Plakatierung und Infostände bei Wahlen

Mit diesen Informationen weisen wir auf die Regelungen zu Infoständen und Plakatierungen bei Wahlen hin. Bitte entnehmen Sie dieser Seite alle erforderlichen Informationen und Anträge sowie die entsprechenden Übersichtspläne. Verwenden Sie gerne bei der Antragstellung von Bannern die entsprechende Nummerierung aus dem Übersichtsplan.

Wichtiger Hinweis:

Gemäß den Richtlinien darf mit der Plakatierung frühestens 8 Wochen vor der Wahl begonnen werden. Bei einer Wahl am 08.03.2026 ist eine Plakatierung frühestens ab dem 11.01.2026 möglich.

Plakatierung

Ja. Die Stadt Herrenberg gibt in den „Plakatierungsrichtlinien“ vor, was bei der Installation von Bannern, Plakaten oder Tafeln zu beachten ist.
Zum Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Plakatständern, -tafeln, -reiter, - Werbebanner oder Vergleichbarem wird eine Plakatierungserlaubnis der Stadt Herrenberg benötigt.

Die Erlaubnis ist auch dann notwendig, wenn die genannten Werbemittel an baulichen Anlagen oder sonstigen Einrichtungen so angebracht werden, dass diese von öffentlichen Straßen bzw. öffentlichen Grün- oder Erholungsflächen einsehbar sind, unabhängig davon, ob es sich um eine private Anlage handelt.
In diesem Fall ist zusätzlich zur Plakatierungserlaubnis die Zustimmung des Eigentümers und ggf. Besitzers notwendig. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Eigentümers darf zur Befestigung kein Klebstoff verwendet werden.
Die exakte Bezeichnung der Veranstaltung (z.B. Wahlwerbung Bundestagswahl 2025), Bestimmung des räumlichen Bereichs (Schriftliche Erläuterung inkl. ergänzende Grafik), exakter Zeitraum der Plakatierung, Anzahl und Maße der Plakate/Tafeln.
Eine Plakatierungserlaubnis erhalten Sie indem Sie den notwendigen Antrag an verkehr(at)herrenberg.de senden.
Bei Unklarheiten dürfen Sie sich gerne bei der Abteilung Straßenverkehrsrecht und Verkehrsüberwachung der Stadt Herrenberg melden.
Ja.
Diese werden frühestens 8 Wochen vor dem vor dem jeweiligen Wahltermin vom Amt für
Technik und Grün der Stadt Herrenberg angebracht. Die Parteien, Wählervereinigungen, bzw. Wahlkandidaten werden über diese zusätzlichen Aufstellungsmöglichkeiten informiert.

Die Orte der Anschlagtafeln sind:

  • Berliner Straße
  • Bahnhofstraße
  • Raistinger Straße
  • Hildrizhauser Straße
  • Beethovenstraße
  • Affstätter Tal
Im Zeitraum von Wahlkämpfen, bei allgemeinen Volkswahlen und Abstimmungen (max. 8 Wochen vor den jeweiligen Wahl-/Abstimmungsterminen) haben die Parteien und Wählervereinigungen, bzw. die Wahlkandidaten einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Plakatierungserlaubnis. Für Großtafeln, Banner usw. gilt dies nur im Rahmen der dafür vorhandenen Flächen. Wenn mehr Anträge vorliegen, als Flächen vorhanden sind, wird nach Reihenfolge des Antragseingangs entschieden.
Bis spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag sind alle Plakate, Anschläge usw. vollständig wieder zu entfernen.
Grundsätzlich gibt es in der Herrenberger Plakatierungsrichtlinie eine Begrenzung der Anzahl der Plakate, die zugelassen werden. Bei allgemeinen Volkswahlen wird diese Begrenzung jedoch ausgesetzt.
Die Plakate, Tafeln, Ständer oder Hänger dürfen die Größe von DIN A0 nicht überschreiten.
Bei Werbebannern; Großtafeln und sonstigen Anschlägen in Übergrößen entscheidet das
Ordnungsamt über die Ausstellung der Plakatierungserlaubnis im Einzelfall abhängig vom
gewählten Standort. Bei Werbebannern darf eine Länge von 6 m und eine Höhe von 1 m nicht
überschritten werden. An einigen Standorten sind jedoch nur kleinere Maße möglich.
Großtafeln dürfen maximal die Normgröße eines Bauzaunelements haben (ca. 3,50 Meter Breite und maximal 2,50 Meter Höhe).

