und Bürger anderer EU-Staaten nicht wählen.
Alle Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, werden schriftlich benachrichtigt. Die Wahlbenachrichtigungen werden bis spätestens 15. Februar 2026 (21. Tag vor der Wahl) zugestellt.
Die Wahlbenachrichtigung enthält:
Die Wahlbenachrichtigung enthält:
- den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung der wahlberechtigten Person
- den Wahlraum und ob dieser barrierefrei ist
- den Wahltag und die Wahlzeit
- die Nummer, unter welcher die wahlberechtigte Person in das Wählerverzeichnis eingetragen ist
- die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung bei der Wahl mitzubringen und einen gültigen Identitätsausweis bereitzuhalten
Wer am Wahltag nicht persönlich im Wahllokal erscheinen kann, hat die Möglichkeit, Briefwahlunterlagen zu beantragen. Hierbei ist Folgendes zu beachten:
Die Ausstellung eines Wahlscheins erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag kann persönlich, online oder schriftlich gestellt werden. Eine telefonische Antragstellung ist ausgeschlossen.
Bitte beachten Sie, dass das Verpacken und die Zustellung der Briefwahlunterlagen eine gewisse Bearbeitungszeit in Anspruch nehmen.
Die Deutsche Post empfiehlt den Wahlberechtigten die Wahlbriefe bis spätestens 3 Tage vor dem Wahltermin an das Wahlamt auf den Postweg zu bringen.
Der persönliche Einwurf der Wahlbriefe ist bis zum Wahltag um 18:00 Uhr möglich, bitte nutzen Sie hierfür den Briefkasten am Rathaus, Marktplatz 5.
Bei elektronisch übermittelten Wahlscheinanträgen muss, damit die Identität der antragstellenden Person zweifelsfrei feststeht, das Geburtsdatum und die Nummer, unter welcher die/der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, angegeben werden.
Die Onlinebeantragung ist bis 03.03.2026, 12 Uhr möglich.
Der letzte Zeitpunkt für die Antragstellung ist der zweite Tag vor der Wahl: Freitag, 06. März 2026, 15:00 Uhr.
Nur in Ausnahmefällen kann am Samstag, 07. März und Sonntag, 08. März 2026, bis 15 Uhr, noch Briefwahl beantragt werden.
Gem. § 19 Absatz 2 Landeswahlordnung kann eine ins Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person einen Wahlschein noch bis zum Wahltag, Sonntag, 08. März 2026, 15 Uhr beantragen, wenn diese wegen nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.
Wer einen Antrag für einen anderen stellt, muss die Berechtigung hierzu durch schriftliche Vollmacht nachweisen. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Freitag, 06. März 2026: 08:30 – 12:00 Uhr und von 13:00 – 15:00 Uhr
Samstag, 07. März 2026: 09:30 – 12:00 Uhr
Sonntag, 08. März 2026: 09:00 – 15:00 Uhr (Wahlamt, Kirchgasse 2)
Die Ausstellung eines Wahlscheins erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag kann persönlich, online oder schriftlich gestellt werden. Eine telefonische Antragstellung ist ausgeschlossen.
Die Deutsche Post empfiehlt den Wahlberechtigten die Wahlbriefe bis spätestens 3 Tage vor dem Wahltermin an das Wahlamt auf den Postweg zu bringen.
Der persönliche Einwurf der Wahlbriefe ist bis zum Wahltag um 18:00 Uhr möglich, bitte nutzen Sie hierfür den Briefkasten am Rathaus, Marktplatz 5.
Bei elektronisch übermittelten Wahlscheinanträgen muss, damit die Identität der antragstellenden Person zweifelsfrei feststeht, das Geburtsdatum und die Nummer, unter welcher die/der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, angegeben werden.
Die Onlinebeantragung ist bis 03.03.2026, 12 Uhr möglich.
Briefwahl schriftlich beantragen
Für die schriftliche Beantragung bitte die Wahlbenachrichtigung ausfüllen und an die Bürgerdienste oder Bezirksämter senden bzw. zurückgeben.Der letzte Zeitpunkt für die Antragstellung ist der zweite Tag vor der Wahl: Freitag, 06. März 2026, 15:00 Uhr.
