Bau-Turbo in Herrenberg

Mit dem sogenannten Bau-Turbo gibt es seit Ende Oktober 2025 zusätzliche Möglichkeiten, Wohnraum einfacher zu genehmigen, auch wenn das Vorhaben nach den bisherigen planungsrechtlichen Regeln zunächst nicht zulässig wäre. Im Mittelpunkt stehen neue oder erweiterte Instrumente im Baugesetzbuch (BauGB), namentlich § 31 Absatz 3 BauGB, § 34 Absatz 3b BauGB und die befristete Sonderregelung § 246e BauGB.

Wichtig ist: Der Bau-Turbo ersetzt keine fachrechtlichen Anforderungen.


Für welche Vorhaben ist der Bau-Turbo gedacht?

  • Für die Neuerrichtung von Wohngebäuden
  • Für die Neuschaffung von Wohnungen durch Erweiterung, Änderung, Erneuerung einschließlich Aufstockung
  • Für die Umwandlung anderer Nutzungen in Wohnungen (Nutzungsänderung) einschließlich erforderlicher Änderungen oder Erneuerungen


Typische Konstellationen sind:

  • Vorhaben im Bebauungsplangebiet, bei denen Befreiungen zugunsten des Wohnungsbaus in Betracht kommen, auch für mehrere vergleichbare Fälle
  • Vorhaben im unbeplanten Innenbereich, bei denen eine Abweichung vom Einfügen möglich sein kann
  • Bestimmte Vorhaben im siedlungsnahen Außenbereich im räumlichen Zusammenhang zur vorhandenen Bebauung, jedoch grundsätzlich nur in besonders begründeten Einzelfällen, beispielsweise zur städtebaulich sinnvollen Arrondierung

Voraussetzungen

1. Es geht um neue Wohnungen

Bauturbo-Instrumente sind auf die Errichtung oder Schaffung von neuen Wohnungen ausgerichtet. Für reine Gewerbevorhaben und sonstige/andere Vorhaben ist der Bau-Turbo nicht gedacht.

2. Öffentliche Belange dürfen nicht entgegenstehen

Auch im Bau-Turbo müssen öffentliche Belange gewürdigt werden. Typische Themen sind Lärm, Luft, Verkehr, gesunde Wohnverhältnisse, Umweltbelange und die Erschließung.

3. Nachbarliche Interessen werden berücksichtigt

Nachbarinnen und Nachbarn sind nicht schutzlos. Die nachbarlichen Belange sind zu würdigen, auch im Bau-Turbo.

4. Zustimmung der Stadt Herrenberg ist erforderlich

Für die Anwendung der Bauturbo-Instrumente ist die Zustimmung der Gemeinde erforderlich. Diese Zustimmung ist etwas anderes als das klassische gemeindliche Einvernehmen. Die Gemeinde kann die aufgrund abweichender städtebaulicher Vorstellungen versagen.

5. Warum wir eine Vorabklärung empfehlen

Der Bau-Turbo arbeitet mit engen Fristen und erfordert eine klare städtebauliche Einordnung. Auf die erforderliche Zustimmung der Gemeinde besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch. Deshalb empfehlen wir Bauherrschaft und Planenden ausdrücklich, vor Antragstellung Kontakt aufzunehmen und das Vorhaben per E-Mail vorzustellen.

Außerdem kann so frühzeitig geklärt werden, ob städtebauliche Vereinbarungen oder Beiträge zu Themen wie gefördertem Wohnungsbau, Klimaanpassung oder sozialer Infrastruktur erforderlich werden können. Das hilft Ihnen, früh zu klären:

- ob Ihr Vorhaben grundsätzlich in den Anwendungsbereich fällt,
- welche Unterlagen wir für eine belastbare Einschätzung brauchen,
- ob Themen wie Lärm, Erschließung, Natur und Artenschutz oder Wasserrecht voraussichtlich problematisch werden,
- ob ein städtebaulicher Vertrag oder weitere Rahmenbedingungen erforderlich sein können.

Vorbereitung

Damit wir zügig prüfen können, ist es wichtig, dass Sie möglichst früh konkret werden. Je nach Vorhaben sind insbesondere hilfreich:
  • eine Projektbeschreibung: Was soll entstehen, wie viele Wohnungen, welche Größen?
  • ein Lageplan und Pläne: Grundrisse, Ansichten, Schnitte, Baubeschreibung.
  • Angaben zur Erschließung: Zufahrt, Stellplätze, Wasser, Abwasser, Energieversorgung, Löschwasser.
  • Einordnung in die Umgebung: Fotos der Nachbarschaft, vorhandene Bebauung, Höhen und Kubatur.
  • bei sensiblen Lagen: erste Einschätzung zu Lärm, Altlasten, Wasser, Natur und Artenschutz oder Denkmalschutz.
Wenn Sie im Außenbereich planen: Darstellung des räumlichen Zusammenhangs zur vorhandenen Bebauung, der gesicherten Erschließung sowie eine kurze städtebauliche Begründung, weshalb das Vorhaben als sinnvoller Lückenschluss oder Arrondierung eingeordnet werden kann.
Weil frühzeitige Abstimmung Fehlläufe verhindert, Unterlagenanforderungen klärt und Ihnen eine realistische Einschätzung zur Genehmigungsfähigkeit ermöglicht.