Gerne stellen wir Ihnen eine Übersichtskarte mit möglichen Standorten zur Verfügung. In Ihrem Antrag können Sie auch bereits Alternativstandorte angeben, die wir anschließend prüfen werden.

Hinweis: Es können nur Bannerstandorte innerorts genehmigt werden.

Ja, auch wenn Sie eine Plakatierungserlaubnis bekommen, ist durch Nebenbestimmungen untersagt, Plakate an folgenden Stellen anzubringen:
  • im direkten Umfeld von Wahllokalen,
  • außerhalb der Ortstafeln (im Außenbereich),
  • im Bereich von Kreuzungen und Straßeneinmündungen,
  • an Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Ampelanlagen,
  • unmittelbar an Bäumen,
  • innerhalb des Lichtraumprofils (2,30 m über einem Fußweg, 2,50 m über einem Radweg und 4,00 m über Geländestreifen von 0,50 m Breite im Anschluss an den Fahrbahnrand) und direkt über der Fahrbahn,
  • auf Radwegen, in Fußgängerunterführungen und auf Fußgängerstegen,
  • auf Gehwegen, wenn nicht mindestens 1,2 m lichte Breite für die Fußgänger verbleiben,
  • im Bereich um den Reinhold-Schick-Platz an folgenden Stellen:                                                          → gesamte Mittelinsel in der Horber Straße (L 1184) und in der Hindenburgstraße (B296),     → alle Mittelinseln in der Seestraße (B 14) und                                                                                         → gesamte Mittelinsel der Nagolder Straße (B 296 / L 1362) bis zur Einmündung Steinbeisstraße,
  • an den pulverbeschichteten Lichtstelen in der Seestraße (B 14) im Bereich Seeländer, am Seelesplatz sowie auf dem Seeländerareal und in der Stadthallenstraße
  • wenn die Plakate in sonstiger Weise Verkehrszeichen oder -einrichtungen in ihrer Wirkung beeinträchtigen oder Sichtbehinderungen für Verkehrsteilnehmer bewirken können,
  • an Brückengeländern und in öffentlichen Grünflächen ohne ausdrückliche (zusätzliche) behördliche Genehmigung,
  • auf Schulhöfen,
  • an Bushaltestellen.
 
Ebenso dürfen keine Plakate oder sonstige Anschläge angebracht werden:
  • an den anderweitig vermieteten Plakatwänden und Großtafeln
  • an städtischen Gebäuden,