Nur in Ausnahmefällen kann am Samstag, 07. März und Sonntag, 08. März 2026, bis 15 Uhr, noch Briefwahl beantragt werden.
Gem. § 19 Absatz 2 Landeswahlordnung kann eine ins Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person einen Wahlschein noch bis zum Wahltag, Sonntag, 08. März 2026, 15 Uhr beantragen, wenn diese wegen nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.
Briefwahl für andere beantragen
Wer einen Antrag für einen anderen stellt, muss die Berechtigung hierzu durch schriftliche Vollmacht nachweisen. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Öffnungszeiten der Bürgerdienste für Briefwahlanträge
| Montag | 8:30 - 13:00 Uhr |
| Dienstag | 8:30 – 17:00 Uhr |
| Mittwoch | 8:30 – 13:00 Uhr |
| Donnerstag | 13:30 - 18:30 Uhr |
| Freitag | 8:30 – 12:00 Uhr |
| Samstag | 09:30 - 12:00 Uhr 14 tägig in geraden Kalenderwochen |
Freitag, 06. März 2026: 08:30 – 12:00 Uhr und von 13:00 – 15:00 Uhr
Samstag, 07. März 2026: 09:30 – 12:00 Uhr
Sonntag, 08. März 2026: 09:00 – 15:00 Uhr (Wahlamt, Kirchgasse 2)
Die Stimmzettel für die Landtagswahl bekommen alle Wahlberechtigten, die keine Briefwahl beantragt haben, am Wahltag vor Ort in ihrem jeweiligen Wahllokal. Auf Wahlumschläge bei der Urnenwahl wird verzichtet. Der Stimmzettel muss in der Wahlkabine gekennzeichnet und zusammengefaltet und so in die Wahlurne eingeworfen werden.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen.
Die Überprüfung von Daten anderer Wahlberechtigter ist hingegen daran gebunden, dass Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.
In das Wählerverzeichnis kann vom Montag 16. Februar 2026 bis Freitag 20. Februar 2026 während den üblichen Sprechzeiten bei den Bürgerdiensten, Marktplatz 1, Einsicht genommen werden.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch bei den Bürgerdiensten zu den üblichen Öffnungszeiten einlegen.
Die Überprüfung von Daten anderer Wahlberechtigter ist hingegen daran gebunden, dass Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.
In das Wählerverzeichnis kann vom Montag 16. Februar 2026 bis Freitag 20. Februar 2026 während den üblichen Sprechzeiten bei den Bürgerdiensten, Marktplatz 1, Einsicht genommen werden.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch bei den Bürgerdiensten zu den üblichen Öffnungszeiten einlegen.
Die öffentlichen Bekanntmachungen finden Sie hier.
Wichtiger Hinweis:
Gemäß den Richtlinien darf mit der Plakatierung frühestens 8 Wochen vor der Wahl begonnen werden. Bei einer Wahl am 08.03.2026 ist eine Plakatierung frühestens ab dem 11. Januar 2026 möglich.
Weitere Informationen zur Plakatierung und Informationsständen bei Wahlen finden Sie hier.
Wahlhelfende
Die Stadt Herrenberg ist in 28 Wahlbezirke und 11 Briefwahlbezirke aufgeteilt, die in der Regel jeweils mit sechs Freiwilligen besetzt sind.
Die wahlhelfenden Personen werden am Wahltag in einem Wahllokal eingesetzt.
Ein so genannter Wahlvorstand besteht aus folgenden Positionen:
Wahlvorsteher*in
stv. Wahlvorsteher*in
Schriftführer*in
stv. Schriftführer*in
mind. 2 Beisitzer*innen
Zu ihren Aufgaben als Mitglieder der Wahlvorstände bei der Durchführung der Wahl gehören:
Ein so genannter Wahlvorstand besteht aus folgenden Positionen:
Wahlvorsteher*in
stv. Wahlvorsteher*in
Schriftführer*in
stv. Schriftführer*in
mind. 2 Beisitzer*innen
Zu ihren Aufgaben als Mitglieder der Wahlvorstände bei der Durchführung der Wahl gehören:
- Überwachung der Wahlhandlung im Allgemeinen,
- Wahrung der Geheimhaltung der Wahl,
- Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Wahlraum,
- Ausgabe der Stimmzettel,
- Überprüfung der Wahlberechtigung anhand des Wählerverzeichnisses,
- Beschlussfassung über die Zulassung oder Zurückweisung eines Wählers,
- Freigabe der Wahlurne zum Einwurf des Stimmzettels,
- Entscheidung über die Gültigkeit der Stimmzettel und Stimmen,
- Entscheidung über alle Beanstandungen bei der Wahlhandlung und Stimmenzählung,
- Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk.