Verfahren

1. Kontaktaufnahme und Termin

Anfragen und Terminorganisation laufen grundsätzlich über das Baurechtsamt. Wenn Sie bereits mit dem Amt für Stadtentwicklung in Kontakt sind, werden Ihre Anfragen ebenfalls an das Baurechtsamt weitergeleitet.

2. Vorprüfung und Einordnung

Wir prüfen zunächst die Genehmigungsfähigkeit nach den allgemeinen Regeln. Erst wenn das Vorhaben nicht genehmigungsfähig ist, kommt eine Bauturbo-Prüfung in Betracht.

3. Einbindung des Amt für Stadtentwicklung

Bei Vorhaben mit bebauungsplanersetzendem Charakter oder wenn städtebauliche Verträge erforderlich werden, erfolgt die Abstimmung federführend mit dem Amt für Stadtentwicklung unter Beteiligung des Baurechtsamts.

4. Einholung der städtischen Zustimmung

Für die Anwendung der Bau-Turbo Vorschriften wird die erforderliche Zustimmung der Stadt Herrenberg eingeholt. Die Zustimmung orientiert sich an den städtebaulichen Zielsetzungen der Stadt Herrenberg.


5. Entscheidung im Baugenehmigungsverfahren

Die Entscheidung erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Fachrecht bleibt Bestandteil der Prüfung und je nach Vorhaben können zusätzliche Nachweise und Abstimmungen erforderlich sein.

Häufig gestellte Fragen

Ein Instrument, das neuen Wohnraum einfacher ermöglichen soll, indem im Einzelfall von bestimmten planungsrechtlichen Vorgaben abgewichen werden kann, aber nur innerhalb klarer Leitplanken und mit Zustimmung der Stadt.
Beim Bau-Turbo handelt es sich um eine Befreiung bzw. Abweichung von bestehenden Vorschriften. Diese muss, wie auch sonstige Befreiungen und Abweichungen, gesondert beantragt werden.
Ja, insbesondere im unbeplanten Innenbereich kann eine Abweichung vom Erfordernis des Einfügens in Betracht kommen.
Nur unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere im räumlichen Zusammenhang zur vorhandenen Bebauung. Je weiter abgesetzt ein Standort ist, desto unwahrscheinlicher ist die Anwendung.
Es ist eine gemeindliche Zustimmungsentscheidung erforderlich.
In Herrenberg wurde die Zuständigkeit wie folgt geregelt:

Vorhaben

Rechtsgrundlage

Zuständigkeit

Innenbereich
(mit ggf. städtebaulichem Vertrag)
§§ 31 Abs. 3 / 34 Abs. 3b BauGB Verwaltung
(& ggf. Beteiligung  Gestaltungsbeirat)
Innenbereich mit § 246e (mit ggf. städtebaulichem Vertrag) § 246e BauGB Verwaltung
(& ggf. Beteiligung  Gestaltungsbeirat)
Außenbereich
(mit ggf. städtebaulichem Vertrag)
§ 246e BauGB Ortschaftsrat &
Gemeinderat
Ja, die Zustimmung kann an Bedingungen geknüpft werden, zum Beispiel an städtebauliche Vereinbarungen oder an bestimmte Anforderungen zur Qualität.
Dann können die Bauturbo-Erleichterungen nicht genutzt werden. Es bleibt dann bei den üblichen planungsrechtlichen Anforderungen.
Umweltbelange sind weiterhin relevant. Je nach Vorhaben können zusätzliche Prüfungen erforderlich sein. Bei erheblichen Umweltauswirkungen sind weitergehende Prüfungen vorgesehen.

Grundsatz:
Vor Anwendung des Bau-Turbos ist zu prüfen, ob durch das Vorhaben zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind (§ 246e Abs. 1 Satz 2 BauGB).

Wann kann eine strategische Umweltprüfung (SUP) erforderlich werden?
  • Besonders relevant bei Betroffenheit von: Geschützten Biotopen; Streuobstbeständen; FFH-Mähwiesen; Natura-2000-Gebieten; Arten- und Naturschutzbelangen
  • Je größer die betroffene Fläche und je hochwertiger der Naturbestand, desto eher ist von einer erheblichen Umweltauswirkung auszugehen (ggf. Fachgutachten, Artenschutzprüfung, Ausgleichsmaßnahme, etc.)
Fazit:
Der Bau-Turbo ermöglicht schnellere Wohnbauverfahren.
Die naturschutzrechtliche Prüfung bleibt jedoch im Einzelfall entscheidend.
  • Eine pauschale Bewertung ist nicht möglich.
  • Umfang und Aufwand hängen maßgeblich von den betroffenen Schutzgütern und den konkreten Umweltauswirkungen ab.

Was der Bau-Turbo nicht kann

  • Der Bau-Turbo ist keine Abkürzung an allen Regeln vorbei.
  • Er ersetzt keine Anforderungen aus Fachgesetzen oder der Landesbauordnung.
  • Er ist keine Garantie, dass jedes Wohnbauvorhaben genehmigt wird. Es besteht kein Rechtsanspruch.
  • Er kann nicht ohne Zustimmung der Stadt Herrenberg angewandt werden.