Unabhängig dieser Richtlinie bleiben die Verbote in besonderen Vorschriften, insbesondere nach dem Naturschutz- und Straßenrecht, unberührt.
Ja.
  • So ist das Plakatieren an oder über öffentlicher Verkehrsfläche nur durch Aufstellen bzw. Anbringen von Plakatständern, -tafeln oder -reitern, Bannern, Großtafeln und dergleichen erlaubt.
  • Die Anschläge, Tafeln und dgl. sind standfest und verkehrssicher aufzustellen, bzw. so
    anzubringen, dass sie bei Witterungseinflüssen jeglicher Art (z.B. Nässe, Windböen) ihre
    Stabilität nicht verlieren und eine Gefährdung von Sachen und Personen, insbesondere Verkehrsteilnehmern, ausgeschlossen ist.
  • Die Plakattafeln oder -ständer und dgl. müssen mit einem Mindestabstand von 0,5 m vom
    Fahrbahnrand (auch von Radwegen) aufgestellt oder angebracht werden. Das
    Lichtraumprofil der öffentlichen Verkehrsflächen ist freizuhalten.
  • Plakattafeln, -ständer und dgl., die an städtischen Einrichtungen, wie Lampenmasten,
    Baumschutzelementen oder dgl. angebracht werden sollen, dürfen lediglich mit vollständig
    ummanteltem Draht, Kabelbinder o. ä. befestigt werden, der beim Abnehmen wieder zu
    entfernen ist. Durch die Befestigung bzw. Anbringung dürfen weder die in Anspruch
    genommenen öffentliche Verkehrsflächen, noch die in Anspruch genommenen Gegenstände
    (z.B. Baumschutzgitter, Geländer, Lampenmasten oder dgl.) beeinträchtigt oder beschädigt
    werden.
  • Die Plakatständer, -tafeln oder -reiter dürfen nicht an Pfosten von amtlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (insbesondere auch an den Pfosten der städtischen Leitsysteme, wie Parkleitsystem, Hotelroute oder dgl.), an Ampelmasten oder an Bäumen angebracht werden.
    Verkehrszeichen, Wegweiser- oder Straßennamenschilder und Ampeln dürfen durch die
    Plakatierung nicht beeinträchtigt, insbesondere nicht verdeckt werden
  • Bei der Anbringung von Hängern oder dgl. ist eine lichte Höhe mit folgenden Mindestmaßen freizuhalten:
    - 2,30 m über einem Fußweg
    - 2,50 m über einem Radweg
    - 4,00 m über Geländestreifen von 0,50 m Breite im Anschluss an den Fahrbahnrand
    - 4,50 m direkt über der Fahrbahn.
  • Bei Aufstellung auf Gehwegen muss für Fußgänger eine Mindestbreite von 1,5 m freigehalten werden. Auf Gehwegen, die nicht mindestens 1,5 m breit sind, dürfen überhaupt keine Plakattafeln oder -ständer aufgestellt oder angebracht werden – allenfalls über dem Lichtraumprofil. In Fußgängerunterführungen und auf Fußgängerstegen sowie auf Radwegen dürfen keine Plakattafeln oder -ständer aufgestellt werden.
  • Vor Straßenkreuzungen und -einmündungen sowie vor Signalanlagen und
    Fußgängerüberwegen ist ein Mindestabstand von 15 m einzuhalten. Innerhalb dieser Fläche
    wird das Plakatieren überhaupt nicht zugelassen.
  • Bei sonstigen Einmündungen, insbesondere auch von Rad- und Fußwegen, muss stets der
    Sichtwinkel, d.h. der Anfahrtsichtwinkel und soweit möglich auch der Annäherungssichtwinkel freigehalten werden; ebenso bei Fußgängerüberwegen, Querungshilfen und Grundstückszu- und -ausfahrten.
  • An den sechs Zu-/Ausfahrten der Kernstadt (B 14, B 296, L 1362 und L 1184, jeweils zwischen
    Ortstafel und Einmündung in die nächste Hauptverkehrsstraße bzw. in den Reinhold-Schick-
    Platz) dürfen pro Erlaubnis und Straße jeweils nicht mehr als 8 Plakate (4 pro Straßenseite,
    Mindestabstand 100 m), insgesamt aber nicht mehr als 20, angebracht oder aufgestellt
    werden.
Genehmigungen für die Aufstellung von Großtafeln werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Flächen, nach dem zeitlichen Eingang der Anträge erteilt.
Ja. Die Plakate sind im Falle der Unansehnlichkeit oder Beschädigung sofort auszuwechseln.
Grundsätzlich ist allgemeine Wahlwerbung gebührenfrei. Dies gilt nicht, wenn die Plakatierungserlaubnis für besondere Parteiveranstaltungen oder sonstige terminlich festgelegte Veranstaltungen beantragt wird.
Bei akuter Verkehrsgefährdung (z. B. Aufstellung im Sichtwinkel; Hineinragen in Radweg oder Fahrbahn; Gefahr, dass Tafeln herabfallen usw.) erfolgt die Beseitigung unmittelbar und kostenpflichtig durch die Polizei oder die Erlaubnisbehörde.
Die Erlaubnis wird widerrufen, wenn gegen Beschränkungen oder Auflagen und Bedingungen nach diesen Richtlinien verstoßen wird und auch nach Aufforderung kein ordnungsgemäßer Zustand hergestellt worden ist. Sie wird auch widerrufen, wenn Plakate, Tafeln und dgl. inhaltlich gegen das Grundgesetz bzw. gegen sonstige Gesetze, insbesondere strafrechtliche Bestimmungen verstoßen oder zu Rechtsverstößen aufrufen.

Infostände

Ja, bei diesem handelt es sich um eine Sondernutzung von öffentlichen Flächen, weshalb eine Sondernutzungserlaubnis notwendig wird.
Diese kann ebenso auf dem Ordnungsamt, Abteilung Straßenverkehrsrecht und Verkehrsüberwachung, Marktplatz 1, beantragt werden.
Alternativ gibt es einen entsprechenden Online-Antrag.
Ja.
Bitte geben Sie uns einen favorisierten Standort an. Wir werden Ihnen den nächstmöglichsten Stand zuteilen.
Infos über die Art der Sondernutzung (z.B. Stellfläche für einen Informationsstand für die Bundestagswahl 2025), Infos über Art der Nutzung (z.B. Informationsstand, 3,00 x 2,00 Meter auf der Gemeindestraße „Bronngasse“), Gewünscher Standort des Standes (Vgl. Übersichtsplan), Dauer der Sondernutzung, also Zeitraum in dem der Stand betrieben werden soll (Datum und Uhrzeit).
Um diese Frage im Einzelfall zu klären, melden Sie sich bitte beim zuständigen Amt für Wirtschaftsförderung und Kultur.