Ein/e Wahlvorsteher*in leitet die Tätigkeit des Wahlvorstands.
Aufgabe der Stellvertretungen von Wahlvorstehern und Schriftführern ist bei Abwesenheit dieser Personen, diese zu vertreten und ansonsten diese bei Ihrer Tätigkeit zu unterstützen.
- Verpflichtung der Mitglieder des Wahlvorstands zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit.
- Eröffnung und Beendigung der Wahlhandlung
- Leitung der Stimmabgabe
- Berichtigung des Wählerverzeichnisses (NUR auf Anforderung durch die Wahlzentrale)
- Abschluss der Niederschrift
- Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Wahlbezirk (Übermittlung Schnellmeldung an die Wahlzentrale)
- Auszahlung Erfrischungsgeld an die Wahlvorstände (nachdem alle Arbeiten im Wahllokal abgeschlossen sind).
Aufgabe der Stellvertretungen von Wahlvorstehern und Schriftführern ist bei Abwesenheit dieser Personen, diese zu vertreten und ansonsten diese bei Ihrer Tätigkeit zu unterstützen.
Aufgabe der Schriftführer ist die Fertigung der Wahlniederschrift (es ist darauf zu achten, dass alle Niederschriften von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes unterschrieben werden).
Aufgabe der Stellvertretungen von Wahlvorsteher und Schriftführer ist bei Abwesenheit dieser Personen, diese zu vertreten und ansonsten diese bei Ihrer Tätigkeit zu unterstützen.
Aufgabe der Stellvertretungen von Wahlvorsteher und Schriftführer ist bei Abwesenheit dieser Personen, diese zu vertreten und ansonsten diese bei Ihrer Tätigkeit zu unterstützen.
Beisitzer*innen unterstützen bei allen anfallenden Aufgaben im Wahllokal.
Wer sich als Wahlhelferin oder Wahlhelfer engagieren möchte, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
- mindestens 16 Jahre alt sein,
- seit mindestens drei Monaten den Hauptwohnsitz in Herrenberg haben,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein,
- kein Mitglied in einem anderen Wahlorgan sein und auch nicht als Wahlbewerber, Vertrauensperson für Wahlvorschläge oder deren Stellvertretung (§ 15 Abs. 2 LWG) als Wahlhelfer ausgeschlossen sein,
- das Amt unparteiisch wahrnehmen. So darf während der Tätigkeit als Wahlhelferin oder Wahlhelfer kein Zeichen sichtbar getragen werden, das auf die eigene politische Überzeugung hinweist.
Alle Wahlhelfenden werden vor der Wahl bei einer Schulung über Ablauf und Aufgaben informiert. Es sind also keine besonderen Vorkenntnisse nötig. Als Aufwandsentschädigung erhalten sie ein sogenanntes Erfrischungsgeld von 65 Euro pro Tag. Als Wahlvorsteherin bzw. Wahlvorsteher oder dessen Stellvertretung erhalten Sie zusätzlich pro Wahl noch einmal 25 Euro. Als Schriftführerin bzw. Schriftführer erhalten Sie zusätzlich pro Wahl noch einmal 15 Euro. Für die Teilnahme an der Schulung erhalten Wahlhelfende (nicht städtische Mitarbeitende) noch einmal 20 Euro.
Bei Fragen können sich Bürgerinnen und Bürger an das Wahlteam der Stadtverwaltung wenden per E-Mail an wahlen(at)herrenberg.de oder unter Telefon 07032 924-213.